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BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 46/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1988, 240
- BayObLGZ 1988, 119
Wird zitiert von ... (6)
- BayObLG, 18.03.1991 - BReg. 3 Z 69/90
Zulässigkeit der treuhänderischen Abtretung eines Gesellschaftsanteils; Wesen der …
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig (vgl. BayObLGZ 1988, 119/120).Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 51b Satz 1 GmbHG , § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG , § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ; vgl. BayObLGZ 1988, 119/123).
- BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 237/98
Ausgliederung zur Neugründung
Bei materiellen Fristen wird dies im Rahmen von echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bejaht (BGH NJW 1998, 3648 ; BayObLGZ 1998, 94/96 zu § 23 Abs. 4 WEG ), weitergehend als bei der Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Gericht (BayObLGZ 1994, 40/50) und anders als bei der Wahrung der Beschwerdefrist (BayObLGZ 1988, 119/121). - BayObLG, 01.07.1993 - 3Z BR 96/93
Wirkungen eines Ausschlussbeschlusses im Informationserzwingungsverfahren
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig (BGH WM 1987, 870 ist inzwischen durch Änderung der Gesetzeslage überholt; vgl. BayObLGZ 1988, 119/120).
- BayObLG, 04.04.2001 - 3Z BR 70/00
Fristwahrung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das …
- LG Wuppertal, 15.12.1998 - 6 T 761/98
Kostentragung bei Beauftragung eines Maklers zur Anforderung eines …
Bei materiellen Fristen wird dies im Rahmen von echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bejaht (BGH NJW 1998, 3648 ; BayObLGZ 1998.94, 96 zu § 23 Abs. 4 WEG), weitergehend als bei der Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Gericht ( BayObLGZ 1994, 40, 50) und anders als bei der Wahrung der Beschwerdefrist ( BayObLGZ 1988, 119, 121). - BayObLG, 17.05.1999 - 3Z BR 131/99
Sofortige weitere Beschwerde im Notarkostenbeschwerdeverfahren
Die Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels ist ausschließlich Sache des Landgerichts; eine solche Entscheidung ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift nicht anfechtbar und unterliegt daher nicht der Nachprüfung durch das übergeordnete Gericht (BayObLGZ 1988, 119/121).