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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3117
OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98 (https://dejure.org/1999,3117)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.1999 - 10 W 116/98 (https://dejure.org/1999,3117)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Januar 1999 - 10 W 116/98 (https://dejure.org/1999,3117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebührenanfall und Geschäftswert bei Löschung einer auf Wohnungseigentum lastenden Globalgrundschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1160 (Ls.)
  • Rpfleger 1999, 414
  • BayObLGZ 1993, 285
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92

    Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98
    Für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft wird hingegen nur die Hälfte, der Gebühr erhoben, die für die Eintragung der Einbeziehung in die Mithaft zu erheben sein würde, folglich ein Viertel der vollen Gebühr aus dem Wert des Wohnungseigentums, wenn dieser - wie hier - geringer ist als der Wert der Grundschuld (§§ 68 Satz 1 Halbs. 2, 63 Abs. 1 , Abs. 4, 23 Abs. 2 2. Halbs. KostO ; vgl. Göttlich/Mümmler, Kommentar zur Kostenordnung , 12. Aufl., Stichwort "Löschungen", Anm. 2.4; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kommentar zur Kostenordnung , 13. Aufl., § 68 , Rdnr. 5 und 10; BayObLG Rpfleger 1992, 540).

    Es sei deshalb geboten, § 23 Abs. 2 Halbs. 2 KostO mit der Folge entsprechend anzuwenden, daß sich auch die Gebühr für die Löschung der Globalgrundschuld auf Antrag des Erwerbers der zuletzt noch belasteten Eigentumswohnung höchstens nach dem Wert dieser Wohnung berechnen dürfe (Bay0bLG Rpfleger 1992, 540; OLG Köln MittRhNotK 1997, 240).

    Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung des Staates festgesetzt werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 540 mit Hinweis auf BVerfGE 50, 217/227; 80, 103/106 f.; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997, ZIP 1998, 206 ).

  • BayObLG, 20.07.1993 - 3Z BR 91/93

    Löschung einer Globalschuld auf letzter Einheit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98
    Dann soll der Ersteller nach gefestigter Rechtsprechung für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zahlen, was auch nicht von der Judikatur in Zweifel gezogen wird, welche die letztgenannte Ansicht vertritt (BayObLG Rpfleger 1994, 84; OLG Köln MiHRhNotK 1997, 240; im übrigen: OLG Hamm RPfleger 1995, 272; OLG Oldenburg Beschluß vom 16. Februar 1994, Aktenzeichen 5 W 12/94; LG Koblenz NJW-RR 1996, 832; vgl.,aus, dem Schrifttum: Göttlich/Mümmler a.a.O., Stichwort "Löschungen", Anm. 2.5).

    Im übrigen hänge es regelmäßig nicht vom Zufall ab, ob der letzte noch haftende Anteil sich in der Hand des Erstellers der Anlage befinde; dieser könne - anders als der Erwerber - darauf Einfluß nehmen, an welchem Anteil die Globalbelastung zuletzt gelöscht werde (BayObLG Rpfleger 1994, 84).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98
    Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung des Staates festgesetzt werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 540 mit Hinweis auf BVerfGE 50, 217/227; 80, 103/106 f.; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997, ZIP 1998, 206 ).
  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98
    Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung des Staates festgesetzt werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 540 mit Hinweis auf BVerfGE 50, 217/227; 80, 103/106 f.; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997, ZIP 1998, 206 ).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98
    Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung des Staates festgesetzt werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 540 mit Hinweis auf BVerfGE 50, 217/227; 80, 103/106 f.; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997, ZIP 1998, 206 ).
  • BGH, 24.01.1985 - V ZB 5/84

    Anforderungen an den Inhalt eines Amtswiderspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98
    Im Falle des Vorhandensein mehrerer Antragsberechtigter und des Fehlens einer ausdrücklichen Angabe des Notars, für wen er den Eintragungsantrag stellt, ist grundsätzlich der Antrag als im Namen aller Berechtigten gestellt zu behandeln (BGH NJW 1985, 3070, 3071 a.E.; BayObLG Rpfleger 1987, 14; KG RPfleger 1991, 305; Demharter, Grundbuchordnung , 22. Aufl., § 15 Rdnr. 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • OLG Hamm, 13.09.1994 - 15 W 221/94

    Löschungsgebühr einer Globalgrundschuld

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98
    Dann soll der Ersteller nach gefestigter Rechtsprechung für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zahlen, was auch nicht von der Judikatur in Zweifel gezogen wird, welche die letztgenannte Ansicht vertritt (BayObLG Rpfleger 1994, 84; OLG Köln MiHRhNotK 1997, 240; im übrigen: OLG Hamm RPfleger 1995, 272; OLG Oldenburg Beschluß vom 16. Februar 1994, Aktenzeichen 5 W 12/94; LG Koblenz NJW-RR 1996, 832; vgl.,aus, dem Schrifttum: Göttlich/Mümmler a.a.O., Stichwort "Löschungen", Anm. 2.5).
  • BayObLG, 18.09.1986 - BReg. 3 Z 120/86

    Kostenhaftung bei Vollzugsantrag des Notars

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98
    Im Falle des Vorhandensein mehrerer Antragsberechtigter und des Fehlens einer ausdrücklichen Angabe des Notars, für wen er den Eintragungsantrag stellt, ist grundsätzlich der Antrag als im Namen aller Berechtigten gestellt zu behandeln (BGH NJW 1985, 3070, 3071 a.E.; BayObLG Rpfleger 1987, 14; KG RPfleger 1991, 305; Demharter, Grundbuchordnung , 22. Aufl., § 15 Rdnr. 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • LG Koblenz, 20.02.1995 - 2 T 65/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98
    Dann soll der Ersteller nach gefestigter Rechtsprechung für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zahlen, was auch nicht von der Judikatur in Zweifel gezogen wird, welche die letztgenannte Ansicht vertritt (BayObLG Rpfleger 1994, 84; OLG Köln MiHRhNotK 1997, 240; im übrigen: OLG Hamm RPfleger 1995, 272; OLG Oldenburg Beschluß vom 16. Februar 1994, Aktenzeichen 5 W 12/94; LG Koblenz NJW-RR 1996, 832; vgl.,aus, dem Schrifttum: Göttlich/Mümmler a.a.O., Stichwort "Löschungen", Anm. 2.5).
  • OLG Oldenburg, 16.02.1994 - 5 W 12/94

    Globalgrundschuld, Wohnanlage, Löschung, Gebühr, Löschungsgebühr,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98
    Dann soll der Ersteller nach gefestigter Rechtsprechung für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zahlen, was auch nicht von der Judikatur in Zweifel gezogen wird, welche die letztgenannte Ansicht vertritt (BayObLG Rpfleger 1994, 84; OLG Köln MiHRhNotK 1997, 240; im übrigen: OLG Hamm RPfleger 1995, 272; OLG Oldenburg Beschluß vom 16. Februar 1994, Aktenzeichen 5 W 12/94; LG Koblenz NJW-RR 1996, 832; vgl.,aus, dem Schrifttum: Göttlich/Mümmler a.a.O., Stichwort "Löschungen", Anm. 2.5).
  • LG Mannheim, 03.02.1983 - 6 T 23/82
  • KG, 30.10.1990 - 1 W 4479/89
  • OLG Frankfurt, 16.10.1989 - 20 W 176/89
  • OLG Köln, 31.08.2010 - 2 Wx 90/10

    Gerichtsgebühren bei Löschung einer nur noch auf einem Miteigentumsanteil

    Es sei deshalb geboten, § 23 Abs. 2 2. Halbs. KostO in solchen Fällen mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass sich auch die Gebühr für die Löschung der Globalgrundschuld auf Antrag des Erwerbers der zuletzt noch belasteten Eigentumswohnung höchstens nach dem Wert dieser Wohnung berechnet (Senat, aaO; so auch z.B. BayObLG, Rpfleger 1992, 540 [541] mit Anm. Hintzen, Rpfleger 1992, 541; BayObLGZ 1993, 285 = Rpfleger 1994, 84 mit Anm. Hintzen, Rpfleger 1994, 85; OLG Hamm, Rpfleger 1998, 376; Rpfleger 1998, 376; OLG München, Beschl. v. 10. Januar 2008, 32 Wx 201/07 für den Zwischenerwerber mehrerer Eigentumswohnungen; LG Bonn, Rpfleger 1996, 378; a.A. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 für den Fall, dass Erwerber und Ersteller der Wohnungseigentumsanlage zusammen die Löschung beantragen; OLG Dresden, Rpfleger 2003, 273 für den Eigentümer mehrerer Grundstücke; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. Juni 2002, 20 W 145/02; Beschl. v. 13. August 2002, 20 W 265/02).

    Er macht sich den vollen Wert der staatlichen Leistung zunutze; er kann deshalb auch in voller Höhe für die gesetzlich vorgesehene Gegenleistung in Anspruch genommen werden (BayObLGZ 1993, 285 = Rpfleger 1994, 84; vgl. auch OLG Hamm, JurBüro 1995, 596; so auch OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414).

  • OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 20 W 106/03

    Grundbuchverfahren: Gebühren bei Löschung einer nur noch auf einem

    Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld").
  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06

    Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1995, 272; 1998, 376), die mit der des OLG Frankfurt (NJW-RR 2004, 90) und wohl auch des OLG Düsseldorf (Rpfleger 1999, 414) in Einklang steht.
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2008 - 10 W 20/08

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem

    Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. Beschluss vom 03.12.2001, 10 W 63/01; Beschluss vom 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; ebenso: OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschluss vom 13.08.2002, 20 W 265/02; a.A.: BayOLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324)).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2002 - 20 W 145/02

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Bemessung der Löschungsgebühr für die Löschung einer

    Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld").
  • OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02

    Grundbuchkosten: Bemessung der Löschungsgebühr bei Löschung einer nach

    Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld").
  • OLG Dresden, 20.01.2003 - 3 W 1586/02

    Geschäftswert für die Löschung einer Grundschuld

    Mit gutem Grund verwehrt daher die oben angesprochene Rechtsprechung auch dem Ersteller der mit einer Globalgrundschuld belasteten Wohnanlage die Anwendung des § 23 Abs. 2, 2. Hs. KostO (BayObLG, Rpfleger 1994, 84; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 = ZMR 1999, 497).
  • OLG Frankfurt, 19.02.2002 - 20 W 49/02

    Kosten im Grundbuchverfahren: Löschungsgebühr nach dem vollen Nennbetrag der

    Für diese Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird, entspricht die Auffassung des Senats der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 68 Rdnr. 5).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2012 - 10 W 43/12

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 05.06.2008, I-10 W 20/08, eingehend ausgeführt, dass sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 03.12.2001, 10 W 63/01 und v. 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; OLG Oldenburg Beschl. v. 29.08.2011, 12 W 224/11; OLG Köln Beschl. v. 31.08.2010, I-2 Wx 90/10; OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschl. v. 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschl. v. 13.08.2002, 20 W 265/02).
  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 63/01

    Weitere Beschwerde bei Anforderung eines Kostenvorschusses

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach in bestimmten Fällen auf die Löschung eines Globalgrundpfandrechts die Gebührenvorschriften für die Entlassung aus der Mithaft entsprechend anzuwenden sind (vgl. BayObLGZ 1992, 247 und 1993, 285), ist umstritten (vgl. OLG Düsseldorf RPfl 1999, 414/415).
  • OLG Brandenburg, 05.06.2007 - 5 Wx 10/06

    Grundbuchgebühr: Geschäftswert für die Löschung einer nur noch auf einem

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Rechtsprechung
   BayObLG, 20.07.1993 - 3Z BR 91/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3126
BayObLG, 20.07.1993 - 3Z BR 91/93 (https://dejure.org/1993,3126)
BayObLG, Entscheidung vom 20.07.1993 - 3Z BR 91/93 (https://dejure.org/1993,3126)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Juli 1993 - 3Z BR 91/93 (https://dejure.org/1993,3126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 84
  • BayObLGZ 1993 Nr. 67
  • BayObLGZ 1993, 285
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92

    Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus BayObLG, 20.07.1993 - 3Z BR 91/93
    Eine Begrenzung des Wertes auf den ??? des Grundstücks oder Anteils kommt für ihn nicht in Betracht (Fortführung von BayObLGZ 1992, 247 f= MittBayNot 1993, 44]).

    Zur Begrondung stotzte er sich auf die Entscheidung des Senats vom 23.7.1992 (BayObLGZ 1992, 247 [= MittBayNot 1993, 441 und fohrte aus, das Gebot der Gleichbehandlung verbiete es, den Bautrager als Kostenschuldner anders zu behandeln als den Eigentomer. Auf die Beschwerde der Staatskasse, der der Amtsrichter nicht abhalf, hob das Landgericht den amtsgerlchtlichen Beschluß auf, stellte die Kostenrechnung des Amtsgerichts (Kosteribeamtin) wieder her und lieB die weitere Beschwerde zu.

    3. Die in BayObLGZ 1992, 247 niedergelegten Grundsatze sind hier nicht etwa deshalb unanwendbar, weil sie anhand ei n es è?¼Iles entwickelt wurden, in dem es um Wohnungseigentum ging, wahrend die Beteiligte zu 2) nicht Wohnungseigentümerin, sondern Miteigentümerin ist.

    4. Der Senat hat aber schon in seiner Entscheidung vom 23.7.1992 darauf hingewiesen, daß die for den Erwerber geltenden Grundsatze nicht ohne weiteres auch auf den Ersteller der Anlage oder den Glaubiger der Globaigrund-ã?" schuld anzuwenden sind, und hat diesen Vorbehalt auch in seinen Leitsatz aufgenommen ( BayObLGZ 1992, 247 /251).

  • OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98

    Gebührenanfall und Geschäftswert bei Löschung einer auf Wohnungseigentum

    Dann soll der Ersteller nach gefestigter Rechtsprechung für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zahlen, was auch nicht von der Judikatur in Zweifel gezogen wird, welche die letztgenannte Ansicht vertritt (BayObLG Rpfleger 1994, 84; OLG Köln MiHRhNotK 1997, 240; im übrigen: OLG Hamm RPfleger 1995, 272; OLG Oldenburg Beschluß vom 16. Februar 1994, Aktenzeichen 5 W 12/94; LG Koblenz NJW-RR 1996, 832; vgl.,aus, dem Schrifttum: Göttlich/Mümmler a.a.O., Stichwort "Löschungen", Anm. 2.5).

    Im übrigen hänge es regelmäßig nicht vom Zufall ab, ob der letzte noch haftende Anteil sich in der Hand des Erstellers der Anlage befinde; dieser könne - anders als der Erwerber - darauf Einfluß nehmen, an welchem Anteil die Globalbelastung zuletzt gelöscht werde (BayObLG Rpfleger 1994, 84).

  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98

    Gebühr für die Löschung einer Grundschuld

    Das BayObLG habe seine Rechtsprechung, wonach bei der Löschung des Grundpfandrechts beim letzten mithaftenden Grundstück auf Antrag des Grundstückserwerbers nur der geringere Wert des Grundstücks maßgebend sei, ausdrücklich nicht auf den Fall des Antrags des Erstellers oder des Gläubigers der Globalgrundschuld ausgedehnt (Rpfleger 1994, 84).

    Diese für den Erwerber des Wohnungseigentums geltende Wertbegrenzung ist jedoch nicht auch auf den Ersteller der Anlage oder - wie hier - den Gläubiger der Globalgrundschuld anzuwenden; insoweit verbleibt es bei der Berechnung der Löschungsgebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld (BayObLGZ 1993, 285 f. = Rpfleger 1994, 84; Göttlich/Mümmler a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 20 W 106/03

    Grundbuchverfahren: Gebühren bei Löschung einer nur noch auf einem

    Denn mit den gleichen Erwägungen, mit denen dem Ersteller der Anlage die Vergünstigung einer Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des Grundstücks oder Anteiils verwehrt wird, nämlich bei der Planung die vollen Löschungskosten in seine Kalkulation einzubeziehen und auf die Kaufpreise für die einzelnen Anteile angemessen zu verteilen (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 84), kann dem Erwerber ebenfalls seine Dispositionsmöglichkeit bei der Kaufpreisgestaltung unter Berücksichtigung der entstehenden Löschungskosten entgegengehalten werden.
  • OLG Frankfurt, 10.06.2002 - 20 W 145/02

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Bemessung der Löschungsgebühr für die Löschung einer

    Denn mit den gleichen Erwägungen, mit denen dem Ersteller der Anlage die Vergünstigung einer Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des Grundstücks oder Anteils verwehrt wird, nämlich bei der Planung die vollen Löschungskosten in seine Kalkulation einzubeziehen und auf die Kaufpreise für die einzelnen Anteile angemessen zu verteilen (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 84), kann dem Erwerber ebenfalls seine Dispositionsmöglichkeit bei der Kaufpreisgestaltung unter Berücksichtigung der übernommenen Kosten entgegengehalten werden, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.
  • OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02

    Grundbuchkosten: Bemessung der Löschungsgebühr bei Löschung einer nach

    Denn mit den gleichen Erwägungen, mit denen dem Ersteller der Anlage die Vergünstigung einer Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des Grundstücks oder Anteils verwehrt wird, nämlich bei der Planung die vollen Löschungskosten in seine Kalkulation einzubeziehen und auf die Kaufpreise für die einzelnen Anteile angemessen zu verteilen (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 84), kann dem Erwerber ebenfalls seine Dispositionsmöglichkeit bei der Kaufpreisgestaltung unter Berücksichtigung der entstehenden Löschungskostenosten entgegengehalten werden.
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2008 - 10 W 20/08

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem

    Selbst nach Auffassung des BayOLG und des OLG Dresden bemisst sich der Geschäftswert für die Löschung dann, wenn der Ersteller/Veräußerer der Wohnanlage nach Haftentlassung der übrigen Anteile für einen letzten Anteil die Löschung der Globalgrundschuld beantragt, gemäß § 23 Abs. 2, 1. Halbsatz KostO nach deren Nennbetrag (vgl. BayOLG Rpfleger 1994, 84; 1999, 100; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273).
  • BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00

    Grundsätze der Gleichbehandlung von Wohnungs- und Teileigentümern

    Andere Personen wie Gläubiger oder Ersteller der Wohnungen, die entsprechende Löschungsanträge stellen, dürfen der Kostenordnung entsprechend unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie nur eine Entlassung aus der Mithaft oder als zufällig letzte Inhaber eines noch mit der Globalgrundschuld belasteten Anteils eine Löschung dieser Grundschuld beantragen (BayObLGZ 1993, 285/287 f. = JurBüro 1994, 288/289 und Rpfleger "1999, 100 = JurBüro 1999, 100).
  • OLG Dresden, 20.01.2003 - 3 W 1586/02

    Geschäftswert für die Löschung einer Grundschuld

    Mit gutem Grund verwehrt daher die oben angesprochene Rechtsprechung auch dem Ersteller der mit einer Globalgrundschuld belasteten Wohnanlage die Anwendung des § 23 Abs. 2, 2. Hs. KostO (BayObLG, Rpfleger 1994, 84; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 = ZMR 1999, 497).
  • OLG Dresden, 03.04.2006 - 3 W 398/06

    Geschäftswert für die Löschung einer auf einer Wohnungseigentumsanlage lastenden

    Der Beteiligte, der zunächst Eigentümer des gesamten Grundstücks und Besteller der Grundschuld war, kann sich nämlich nach keiner Auffassung auf § 23, 2. Hs. KostO berufen (BayObLG Rpfleger 1994, 84; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273 ; OLG Hamm Rpfleger 1995, 272).
  • OLG Brandenburg, 18.07.2001 - 8 Wx 27/01

    Pfändung von Grundpfandrechten; Antrag auf Löschung eines Grundpfandrechts bei

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung BayObLGE 93, 286 = Rpfleger 94, 84 (mit ablehnender Anmerkung Hintzen).
  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 63/01

    Weitere Beschwerde bei Anforderung eines Kostenvorschusses

  • LG Amberg, 31.01.2001 - 41 HKT 938/00

    Keine neue Unterschriftszeichnung des Einzelkaufmannsbei bloßer Firmenänderung

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.02.1998 - 15 W 352/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8787
OLG Hamm, 10.02.1998 - 15 W 352/97 (https://dejure.org/1998,8787)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.1998 - 15 W 352/97 (https://dejure.org/1998,8787)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 1998 - 15 W 352/97 (https://dejure.org/1998,8787)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1998, 376
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06

    Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer

    Dies hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 04.05.1992 näher ausgeführt (JurBüro 1992, 547; ebenso Beschluss vom 10.02.1998 - 15 W 352/97 -, insoweit in Rpfleger 1998, 376 nicht abgedruckt), hierauf wird Bezug genommen.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1995, 272; 1998, 376), die mit der des OLG Frankfurt (NJW-RR 2004, 90) und wohl auch des OLG Düsseldorf (Rpfleger 1999, 414) in Einklang steht.

    Der gegenteiligen Auffassung des BayObLG (BayObLGZ 1992, 247; 1993, 285; FGPrax 2000, 164), des OLG Köln (Rpfleger 1997, 406) und des OLG Dresden (NotBZ 2006, 324) vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes nicht anzuschließen.

    Dies sehen auch die Vertreter der Gegenansicht nicht anders, da auch nach dieser der Besteller des Grundpfandrechts in jedem Fall für diese Gebühr haftet, auch wenn es um die Enthaftung des letzten verselbstständigten Anteils geht (BayObLGZ 1993, 285; OLG Dresden Rpfleger 2003, 273).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 10.02.1998 (Rpfleger 1998, 376, 377) darauf hingewiesen, dass sich im Einzelfall aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des freien Zugangs zu den Gerichten eine Beschränkung der Gebührenerhebung ergeben kann, wenn die Gebühr eine Höhe erreicht, die in Relation zu dem wirtschaftlichem Interesse des Betroffenen einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Gebührenschuldner an der Wahrnehmung seiner Rechte hindern könnte.

  • OLG Köln, 31.08.2010 - 2 Wx 90/10

    Gerichtsgebühren bei Löschung einer nur noch auf einem Miteigentumsanteil

    Es sei deshalb geboten, § 23 Abs. 2 2. Halbs. KostO in solchen Fällen mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass sich auch die Gebühr für die Löschung der Globalgrundschuld auf Antrag des Erwerbers der zuletzt noch belasteten Eigentumswohnung höchstens nach dem Wert dieser Wohnung berechnet (Senat, aaO; so auch z.B. BayObLG, Rpfleger 1992, 540 [541] mit Anm. Hintzen, Rpfleger 1992, 541; BayObLGZ 1993, 285 = Rpfleger 1994, 84 mit Anm. Hintzen, Rpfleger 1994, 85; OLG Hamm, Rpfleger 1998, 376; Rpfleger 1998, 376; OLG München, Beschl. v. 10. Januar 2008, 32 Wx 201/07 für den Zwischenerwerber mehrerer Eigentumswohnungen; LG Bonn, Rpfleger 1996, 378; a.A. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 für den Fall, dass Erwerber und Ersteller der Wohnungseigentumsanlage zusammen die Löschung beantragen; OLG Dresden, Rpfleger 2003, 273 für den Eigentümer mehrerer Grundstücke; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. Juni 2002, 20 W 145/02; Beschl. v. 13. August 2002, 20 W 265/02).

    Er macht sich den vollen Wert der staatlichen Leistung zunutze; er kann deshalb auch in voller Höhe für die gesetzlich vorgesehene Gegenleistung in Anspruch genommen werden (BayObLGZ 1993, 285 = Rpfleger 1994, 84; vgl. auch OLG Hamm, JurBüro 1995, 596; so auch OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414).

    Jedoch muss im vorliegenden Zusammenhang ein gespaltener Geschäftswert schon deshalb hingenommen werden, weil er bei der Mithaftentlassung aus Globalgrundschulden ohnehin schon vorkommt, auch ohne dass dabei die Vergünstigung bei der letzten Löschung in Frage steht (vgl. dazu das Beispiel in BayObLGZ 1993, 285).

    Zudem kann bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft die Summe der hierfür anfallenden Viertelgebühren höher sein als die halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalbelastung für die Löschung (vgl. BayObLGZ 1992, 247 [251]; BayObLGZ 1993, 285).

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2012 - 11 Wx 35/11

    Gebühren im Wohnungsgrundbuchverfahren: Geschäftswert für die Löschung einer nur

    Auch das OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376 f.) vertritt diese Auffassung.

    Die mangelnde Verhältnismäßigkeit der anderen Lösung wird besonders in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht durch Beschluss vom 15.07.1993 entschiedenen Fall (BayObLGZ 1993, 285) deutlich, in dem aufgrund der Größe der Wohnanlage und der Höhe der Globalgrundschulden vom Grundbuchamt eine Gebühr von 18.451,50 DM als Löschungsgebühr berechnet wurde, während sich der Wert des noch belasteten Tiefgaragenstellplatzes auf ca. 15.000 DM belief.

  • OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 20 W 106/03

    Grundbuchverfahren: Gebühren bei Löschung einer nur noch auf einem

    Der Senat hat dagegen schon in seinen Beschlüssen vom 10.06.2001 (20 W 145/2002) und 13.08.2002 (20 W 265/2002) mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376; zustimmend Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Anm. 6 b) die Auffassung vertreten, dass auch im Fall, dass der Erwerber die Löschung des Globalrechts beantragt, die Löschungsgebühr nach § 68 Abs. 1 Satz 1 KostO aus dem Nennbetrag des Globalrechts geschuldet ist und lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr unvereinbar ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch.
  • OLG Frankfurt, 10.06.2002 - 20 W 145/02

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Bemessung der Löschungsgebühr für die Löschung einer

    Der Senat ist dagegen mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376; zustimmend Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Anm. 6 b) der Auffassung, dass auch im Fall, dass der Erwerber die Löschung des Globalrechts beantragt, die Löschungsgebühr nach § 68 Abs. 1 Satz 1 KostO aus dem Nennbetrag des Globalrechts geschuldet ist und lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr unvereinbar ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch.
  • BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00

    Grundsätze der Gleichbehandlung von Wohnungs- und Teileigentümern

    Daher ist es nicht zulässig, nur deshalb von einem Erwerber höhere Kosten zu fordern, weil dieser zufällig als letzter die Löschung einer zunächst durch umfangreichen Grundbesitz gesicherten Globalgrundschuld durchführen läßt (BayObLGZ 1992, 247/250 = Rpfleger 1992, 540/541; ebenso OLG Köln JurBüro 1997, 544 = Rpfleger 1997, 406; Korintenberg/Bengel KostO 14.Aufl. § 23 Rn. 17; Hartmann Kostengesetze 29.Aufl. § 68 KostO Rn. 5; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; zweifelnd OLG Düsseldorf ZMR 1999, 497).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02

    Grundbuchkosten: Bemessung der Löschungsgebühr bei Löschung einer nach

    Der Senat hat dagegen schon in seinem Beschluss vom 10.06.2001 (20 W 145/2002) mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376; zustimmend Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Anm. 6 b) die Auffassung vertreten, dass auch im Fall, dass der Erwerber die Löschung des Globalrechts beantragt, die Löschungsgebühr nach § 68 Abs. 1 Satz 1 KostO aus dem Nennbetrag des Globalrechts geschuldet ist und lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr unvereinbar ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch.
  • OLG Frankfurt, 19.02.2002 - 20 W 49/02

    Kosten im Grundbuchverfahren: Löschungsgebühr nach dem vollen Nennbetrag der

    Es kann für den hier zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben, ob diesen Grundsätzen, die das Bayerische Oberste Landesgericht in Fortführung seiner Rechtsprechung auch auf solche Eigentümer ausgedehnt hat, die ihren Miteigentumsanteil im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben haben (FGPrax 2000, 164 = Rpfleger 2000, 472) zu folgen wäre oder ob man mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376) lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr für unvereinbar hält mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch.
  • OLG Dresden, 03.04.2006 - 3 W 398/06

    Geschäftswert für die Löschung einer auf einer Wohnungseigentumsanlage lastenden

    Nach Auffassung des OLG Frankfurt (NJW-RR 2004, 90) und des OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376) muss es in einem Fall wie dem vorliegenden bei der gesetzlichen Regelung verbleiben.
  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98

    Gebühr für die Löschung einer Grundschuld

    Wird allerdings eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet, dürfen die diesen Eigentümer treffenden Gebühren nicht nach anderen Grundsätzen berechnet werden als bei den Pfandfreigaben zugunsten der anderen Wohnungseigentümer (vgl. § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 KostO ); seine Haftung begrenzt sich also auf die Höhe der aus dem Wert der Eigentumswohnung berechneten Gebühr (BayObLGZ 1992, 247; OLG Köln JurBüro 1997, 544; LG Bonn Rpfleger 1996, 378; Göttlich/Mümmler KostO 13. Aufl. Stichwort "Löschungen" S. 672/673; a. A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; Korintenberg § 68 Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 05.06.2007 - 5 Wx 10/06

    Grundbuchgebühr: Geschäftswert für die Löschung einer nur noch auf einem

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