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   VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03   

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VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03 (https://dejure.org/2004,10195)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.12.2004 - 6-VII-03 (https://dejure.org/2004,10195)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. Dezember 2004 - 6-VII-03 (https://dejure.org/2004,10195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften der Satzung über die Benutzung des Leichenhauses auf dem Evangelischen Friedhof in Nördlingen; Voraussetzungen einer Popularklage; Anordnung des Benutzungszwang für das städtische Leichenhaus; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizei- und Ordnungsrecht: Benutzungszwang für ein städtisches Leichenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 436
  • BayVBl 2005, 237
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Bayern, 04.07.1996 - 16-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03
    Hiervon ausgenommen ist nur ein enger Bereich, für den diese Einrichtungen durch Einführung eines satzungsmäßigen Benutzungszwangs monopolisiert werden können, nämlich im Wesentlichen nur die unmittelbar mit der Bestattung im gemeindlichen Friedhof zusammenhängenden Vorgänge (vgl. VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/88 f. m. w. N.).

    Die von der Stadt angesprochene besondere Bedeutung des Bestattungswesens für die örtliche Gemeinschaft (vgl. VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/91) kann die gesetzliche und verfassungsrechtliche Subsidiarität dieser Aufgabenzuweisung an die Gemeinde nicht aufheben.

    Diese Subsidiarität entspricht der historischen Entwicklung, da die Totenbestattung ursprünglich und über lange Zeit hinweg von den Kirchen erfüllt wurde und zum Teil, vor allem in ländlichen Gebieten, auch heute noch erfüllt wird (vgl. VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/88).

    Die für den Anschluss- und Benutzungszwang bei gemeindlichen Versorgungseinrichtungen, wie Wasserversorgungsanlagen, angestellte Erwägung, dass finanzielle Gesichtspunkte unter Umständen eine Teilnahmepflicht aller, auch der an sich nicht anschlussbereiten Grundstücksanlieger, rechtfertigen können, um einen sinnvollen und wirtschaftlich tragfähigen Betrieb dieser Einrichtung zu gewährleisten (vgl. VerfGH vom 12.11.1963 = VerfGH 16, 128/133; Bauer/Böhle/Masson/Samper, RdNr. 15 zu Art. 24 GO ), ist auf Bestattungseinrichtungen schon wegen der Subsidiarität der Aufgabenzuweisung an die Gemeinden auf diesem Gebiet (vgl. VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/90), nicht übertragbar.

    Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV ist keine Vorschrift, die - soweit nicht eine Monopolisierung durch den Benutzungszwang zulässig ist - die Gemeinden vor privater Konkurrenz schützt; sie soll lediglich die Eigenverantwortlichkeit gemeindlichen Handelns vor Eingriffen des Gesetzgebers sichern (vgl VerfGH vom 4.7.1996 = VerfGH 49, 79/89).

  • VerfGH Bayern, 15.04.1994 - 6-VII-92

    Überprüfung der Bestimmungen zur Begrenzung des Sarghöchstgewichts und der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03
    a) Das Grundrecht der Handlungsfreiheit umfasst den beruflichen und wirtschaftlichen Bereich und bezieht sich auch auf die Betätigung privater Bestattungsunternehmen ( VerfGH vom 15.4.1994 = VerfGH 47, 77/86).

    Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. VerfGH vom 15.4.1994 = VerfGH 47, 77/86; VerfGH vom 27.5.1998 = VerfGH 51, 74/84).

    In diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Berufsausübungsregelungen ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu VerfGH vom 15.4.1994 = VerfGH 47, 77/82; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNrn. 16 f. zu Art. 3) enthalten.

    Sie hat damit nicht im übertragenen, sondern im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 7 GO ) gehandelt und speziell die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung entsprechend deren Zweckbestimmung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten geregelt (vgl. VerfGH vom 15.4.1994 = VerfGH 47, 77/81; Klingshirn, Erl. XIII RdNrn. 23 und 25 f.).

    Danach sind der Einführung des Benutzungszwangs aufgrund von Satzungen nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO ebenso Grenzen aus dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzt, wie dies auch beim Erlass inhaltlich verwandter Verordnungen nach Art. 17 BestG der Fall ist (vgl. dazu auch VerfGH vom 15.4.1994 = VerfGH 47, 77/82, 86).

  • VerfGH Bayern, 19.04.2002 - 9-VII-00

    Verwaltungsrecht; Ausschluss gewerblicher Bestattungsunternehmen von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03
    Im Hinblick auf diese zulässige Grundrechtsrüge erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auch auf die Frage, ob die angefochtenen Regelungen mit anderen Normen der Bayerischen Verfassung vereinbar sind, auch wenn diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/22 m. w. N.; VerfGH vom 19.4.2002 = VerfGH 55, 66/69 f.).

    Vorübergehend könnten Leichen auch im Leichenhaus eines privaten Bestattungsunternehmers aufgebahrt werden; die Würde der Verstorbenen könne dabei ebenso wie in einem gemeindlichen Leichenhaus gewahrt und gegebenenfalls durch entsprechende Auflagen sichergestellt werden (vgl. VerfGH vom 19.4.2002 = VerfGH 55, 66/70 ff. m. w. N.).

    Für einen gegebenenfalls noch verfügbaren davor liegenden Zeitraum darf der Satzungsgeber die vorübergehende Aufbahrung von Verstorbenen in den Leichenräumen privater Bestattungsunternehmen nicht untersagen, sofern Belange des Gesundheitsschutzes sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen und die Würde der Verstorbenen gewahrt bleibt (vgl. VerfGH vom 19.4.2002 = VerfGH 55, 66/72 f.).

    Art. 149 Abs. 1 Satz 1 BV schließt andere von Tätigkeiten im Bestattungswesen nicht aus (vgl. VerfGH vom 19.4.2002 = VerfGH 55, 66/74 f.).

  • OVG Thüringen, 12.08.1997 - 2 N 67/96

    Bestattungs- und Friedhofsrecht; Bestattungs- und Friedhofsrecht;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03
    Die Aufbewahrung von Leichen ist bei generalisierender, auf den Regelfall abstellender Betrachtung, die im Popularklageverfahren maßgeblich ist (vgl. VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/102; VerfGH vom 20.10.2003 = BayVBl 2004, 268/269 f.), nur ein Ausschnitt, jedenfalls kein besonders hervorgehobener Teil der Tätigkeit eines privaten Bestattungsunternehmers (vgl. HessVGH vom 28.10.1987 = NVwZ 1988, 847/848; ThürOVG vom 12.8.1997 = NVwZ 1998, 871/872 sowie BayVGH vom 13.2.1985 = VGH n. F. 38, 23/24; vgl. auch Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. XIV RdNr. 8).

    Insoweit ist bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe zu prüfen, ob die Grenzen der Zumutbarkeit noch gewahrt sind (vgl. Hölzl/Hien/Huber, a. a. O., Anm. I 5 f zu Art. 24 GO m. w. N., vgl. auch ThürOVG vom 12.8.1997 = NVwZ 1998, 871/872).

  • VerfGH Bayern, 23.09.1985 - 8-VII-82
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03
    In diesem Sinn steht ihnen das Selbstverwaltungsrecht für jeden einzelnen Tätigkeitsbereich des eigenen Wirkungskreises zu (vgl. VerfGH vom 23.9.1985 = VerfGH 38, 118/126; Meder, RdNrn. 3 und 11 zu Art. 11).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03
    Eine solche Regelung liegt dann vor, wenn der Eingriff nicht einen selbständigen Beruf, sondern lediglich Tätigkeiten betrifft, die als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt (vgl. BVerfG vom 28.11.1984 = BVerfGE 68, 272/281; BVerfG vom 5.5.1987 = BVerfGE 75, 246/274).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03
    Eine solche Regelung liegt dann vor, wenn der Eingriff nicht einen selbständigen Beruf, sondern lediglich Tätigkeiten betrifft, die als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt (vgl. BVerfG vom 28.11.1984 = BVerfGE 68, 272/281; BVerfG vom 5.5.1987 = BVerfGE 75, 246/274).
  • VerfGH Bayern, 14.02.1995 - 6-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03
    Im Hinblick auf diese zulässige Grundrechtsrüge erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auch auf die Frage, ob die angefochtenen Regelungen mit anderen Normen der Bayerischen Verfassung vereinbar sind, auch wenn diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/22 m. w. N.; VerfGH vom 19.4.2002 = VerfGH 55, 66/69 f.).
  • VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03
    Art. 101 BV verbürgt daher nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- und Berufssphäre des Einzelnen eingreifen; insbesondere gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. VerfGH vom 15.12.1989 = VerfGH 42, 174/183; VerfGH vom 27.5.1998 = VerfGH 51, 74/84).
  • VGH Hessen, 28.10.1987 - 5 N 2733/84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.12.2004 - 6-VII-03
    Die Aufbewahrung von Leichen ist bei generalisierender, auf den Regelfall abstellender Betrachtung, die im Popularklageverfahren maßgeblich ist (vgl. VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/102; VerfGH vom 20.10.2003 = BayVBl 2004, 268/269 f.), nur ein Ausschnitt, jedenfalls kein besonders hervorgehobener Teil der Tätigkeit eines privaten Bestattungsunternehmers (vgl. HessVGH vom 28.10.1987 = NVwZ 1988, 847/848; ThürOVG vom 12.8.1997 = NVwZ 1998, 871/872 sowie BayVGH vom 13.2.1985 = VGH n. F. 38, 23/24; vgl. auch Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. XIV RdNr. 8).
  • VGH Bayern, 15.06.2005 - 4 N 03.1045

    Frist für die Normenkontrolle bei Änderungen; Leichenhauszwang

    Das Anliegen des Gesundheitsschutzes rechtfertigt demzufolge kein Verwaltungsmonopol der Leichenaufbewahrung in kommunaler Eigenregie und den dadurch bewirkten Ausschluss privater Bestattungsunternehmer von der Aufbewahrung von Leichen in eigenen Leichenräumen (so zum Maßstab des Art. 101 BV: BayVerfGH, E.v. 19.4.2002 - Vf. 9-VII-00, VerfGH 55, 66/70 ff.; E.v. 23.12.2004 - Vf. 6-VII-03, BayVBl. 2005, 237/238 ff.).

    Zwar mildert ein vom Normgeber vorgesehener Ausnahme- und Befreiungstatbestand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Schwere des generellen Verbots als Eingriff ab, macht diesen aber nicht gleichsam automatisch verhältnismäßig (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.12.2004, a.a.O. S. 240).

    Insoweit rechtfertigt die dem Antragsgegner obliegende Aufgabe der Überwachung gemäß Art. 14 BestG einen Benutzungszwang für einen abschließenden Zeitraum vor der Bestattung, um die Einhaltung der bestattungsrechtlichen Anforderungen wirksam überwachen zu können (BayVerfGH, E.v. 23.12.2004, a.a.O. S. 238 und 239).

  • VG München, 15.06.2005 - M 4 N 03.1045
    Das Anliegen des Gesundheitsschutzes rechtfertigt demzufolge kein Verwaltungsmonopol der Leichenaufbewahrung in kommunaler Eigenregie und den dadurch bewirkten Ausschluss privater Bestattungsunternehmer von der Aufbewahrung von Leichen in eigenen Leichenräumen (so zum Maßstab des Art. 101 BV: BayVerfGH, E.v. 19.4.2002 - Vf. 9-VII-00 , VerfGH 55, 66/70 ff.; E.v. 23.12.2004 - Vf. 6-VII-03, BayVBl. 2005, 237/238 ff.).

    Zwar mildert ein vom Normgeber vorgesehener Ausnahme- und Befreiungstatbestand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Schwere des generellen Verbots als Eingriff ab, macht diesen aber nicht gleichsam automatisch verhältnismäßig (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.12.2004, a.a.O. S. 240).

    Insoweit rechtfertigt die dem Antragsgegner obliegende Aufgabe der Überwachung gemäß Art. 14 BestG einen Benutzungszwang für einen abschließenden Zeitraum vor der Bestattung, um die Einhaltung der bestattungsrechtlichen Anforderungen wirksam überwachen zu können (BayVerfGH, E.v. 23.12.2004, a.a.O. S. 238 und 239).

  • VG Münster, 09.03.2007 - 1 L 64/07

    Verpachtung der Leichenhalle Coesfeld vorerst gestoppt

    vgl. Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 23. Dezember 2004 - Vf.6-VII-03 -, DVBl 2005, 436 = NVwZ-RR 2005, 757.
  • OVG Hamburg, 02.06.2006 - 1 Bf 422/05

    § 6 HmbBestattG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein privates

    Auch ist in der Rechtsprechung anderer Obergerichte anerkannt, dass es nicht gerechtfertigt ist, privaten Bestattungsunternehmen die Verwahrung der Leichen in eigenen dazu geeigneten Leichenräumen zu verwehren (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 23.12.2004, DVBl 2005, 436; BayVerfGH, Entscheidung vom 19.4.2002, GewArch 2002, 327; OVG Weimar a.a.O.; VGH Kassel a.a.O.; OVG Bremen a.a.O.).
  • VG München, 20.11.2008 - M 12 K 08.2292

    Vorfahrtpflicht bei Leichenüberführungen; Ausnahmegenehmigung von der

    Diese Regelung bei in München bestatteten Leichen entspreche den Vorgaben des Bayer. Verfassungsgerichtshofs und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach die der Kommune obliegende Aufgabe der Überwachung gem. Art. 14 BestG einen Benutzungszwang für einen abschließenden Zeitraum vor der Bestattung rechtfertigt, um die Einhaltung der bestattungsrechtlichen Anforderungen wirksam überwachen zu können (BayVGH v. 15.5.2006, 4 N 03.1045;Bayer.Verfassungsgerichtshof v. 23.12.2004, Vf.6-VII-03).
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