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   VerfGH Bayern, 16.10.1987 - 16-VII-84   

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VerfGH Bayern, 16.10.1987 - 16-VII-84 (https://dejure.org/1987,7951)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16.10.1987 - 16-VII-84 (https://dejure.org/1987,7951)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16. Oktober 1987 - 16-VII-84 (https://dejure.org/1987,7951)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BV Art. 11 Abs. 2, Art. 98 Satz 4, Art. 118 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BayVBl 1988, 12
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Zwar kann im Popularklageverfahren die Rüge, das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht sei verletzt, grundsätzlich nur von Gemeinden, nicht dagegen von Bürgern erhoben werden (vgl. VerfGH 36, 162/167 m.w.N.; VerfGHE vom 16. Oktober 1987 Vf. 16-VII-84 S. 39 f.).Von der Frage, welche Rügen Bürger in zulässiger Weise mit der Popularklage geltend machen können, ist jedoch die Frage zu unterscheiden, welcher Prüfungsmaßstab dem Verfassungsgerichtshof zu Gebote steht, wenn eine Popularklage - wie im vorliegenden Fall mit der Rüge einer Verletzung des Art. 101 BV - in zulässiger Weise erhoben worden ist.

    Der Verfassungsgerichtshof vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß in Popularklageverfahren seine Prüfungsbefugnis in der Regel weiter reicht als die Antragsbefugnis der Antragsteller (vgl. VerfGH 27, 139/143; 31, 138/141; 36, 162/167; VerfGHE vom 16. Oktober 1987 Vf. 16-VII-84 S. 39 f.).

    Denn eine Gemeinde soll durch ihre Organe selbst entscheiden, ob sie einen legislativen Organisationsakt, der ihren Status als Selbstverwaltungskörperschaft betrifft, hinnehmen oder auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts überprüfen lassen will (vgl. VerfGH 36, 162/167; 40, 154/160; VerfGHE vom 16. Oktober 1987 Vf. 16-VII-84 S. 39 f.; VerfGHE vom 27. Juni 1997 Vf.10-VII-95 S. 33).

  • VG Regensburg, 30.07.2008 - RN 3 E 08.1215

    Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung

    Da eine förmliche und/oder ausdrückliche Widmung der Niederbayernhalle seitens der Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vorliegt, bestimmt sich deren Inhalt nach der bisherigen Nutzungs- und Überlassungspraxis (vgl. z.B. BayVGH vom 4.5.2005 Az. 4 CE 05.1137, vom 21.1.1988 Az. 4 CE 87.3883, BayVBl 1988, 12.
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