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BayObLG, 30.07.1987 - BReg. 3 Z 80/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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AuslG § 16 Abs. 2 S. 2
Gesetzliche Höchstdauer der Sicherungshaft
Papierfundstellen
- NJW 1989, 1435 (Ls.)
- NVwZ 1988, 964
- Rpfleger 1988, 96
- BayObLGZ 1987 Nr. 45
- BayObLGZ 1987, 275
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 22.04.1986 - 1 W XX B 647/86
Auszug aus BayObLG, 30.07.1987 - BReg. 3 Z 80/87
Bei der Höchstgrenze zulässiger Sicherungshaft ist bereits vollzogene Vorbereitungshaft nicht zu berücksichtigen (Anschluß an KG NVwZ 1987, 86).«.
- OLG Hamm, 25.03.2003 - 15 W 63/03
Wiedereinsetzung nach Rücknahme des Beschlußanfechtungsantrags
Vielmehr reicht es aus, wenn aus der Beschwerdeschrift mit ausreichender Sicherheit hervorgeht, daß sie von dem Beschwerdeführer herrührt und seinem Willen entspricht (BGHZ 48, 88, 95 = NJW 1967, 2059, 2060; BayObLGZ 1987, 275, 277; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 306;… Keidel/Sternal, a.a.O., § 21, Rdnr. 31). - BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 145/02
Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Beendigung der Unterbringung - keine …
Zum einen war der Betreuer nicht berechtigt, für den Betroffenen im Rahmen der von diesem fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde (zur Form vgl. BayObLGZ 1987, 275/276) einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen. - BayObLG, 31.03.1992 - 3Z BR 32/92 Ohne diese Kenntnis kann aber nicht beurteilt werden, ob nach einer etwaigen Strafhaft des Betroffenen seine Abschiebung durch Haft und, wenn ja, für eine Dauer von zwei Monaten gesichert werden muss oder ob der Behörde während der Strafhaft ausreichend Zeit zur Verfügung stehen wird, eine Abschiebung aus der Strafhaft vorzubereiten (vgl. § 456a StPO ; BayObLGZ 1987, 275/279; 1988, 382; 1991, 258; KG InfAuslR 1985, 210; Huber NJW 1986, 2150/2156).
- BayObLG, 06.03.1991 - BReg. 2 Z 159/90
Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Miteigentümer auf Duldung ; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Mainz, 26.10.2011 - 8 T 207/11
Abschiebungshaft, Verlängerungsantrag, Haftdauer, Sicherungshaft, Beugehaft, …
Zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Höchstdauer der Sicherungshaft von insgesamt achtzehn Monaten, wie sie sich aus § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt, auch bei wiederholter Haftanordnung nicht (insgesamt) überschritten werden darf (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 1987 - BReg 3 Z 80/87 -).