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   BayObLG, 27.01.1987 - RReg. 1 Z 167/86   

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https://dejure.org/1987,4969
BayObLG, 27.01.1987 - RReg. 1 Z 167/86 (https://dejure.org/1987,4969)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.1987 - RReg. 1 Z 167/86 (https://dejure.org/1987,4969)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 1987 - RReg. 1 Z 167/86 (https://dejure.org/1987,4969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayEG Art. 8 Abs. 4; BayStrWG Art. 38
    Zeitpunkt der Wertfeststellung eines Grundstücks für die Enteignung nach einem Planfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1987 Nr. 3
  • BayObLGZ 1987, 10
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 20.02.1975 - RReg. 2 Z 4/74
    Auszug aus BayObLG, 27.01.1987 - RReg. 1 Z 167/86
    Dieser Zeitpunkt wird aber in den Fällen, in denen das Enteignungsobjekt Gegenstand eines sich länger hinziehenden Enteignungsprozesses ist, nach dem Grundsatz der "Vorwirkung der Enteignung" auf den Zeitpunkt vorverlegt, in dem es endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (BGHZ 39, 198/201; 64, 382/384; BGH WPM 1978, 379 und 1982, 878; BayObLGZ 1967, 358/366 und 1975, 72/79; Krohn/Löwisch RdNr. 296; Molodovsky/Bernstorff aaO RdNr. 5.4.1).

    Da es sich bei der "Vorwirkung der Enteignung" um einen allgemeinen Grundsatz des Enteignungsrechts handelt (Krohn/Löwisch RdNr. 296), gilt er auch für das Bayerische Enteignungsgesetz (vgl. schon zum früheren bayerischen Enteignungsrecht BayObLGZ 1967, 359/366 f.; 1969, 307; 1975, 72/79).

    Sie erweitert den Umfang der freien richterlichen Würdigung über die Schranken des § 286 ZPO hinaus, weil bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ein strenger Beweis erfahrungsgemäß kaum zu führen ist und Streitigkeiten hierüber nur ungebührlich verlängert und verzögert würden (vgl. BGHZ 29, 217/218; BayObLGZ 1975, 72/83).

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Festsetzung der Entschädigung auf Verstößen gegen das sachliche Recht oder auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verletzt worden sind (vgl. BayObLGZ 1967, 358/365 und 1975, 72/83).

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1987 - RReg. 1 Z 167/86
    Dieser Zeitpunkt wird aber in den Fällen, in denen das Enteignungsobjekt Gegenstand eines sich länger hinziehenden Enteignungsprozesses ist, nach dem Grundsatz der "Vorwirkung der Enteignung" auf den Zeitpunkt vorverlegt, in dem es endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (BGHZ 39, 198/201; 64, 382/384; BGH WPM 1978, 379 und 1982, 878; BayObLGZ 1967, 358/366 und 1975, 72/79; Krohn/Löwisch RdNr. 296; Molodovsky/Bernstorff aaO RdNr. 5.4.1).

    Den in diesem Zusammenhang auftretenden Schwierigkeiten trägt vielmehr die Vorschrift des § 287 ZPO Rechnung (BGHZ 39, 198/219).

    Es genügt vielmehr, wenn es dem Gutachten bei Hervorhebung der wesentlichen Angaben beitritt und damit zum Ausdruck bringt, auf welchen tatsächlichen Grundlagen seine Schätzung beruht (BGHZ 39, 198/219; BayObLGZ 1967, 358/365).

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1987 - RReg. 1 Z 167/86
    »Wird ein Grundstück für den Straßenbau in Anspruch genommen, so schließt spätestens die Planfeststellung als "Vorwirkung der Enteignung" das Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung aus; für die Entschädigung ist daher dessen "Qualität" im Zeitpunkt der Planfeststellung maßgebend (Anschluß an BGHZ 64, 382 ).«.

    Dieser Zeitpunkt wird aber in den Fällen, in denen das Enteignungsobjekt Gegenstand eines sich länger hinziehenden Enteignungsprozesses ist, nach dem Grundsatz der "Vorwirkung der Enteignung" auf den Zeitpunkt vorverlegt, in dem es endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (BGHZ 39, 198/201; 64, 382/384; BGH WPM 1978, 379 und 1982, 878; BayObLGZ 1967, 358/366 und 1975, 72/79; Krohn/Löwisch RdNr. 296; Molodovsky/Bernstorff aaO RdNr. 5.4.1).

    Eine derartige Vorwirkung kommt insbesondere einem Planfeststellungsbeschluß (vgl. § 17 FStrG ; Art. 36, 38 BayStrWG ) zu, weil der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen ist und durch ihn so gut wie zwingend darüber entschieden wird, welche Grundstücke für die Straße in Anspruch genommen werden müssen (BGHZ 64, 382/384 f.; vgl. auch BGH WPM 1978, 379/380 und 1982, 878/879).

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1987 - RReg. 1 Z 167/86
    Sie erweitert den Umfang der freien richterlichen Würdigung über die Schranken des § 286 ZPO hinaus, weil bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks ein strenger Beweis erfahrungsgemäß kaum zu führen ist und Streitigkeiten hierüber nur ungebührlich verlängert und verzögert würden (vgl. BGHZ 29, 217/218; BayObLGZ 1975, 72/83).
  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1987 - RReg. 1 Z 167/86
    Anders als bei einem Wirtschaftsplan oder einem Flächennutzungsplan, dem eine derartige Vorwirkung ebenfalls zukommen kann (vgl. BGHZ 63, 240/242 und BGH WPM 1978, 379), ist dies bei einem Planfeststellungsbeschluß gemäß Art. 38 BayStrWG regelmäßig der Fall.
  • BayObLG, 27.11.1969 - RReg. 1a Z 13/68
    Auszug aus BayObLG, 27.01.1987 - RReg. 1 Z 167/86
    Da es sich bei der "Vorwirkung der Enteignung" um einen allgemeinen Grundsatz des Enteignungsrechts handelt (Krohn/Löwisch RdNr. 296), gilt er auch für das Bayerische Enteignungsgesetz (vgl. schon zum früheren bayerischen Enteignungsrecht BayObLGZ 1967, 359/366 f.; 1969, 307; 1975, 72/79).
  • OLG München, 06.03.2008 - 34 Wx 14/08

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Besetzung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren;

    Sofern, wie häufig, abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG eine Stimmkraftverteilung nach dem Wertprinzip angeordnet wird (BayObLGZ 1987, 10), wäre auch nach der herrschenden Meinung im Hinblick auf eine erhebliche Abweichung der Gemeinschaftsordnung vom Gesetz die Einwilligung bzw. die Erteilung einer Genehmigung unerlässlich.
  • BayObLG, 10.12.2002 - 1Z RR 614/00

    Verkehrswert eines planungsgebundenen Grundstücks - tatrichterliches Ermessen bei

    b) Für die Ermittlung des Verkehrswerts sind zwei Zeitpunkte von Bedeutung, nämlich der für die Qualitätsermittlung maßgebende Zeitpunkt und der Zeitpunkt, auf den bezogen der Preis eines Grundstücks der ermittelten Qualität zu bestimmen ist (BayObLGZ 1987, 10/13; 1991, 115/121; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Schmidt-Aßmann § 93 BauGB Rn. 69; Schwager/Krohn WM 1991, 33/51 m. w. N.).

    Bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozess tritt an die Stelle des Enteignungsbeschlusses oder der Besitzeinweisung bzw. -überlassung diejenige Maßnahme, von der ab eine weitere Entwicklung der Qualität des Grundstücks verhindert, also das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (BGH aaO; BGHZ 39, 198/201; 63, 240/242; 64, 382/384; NVwZ 1988, 983; WM 1988, 1281; BayObLGZ 1987, 10/13; 1991, 115/121).

  • BayObLG, 10.02.1992 - RReg. 1 Z 392/90

    Vermeidung; Enteignung; Grundstückskaufvertrag; Zulässigkeit; Geschäftsgrundlage

    Insoweit ohne Rechtsfehler hat jedoch das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Planauslegung (10.6.1985) im Verfahren betreffend die Planfeststellung des Industriestammgleises für maßgeblich erachtet, denn nach dem Grundsatz der Vorwirkung der Enteignung, der auch für das bayerische Enteignungsrecht gilt (BayObLGZ 1987, 10/13 m. w. Nachw.), kam eine Vorverlegung des Stichtags auf den Zeitpunkt in Betracht, in dem das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde (BayObLG aaO).
  • BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86

    Enteignungscharakter; Denkmalschutz; Abbruchgenehmigung; Eingerichteter und

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Feststellung des Gerichts der Tatsacheninstanz auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verletzt worden sind (vgl. BayObLGZ 1987, 10/15 m.w.Nachw.).
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