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   BVerwG, 22.01.1971 - IV C 14.70   

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BVerwG, 22.01.1971 - IV C 14.70 (https://dejure.org/1971,1679)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.1971 - IV C 14.70 (https://dejure.org/1971,1679)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 1971 - IV C 14.70 (https://dejure.org/1971,1679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Zumutbarkeit eines wasserwirtschaftlichen Vorhabens ohne gesicherte Rechtsstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1971, 426
  • BayVBl 1972, 244
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.01.1965 - IV C 61.64

    Bewilligung einer Wasserbenutzung - Berechtigte Personen bei Inanspruchnahme

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 14.70
    Das Eigentum und die daraus nach altem Recht fließende Befugnis, Grundwasser zu fördern, stellt kein "anderes Recht" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WasHG dar, wenn keine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wassernutzung erfolgt ist (im Anschluß an das Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - [BVerwGE 20, 219]).

    Sachliche Gründe für eine, solche Differenzierung könne das Oberverwaltungsgericht nicht erkennen und insbesondere dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - nicht entnehmen.

    Zur Begründung verweist sie im wesentlichen auf das Urteil des Senats vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - in BVerwGE 20, 219.

    Der erkennende Senat hält demgegenüber an den Überlegungen fest, die in seinem Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - (BVerWGE 20, 219) Ausdruck gefunden haben.

    Insoweit hält der Senat an dem im Urteil vom 29. Januar 1965 (BVerwGE 20, 219 [222]) Gesagten nicht fest.

    Bei dieser Prüfung wird das Oberverwaltungsgericht das schon mehrfach erwähnte Urteil des erkennenden Seants vom 29. Januar 1965 (BVerwGE 20, 219 [224 ff.]) zu beachten haben.

  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 94.69

    Klage auf Eintragung eines Rechts in das Wasserbuch - Anmeldung des Rechts auf

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 14.70
    Dies schließt aber nicht aus, daß dem Begriff des anderen Rechts - ebenso wie dem Begriff des "Rechts" in § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 -) und dem daran anknüpfenden Begriff des Rechts in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WasHG - eine einheitliche Vorstellung zugrunde liegt mit der Folge, daß nur das als "Recht" im Sinne der genannten bundesrechtlichen Vorschriften anerkannt wird, was jener Vorstellung entspricht.

    In dem erwähnten Urteil BVerwG IV C 94.69 hat der erkennende Senat entschieden, daß nur solche Rechte im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG das Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung ausschließen, die auf Grund einer irgendwie gearteten öffentlich-rechtlichen Überprüfung der Wassernutzung zuerkannt oder aufrechterhalten worden sind; als von § 15 Abs. 1 Satz 1 WasHG erfaßt hat der Senat mithin solche Rechte nicht anerkannt, die lediglich als sogenannte untitulierte Rechte ohne eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung generell durch § 379 Abs. 2 des Preußischen Wassergesetzes (PrWG) aufrechterhalten worden sind.

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 14.70
    Allenfalls beim Vorliegen dieser schwerwiegenden Voraussetzungen konnte die nach altem Recht zulässige Benutzung als Inhalt des (Grund)eigentums angesehen werden mit der Folge, daß dem Eigentümer ein Anspruch auf eine Bewilligung zustünde (zu einer immerhin vergleichbaren Problemlage siehe auch das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [115]).
  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 102.67

    Klage des Inhabers eines Wassertriebwerks gegen Minderung des Wasserzuflusses -

    Auszug aus BVerwG, 22.01.1971 - IV C 14.70
    Ausnahmsweise mag dies der Fall sein, wenn durch den Wegfall der bisher zulässigen Wasserförderung, die Nutzung des Grundstücks schlechthin oder der Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt würde (vgl. dazu auch Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 -).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der auch der Vorlagebeschluß ausgeht, gehört zu diesen privilegierten "Rechten" aber nicht die aufgrund des Grundeigentums ausgeübte Gewässerbenutzung (BVerfGE 20, 219 [221]; 37, 103 [107]; BVerwG, BayVBl. 1972, S. 244; BGHZ 47, 1 [12]).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14

    Streitwertfestsetzung

    Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -BVerfGE 58, 300; Beschl. v. 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 - SächsVBl 2010, 140; BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; OVG Bremen, Urt. v. 24.3.1992 - 1 BA 35/91 - ZfW 1993, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1974 - XI A 1091/69 - ZfW 1975, 113; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 20 Rn. 76 f.; Kotulla, WHG, § 20 Rn. 39; Zöllner, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20 WHG Rn. 132).

    b) Allerdings mag es Fälle geben, in denen die Anordnung einer Mindestwasserführung das Altrecht zwar formal unangetastet lässt, die verfügbare Wassermenge aber derart reduziert, dass dieses inhaltlich völlig ausgehöhlt und dadurch der Bestand des Betriebs in dem nach dem Altrecht genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 638).

  • BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Würde durch die Versagung der Überleitung eines alten Wasserbenutzungsrechts die Nutzung eines Grundstücks schlechthin oder der Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ernsthaft in Frage gestellt, so kann dem Berechtigten je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein Anspruch entweder auf eine Erlaubnis oder eine Bewilligung zustehen (im Anschluß an BVerwG IV C 14.70 in Buchholz 445.4 § 17 WHG Nr. 1).

    Fehlt es daran, etwa weil die Wasserbenutzung nach dem maßgebenden Landesrecht unter bestimmten Voraussetzungen oder für einen bestimmten Personenkreis erlaubnisfrei war und daher keiner öffentlich-rechtlichen Kontrolle im Hinblick auf ihre wasserwirtschaftlichen Auswirkungen unterlag, so fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen das Bundesrecht nach, seiner Zielsetzung alte Wasserbenutzungen als "Rechte" anerkennt und trotz des angestrebten erhöhten Gewässerschutzes erlaubnis- und bewilligungsfrei aufrechterhält (vgl. z.B. Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 - in BVerwGE 37, 103 = Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 2; Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 - in Buchholz 445.4 § 17 WHG Nr. 1; Beschluß vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV CB 44.71 - in Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 4).

    Das stimmt offensichtlich mit der angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats überein und gibt zu weiteren rechtlichen Erörterungen im vorliegenden Revisionsverfahren noch um so weniger Anlaß, als der Senat in dem hier dargelegten Sinne gerade auch für vergleichbare Verfahren aus dem Bereich des alten preußischen Landesrechts schon wiederholt ausdrücklich die Ansicht bestätigt hat, daß das Eigentum als solches und die aus ihm nach altem Recht hergeleitete Befugnis zur Grundwasserförderung nicht als "Recht" nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WHG anzuerkennen sind (vgl. außer den bereits angeführten Urteilen vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 und BVerwG IV C 14.70 -: Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - in BVerwGE 20, 219).

    Abgesehen davon, daß mit der Versagung der Überleitung eines alten Wasserbenutzungsrechts keineswegs notwendig der Wegfall der bisher zulässigen Nutzung verbunden sein muß, sondern diese Nutzung lediglich zu einem gestattungspflichtigen Tatbestand erklärt wird, ist auch davon auszugehen, daß beim Vorliegen so schwerwiegender Folgen, wie sie hier für die Grundstücksnutzung in Betracht gezogen sind, die nach altem Recht zulässige Benutzung zum Inhalt des Grundeigentums gerechnet werden müßte mit der Folge, daß dem Eigentümer dann ohne Rücksicht auf die der Verwaltung grundsätzlich Ermessen einräumenden Regelungen der §§ 7 und 8 WHG je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ein Anspruch entweder auf eine Erlaubnis oder eine Bewilligung zustünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 - [a.a.O. S. 4] unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [115] zu einer ähnlichen Problemlage im Bereich des Bundesbaugesetzes; ebenso Sendler, Recht der Wasserwirtschaft, Heft. 18 1973, S. 29 ff. [44/45]).

  • VG Aachen, 31.05.2017 - 6 K 100/16

    Bewilligung; Erlaubnis; gehobene Erlaubnis; Ermessen; Investitionsschutz

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 14.70 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 24. April 1975 - XI A 794/72 -, juris Rn. 6; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2013 - 6 K 1384/12.WI -, juris Rn. 36.

    vgl. zur Berücksichtigung des Unternehmensziels BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 14.70 -, juris Rn. 21; Knopp in: Sieder/Zeitler/ Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz - Abwasserabgabengesetz, § 14 WHG Rn. 29 (Stand: Mai 2016); OVG NRW, Urteil vom 24. April 1975 - XI A 794/72 -, juris Rn. 9; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2013 - 6 K 1384/12.WI -, juris Rn. 42; VG Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2015 - 7 K 1424/12 -, juris Rn. 81.

  • BGH, 03.06.1982 - III ZR 28/76

    Kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung bei Versagung der wasserrechtlichen

    Dazu gehören jedoch nicht die nur aufgrund des Grundeigentums ausgeübten Gewässerbenutzungen (vgl. BVerwGE 20, 219, 221 [BVerwG 29.01.1965 - IV C 61/64]; 37, 103, 107 [BVerwG 22.01.1971 - IV C 94/69]; BVerwG BayVBl. 1972, 244; s. auch Senatsurteil BGHZ 69, 1, 5 f.) [BGH 22.12.1976 - III ZR 62/74].
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 107.67

    Erlaubnis zur Förderung von Thermalwasser - Nachbarschutz im Wasserrecht -

    Die in dieser Vorschrift enthaltenen Bestimmungen über alte Rechte und Befugnisse setzen aber voraus, daß solche Rechte und Befugnisse vorhanden sind, was sich allein aus nicht revisiblem Landesrecht ergeben muß (vgl. Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 - [Buchholz 445.4, § 17 WHG Nr. 1]).
  • VG Aachen, 23.10.2015 - 7 K 1424/12

    Wasserdargebot; gesicherte Rechtsstellung; Investitionsschutz;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 -, juris; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz - Abwasserabgabengesetz, § 14 WHG Rn. 14 (Stand: September 2012);.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 -, Rn. 21, juris; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz - Abwasserabgabengesetz, § 14 WHG Rn. 29 m.w.N. (Stand: September 2012); zur Berücksichtigung des Unternehmenszwecks auch OVG NRW, Urteil vom 24.04.1975 - XI A 794/72 -, ZfW 1976, 243 (246); VG Wiesbaden, Urteil vom 04.11.2013 - 6 K 1384/12.WI -, Rn. 42, juris.

  • VG Stade, 27.02.2019 - 1 A 425/15

    Altes Recht; Verwirkung; Wasserbuch; Alte Wasserrechte zum Mühlenbetrieb

    - IV C 14.70 -, ZfW 1972, 169; Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 52. EL Juni 2018, § 20 Rn. 31 m.w.N,) ist dabei unerheblich.
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 94.69

    Klage auf Eintragung eines Rechts in das Wasserbuch - Anmeldung des Rechts auf

    Für die Entscheidung des Senats war schließlich von Bedeutung, daß die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für den Bereich des preußischen Rechts zu einem wenig einleuchtenden Ergebnis führt: Angesichts der in § 379 Abs. 2 PrWG aufgestellten Voraussetzungen würde die umfangreichere und für den Wasserhaushalt gravierendere Grundwasserförderung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WasHG erlaubnis- bzw. bewilligungsfrei weiterhin ausgeübt werden dürfen, während die weniger umfangreiche, "unschädlichere" und daher von § 379 Abs. 2 PrWG nicht als Recht aufrechterhaltene Wassernutzung nach der Rechtsprechung des Senats zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 WasHG (vgl. das erwähnte Urteil vom 29. Januar 1969 in BVerwGE 20, 219 sowie Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 14.70 -) sich dem neuen Recht unterwerfen lassen muß.
  • VG Wiesbaden, 04.11.2013 - 6 K 1384/12

    Wasserrecht Zu der Frage, wann eine wasserrechtliche Bewilligung bei einer

    Dabei ist nicht nur auf die Gewässerbenutzung und die dazu nötigen Anlagen abzustellen, sondern auf das gesamte von der Gewässerbenutzung abhängige Vorhaben im Rahmen des Unternehmensziels (BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 - nach Juris).
  • BVerwG, 20.10.1972 - IV CB 44.71

    Konkretisierung einer bereits erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis durch ein

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