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   BayObLG, 28.01.1983 - BReg. 1 Z 48/82   

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https://dejure.org/1983,14727
BayObLG, 28.01.1983 - BReg. 1 Z 48/82 (https://dejure.org/1983,14727)
BayObLG, Entscheidung vom 28.01.1983 - BReg. 1 Z 48/82 (https://dejure.org/1983,14727)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Januar 1983 - BReg. 1 Z 48/82 (https://dejure.org/1983,14727)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1271 (Ls.)
  • BayObLGZ 1983, 21
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 02.05.2002 - 20 U 13/01

    GmbH-Einlageforderung: Geltendmachung durch Prozessstandschafter auch beim

    Die Zulässigkeit des vor dem deutschen Gericht rechtshängigen Rechtsstreits ist im Anerkennungsverfahren nicht zu prüfen (BayObLGZ 1983, 21, 23 f; vgl. auch Geimer, IZPR, Rdn. 2892).

    Ob dem ausländischen Gericht die frühere Rechtshängigkeit in Deutschland bekannt war und es gegebenenfalls diese nach seinem Verfahrensrecht hätte berücksichtigen müssen, ist unerheblich (Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 328 Rdn. 122; MünchKomm-Gottwald, a.a.O., § 328 Rdn. 90; Musielak-Musielak, a.a.O., § 328 Rdn. 22; vgl. auch BayObLGZ 1983, 21, 25 zur alten Rechtslage).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.1986 - 4 WF 202/85
    Das Institut der Rechtshängigkeit ist ein tragender Grundsatz der deutschen Rechtsordnung; deshalb kann das Urteil eines ausländischen Gerichts, das die frühere Rechtshängigkeit eines deutschen Scheidungsverfahrens nicht beachtet, und selbst dann nicht anerkannt werden, wenn dem ausländischen Gericht die Rechtshängigkeit eines deutschen Verfahrens in derselben Sache nicht bekannt war (BayObLGZ 1983, 21; vgl. auch Basedow/Bürgle, IPRax 1984, 84).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.1986 - 13 VA 1/85
    Das Institut der Rechtshängigkeit ist ein tragender Grundsatz der deutschen Rechtsordnung; deshalb kann das Urteil eines ausländischen Gerichts, das die frühere Rechtshängigkeit eines deutschen Scheidungsverfahrens nicht beachtet, und selbst dann nicht anerkannt werden, wenn dem ausländischen Gericht die Rechtshängigkeit eines deutschen Verfahrens in derselben Sache nicht bekannt war (BayObLGZ 1983, 21; vgl. auch Basedow/Bürgle, IPRax 1984, 84).
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