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VGH Bayern, 27.11.2003 - 23 B 03.2369 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BayVBl 2004, 375
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 9 N 57.07
Annahme eines Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Richtigkeit einer Anzeige …
So gehört auch Wasser, das durch einen Rohrbruch hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist, zum maßstabsgemäß bezogenen Wasser und ist damit gebührenpflichtig (vgl. zur Abwasserabgabe für "ungenutztes" Wasser bei einem Rohrbruch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. November 2003 - 23 B 03.2369 -, BayVBl 2004, 375). - VG Potsdam, 09.11.2011 - 8 L 225/11
Schätzung der Schmutzwassermenge nach Wasserrohrbruch
Für die Gebührenpflichtigkeit ist es unerheblich, wozu das Wasser verwendet worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 9 N 57.07 - VGH München, Urteil vom 27. November 2003 - 23 B 03.2369 -, BayVBl. 2004, 375). - VG Cottbus, 22.06.2009 - 6 L 205/07
Kommunalabgaben - Heranziehung zu Trinkwassergebühren
So gehört auch Wasser, das durch einen Rohrbruch hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist, zum maßstabsgemäß bezogenen Wasser und ist damit gebührenpflichtig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O. Rn. 5 und zur Abwasserabgabe für "ungenutztes" Wasser bei einem Rohrbruch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. November 2003 - 23 B 03.2369 -, BayVBl 2004, 375). - VG Ansbach, 26.08.2008 - AN 1 K 08. 0311
Schmutzwassergebühren; Bemessung nach dem Frischwassermaßstab
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 9.12.1988 Az. 23 B 87.3366; vom 4.8.1989 Az. 23 B 88.436; vom 27.11.2003 BayVBl 2004, 375 und vom 12.10.2005, Az 23 B 05.1155) ist - mit Ausnahme der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge - jedes entnommene Wasser, gleich auf welcher Ursache dies beruht, als nach dem Frischwassermaßstab der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführtes Wasser im Sinne der Abgabensatzung einzustufen, weil es nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck das Wasser entnommen wurde, wozu es tatsächlich Verwendung gefunden hat und ob es mit Wissen und Willen des Gebührenschuldners oder unbemerkt oder gar gegen seinen Willen aus der öffentlichen Anlage entnommen wurde.