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   BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90   

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https://dejure.org/1990,5775
BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90 (https://dejure.org/1990,5775)
BayObLG, Entscheidung vom 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90 (https://dejure.org/1990,5775)
BayObLG, Entscheidung vom 23. November 1990 - AR 3 Z 101/90 (https://dejure.org/1990,5775)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren - und Auslagen in Beratungshilfesachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1991, 196
  • BayObLGZ 1990, 315
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Zweibrücken, 03.10.1989 - 2 AR 39/89

    Vergütung; Rechtsanwalt; Amtsgericht; Zuständigkeit; Berechtigung; Kanzleiort

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
    Die Regelung der zweiten Alternative ist aber eine Sondervorschrift, die mit ihrem klaren Wortlaut keinen Zweifel daran zuläßt, daß bei nachträglicher Gewährung von Beratungshilfe die Vergütung ausschließlich von dem Amtsgericht festgesetzt wird, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat (OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 126 m.w.Nachw.; OLG Oldenburg NdsRpfl.1989, 12; Riedel/Sußbauer BRAGO 6.Aufl. § 133 Rn.5; ebenso, aber mit anderer Begründung - bei nachträglicher Gewährung von Beratungshilfe bestehe das Bedürfnis der Hilfe immer am Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts - KG Rpfleger 1983, 445; 1985, 199; OLG Celle Rpfleger 1984, 241; SchlHOLG SchlHAnz.1990, 141; vgl. auch OLG Oldenburg Rpfleger 1990, 126 ).

    Es geht aber nicht an, im Weg der Auslegung eine eindeutige gesetzliche Vorschrift außer Kraft zu setzen, weil sie zu unzweckmäßigen Ergebnissen führe (OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 126 ; von der Geltung der Bestimmung geht auch der Bundesgerichtshof aus: FamRZ 1984, 774/775 li.Sp.).

    Deshalb braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 BerHG das für die Kanzlei des Rechtsanwalts zuständige Gericht einen Vorrang hat (BayObLG Rpfleger 1988, 470 ; vgl. auch OLG Oldenburg Rpfleger 1990, 126 ; OLG Köln Rpfleger 1990, 126 ).

  • BGH, 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84

    Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
    Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.5.1984 (FamRZ 1984, 774 ) nicht entgegen, wonach über Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung die Zivilkammern der Landgerichte und nicht etwa die Familiensenate der Oberlandesgerichte entscheiden, wenn Gegenstand der Beratungshilfe eine Familiensache im Sinn des § 23b GVG war.

    Es geht aber nicht an, im Weg der Auslegung eine eindeutige gesetzliche Vorschrift außer Kraft zu setzen, weil sie zu unzweckmäßigen Ergebnissen führe (OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 126 ; von der Geltung der Bestimmung geht auch der Bundesgerichtshof aus: FamRZ 1984, 774/775 li.Sp.).

  • BayObLG, 22.08.1983 - Allg. Reg. 46/83
    Auszug aus BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
    Für einen Zuständigkeitsstreit im Verfahren der Beratungshilfe ist wegen § 5 BerHG die Vorschrift des § 5 FGG sinngemäß anzuwenden (BayObLGZ 1983, 223/224).

    Aus der zuletzt genannten Erwägung ergibt sich auch, daß mit der nachträglichen Gewährung von Beratungshilfe das damit befaßte Gericht nicht etwa durch seinen Vorgriff (vgl. BayObLGZ 1983, 223/227) die Zuständigkeit des anderen Gerichts nach § 4 FGG ausgeschlossen hat.

  • OLG Zweibrücken, 29.10.1982 - 2 AR 34/82
    Auszug aus BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
    Gerade in diesen Fällen wäre die Bestimmung überflüssig; sie setzt vielmehr sogar voraus, daß den Berechtigungsschein nicht das Amtsgericht am Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts erteilt hat (OLG Zweibrücken Rpfleger 1983, 30).
  • BayObLG, 28.11.1989 - BReg. H 1 Z 4/89

    Rechtsschutzbedürfnis; Fehlen; Rechtsbeschwerdeverfahren; Antrag; Bewilligung;

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
    Auch trifft es zu, daß eine Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit für Gewährung von Beratungshilfe und Festsetzung der Vergütung in vielen Fällen unzweckmäßig sein kann (Oberlandesgerichte Stuttgart u Köln aaO; Jahnes Rpfleger 1990, 127 ).
  • OLG Hamm, 06.02.1984 - 15 Sbd 1/84
    Auszug aus BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
    Immerhin ist aber im einen Fall der Rechtspfleger (§ 24a RPflG ), im anderen Fall der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig (§ 133 Satz 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ; vgl. OLG Hamm OLGZ 1984, 268; OLG Zweibrücken aaO); auch mag es Fälle geben, in denen der Rechtsuchende selbst die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe beibringt und der Rechtsanwalt dann die Festsetzung der Vergütung leichter am Sitz seiner Kanzlei beantragen kann.
  • OLG Köln, 06.07.1988 - 16 Wx 69/88

    Anwaltsvergütung; Berechtigungsschein; Amtsgericht des Kanzleisitzes

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
    Der Gegenansicht (OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1539, OLG Köln Rpfleger 1989, 112 , je m.w.Nachw.) ist zwar zuzugeben, daß auch im Fall des § 7 BerHG immer eine Entscheidung des Rechtspflegers (§ 24a RPflG ) über die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen muß, um den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auszulösen, weil andernfalls der Rechtsanwalt und nicht das Gericht abschließend über die Gewährung von Beratungshilfe entscheiden würde (Bischof NJW 1980, 894/897; vgl. auch Nagel Rpfleger 1982, 212; a.A. z.B. OLG Oldenburg NdsRpfl.1989, 12; Schoreit/Dehn BerHG/PKHG 3.Aufl. BerHG § 10 - § 133 BRAGO - Rn.58; Schulte Rpfleger 1983, 285).
  • KG, 21.12.1984 - 1 AR 44/84

    Örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeit; Örtlich; Gewährung; Beratungshilfe;

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
    Die Regelung der zweiten Alternative ist aber eine Sondervorschrift, die mit ihrem klaren Wortlaut keinen Zweifel daran zuläßt, daß bei nachträglicher Gewährung von Beratungshilfe die Vergütung ausschließlich von dem Amtsgericht festgesetzt wird, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat (OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 126 m.w.Nachw.; OLG Oldenburg NdsRpfl.1989, 12; Riedel/Sußbauer BRAGO 6.Aufl. § 133 Rn.5; ebenso, aber mit anderer Begründung - bei nachträglicher Gewährung von Beratungshilfe bestehe das Bedürfnis der Hilfe immer am Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts - KG Rpfleger 1983, 445; 1985, 199; OLG Celle Rpfleger 1984, 241; SchlHOLG SchlHAnz.1990, 141; vgl. auch OLG Oldenburg Rpfleger 1990, 126 ).
  • KG, 26.08.1983 - 1 AR 43/83
    Auszug aus BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
    Die Regelung der zweiten Alternative ist aber eine Sondervorschrift, die mit ihrem klaren Wortlaut keinen Zweifel daran zuläßt, daß bei nachträglicher Gewährung von Beratungshilfe die Vergütung ausschließlich von dem Amtsgericht festgesetzt wird, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat (OLG Zweibrücken Rpfleger 1990, 126 m.w.Nachw.; OLG Oldenburg NdsRpfl.1989, 12; Riedel/Sußbauer BRAGO 6.Aufl. § 133 Rn.5; ebenso, aber mit anderer Begründung - bei nachträglicher Gewährung von Beratungshilfe bestehe das Bedürfnis der Hilfe immer am Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts - KG Rpfleger 1983, 445; 1985, 199; OLG Celle Rpfleger 1984, 241; SchlHOLG SchlHAnz.1990, 141; vgl. auch OLG Oldenburg Rpfleger 1990, 126 ).
  • BayObLG, 12.08.1988 - AR 1 Z 59/88
    Auszug aus BayObLG, 23.11.1990 - AR 3 Z 101/90
    Deshalb braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 BerHG das für die Kanzlei des Rechtsanwalts zuständige Gericht einen Vorrang hat (BayObLG Rpfleger 1988, 470 ; vgl. auch OLG Oldenburg Rpfleger 1990, 126 ; OLG Köln Rpfleger 1990, 126 ).
  • LG Krefeld, 25.02.1983 - 1 T 40/83
  • BayObLG, 24.09.1992 - 3Z AR 120/92
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Bestimmung des für beide Anträge örtlich zuständigen Gerichts berufen (BayObLGZ 1983, 223/224; 1990, 315/316 m.w.Nachw.).

    b) Für die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, an dem der Rechtsanwalt seinen Sitz hat (§ 133 Satz 3 BRAGO ; vgl. BayObLGZ 1990, 315 m.w.Nachw.; OLG Saarbrücken Rpfleger 1991, 511).

    Da für die Festsetzung der Vergütung das Amtsgericht Obernburg a.Main - Zweigstelle Miltenberg - ausschließlich zuständig ist und eine Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit zwar rechtlich möglich, meist aber unzweckmäßig ist (BayObLGZ 1990, 315/317), war das Amtsgericht Obernburg a.Main - Zweigstelle Miltenberg - nicht nur für die Vergütungsfestsetzung, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen auch für die Bewilligung von Beratungshilfe als zuständig zu bestimmen.

  • OLG Zweibrücken, 20.05.2008 - 3 W 83/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnungsmöglichkeit und Höhe einer Beratungsgebühr

    Nachdem sich das Verfahren der Beratungshilfe nach § 5 BerHG nach den Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet, ist der Senat als Beschwerdesenat in FGG - Verfahren zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, denn die Vergütung ist in dem Rechtsweg festzusetzen, der für das Hauptverfahren, hier also die Gewährung von Beratungshilfe, gegeben ist (BayObLGZ 1990, 315).
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