Rechtsprechung
   BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 1986, 104
  • Rpfleger 1985, 444
  • BayObLGZ 1985, 298



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Wird zitiert von ... (18)  

  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94  

    BGB § 2227; FGG § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 4

    Maßgebend ist vielmehr stets, ob die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinn des § 2227 Abs. 1 BGB erfüllen (BayObLGZ 1985, 298/303).

    In diesem Zusammenhang können vor allem auch ein auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der Erben in die unparteiliche Amtsführung des Testamentsvollstreckers sowie ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben von Bedeutung sein (vgl. im einzelnen BayObLGZ 1985, 298/302).

    Denn wenn der Erblasser eine Person mit einer derart umfassenden Rechtsmacht ausstattet, nimmt er den daraus entstehenden Interessengegensatz in Kauf; dies ist bei der Frage, ob ein wichtiger.Grund gegeben ist, zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1985, 298/306).

    Mißtrauen der Erben in die unparteiische Amtsführung des Testamentsvollstreckers (BayObLGZ 1985, 298/303) für sich allein (BayObLGZ 1976, 67/73) zu dessen Entlassung führen, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es letztlich auch ohne eigenes Verschulden, Anlaß zu diesem Mißtrauen gegeben hat (Bay-ObLGZ 1988, 42/48; 1990, 177/181).

    Ob dies der Fall ist, kann nur nach Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BayObLGZ 1985, 298/302 und 305).

    Zwar reicht es für einen die Entlassung rechtfertigenden Interessengegensatz nicht aus, wenn der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände ausgeschlossen ist, etwa weil er gleichzeitig Nachlaßschuldner ist (BayObLGZ 1985, 298/306).

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95  

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein objektiv gegebener erheblicher Interessengegensatz zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein, wobei eine Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (BayObLGZ 1985, 298/302 und 305; BayObLG FamRZ 1996, 186/189).

    b) Nach herrschender Meinung kann auch ein nicht nur auf subjektiven Anschauungen, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der von der Verwaltung in ihren Interessen betroffenen Beteiligten einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers bilden, wenn dieser, sei es auch ohne eigenes Verschulden, Anlaß zu diesem Mißtrauen gegeben hat (BayObLGZ 1985, 298/302; 1988, 42/48 und 50; 1990, 177/181; Staudinger/Reimann § 2227 Rn. 12 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine gedeihliche Führung des Amtes die Unbefangenheit des Testamentsvollstreckers voraussetzt (BayObLGZ 1985, 298/302).

    Das Mißtrauen kann auch darin begründet sein, wie der Testamentsvollstrecker die Bestimmungen der maßgeblichen letztwilligen Verfügung auslegt (BayObLGZ 1985, 298/303) , wenn die von ihm gewählte Auslegung fernliegt oder nicht vertretbar ist.

  • BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00  

    Entlassung eines Testamtensvollstreckers

    Gegen die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Landgericht findet gemäß § 81 Abs. 2, §§ 27, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt; nichts anderes kann gelten, wenn das Landgericht die Entlassung nicht selbst anordnet, sondern das Nachlassgericht zur Entlassung anweist (vgl. BayObLGZ 1985, 298/301).

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298, 302; BayOBLGZ 1997, 1, 12).

    Erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers können einen wichtigen Grund zur Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298, 302, 304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1, 26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen des Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt.

    Ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall und nach Abwägung aller Umstände dieses Falles entschieden werden (vgl. auch Leitsatz zu der vom Landgericht zugrunde gelegten Entscheidung des Senats vom 13.8.1985, BayObLGZ 1985, 298).

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  • BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/01  

    BGB § 2227

    Gegen die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Landgericht findet gemäß § 81 Abs. 2, §§ 27, 29 Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde statt; nichts anderes kann gelten, wenn das Landgericht die Entlassung nicht selbst anordnet, sondern das Nachlassgericht zur Entlassung anweist (vgl. BayObLGZ 1985, 298/301).

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben, ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302;.1997, 1/12).

    Erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers können einen wichtigen Grund zur Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302/304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1/26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen des Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt.

    Ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall und nach Abwägung aller Umstände dieses Falles entschieden werden (vgl. auch Leitsatz zu der vom Landgericht zugrunde gelegten Entscheidung des Senats vom 13.8.1985, BayObLGZ 1985, 298).

  • BayObLG, 29.10.1990 - 1a Z 39/90  
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  • OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08  

    Testamentsvollstreckung: Entlassung eines Verwaltungsvollstreckers wegen des

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170).
  • OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09  

    Beschlussanfechtung in einer Familien-GmbH: Miterbenvereinbarungen und ihre

    Zudem würde selbst eine solche Pflichtverletzung nicht per se zum Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes führen, sondern könnte allenfalls ein Entlassungsverfahren gemäß § 2227 BGB rechtfertigen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2227 Rn. 5; BayObLG BayObLGZ 1985, 298).
  • OLG Frankfurt, 06.02.1998 - 20 W 51/95  

    Testamentsvollstrecker gewährt sich Darlehen

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  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98  

    Testamentsvollstreckung - Zeitverzug als grobe Pflichtverletzung?

    Wird ein Testamentsvollstrecker gegen seinen Willen vom Landgericht als Beschwerdegericht entlassen, so kann dessen Entscheidung nach §§ 27, 29 Abs. 2, § 81 Abs. 2 FGG nur mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten werden (BGHZ 30, 132/133; BayObLGZ 1985, 298/301; 1951, 657/660; FamRZ 1995, 124/125; OLG Hamm OLGZ 1986, 1/2; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 81 FGG Rn. 7).
  • BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02  

    Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Vielmehr können erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einen wichtigen Grund zu Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302/304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1/26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen der Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt (BayObLGZ 2001, 167/170).
  • BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00  

    Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

  • BayObLG, 19.11.2004 - 1Z BR 85/04  

    Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund bei Inanspruchnahme

  • OLG Zweibrücken, 29.01.1997 - 3 W 219/96  

    BGB §§ 2204, 2215, 2227

  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 97/97  

    Zwingende Anhörung des Testamentsvollstreckers vor Entlassung - Zeitpunkt

  • KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10  

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Einziehung einer überhöhten

  • OLG Köln, 25.11.1991 - 2 Wx 26/91  

    BGB §§ 2215, 2227

  • OLG München, 12.03.1992 - 19 U 3987/91  

    BGB §§ 2221, 2227

  • KG, 28.09.2010 - 1 W 21/10  

    Kriterien für die gerichtliche Entscheidung über die Entlassung eines

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