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LG Stuttgart, 19.03.1991 - 2 T 222/91 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit einer Abkürzung oder Aufhebung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Räumungsfrist; Kostentragungspflicht bei Beendigung des Rechtsstreits bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ludwigsburg, 11.02.1991 - 2 C 1534/90
- LG Stuttgart, 19.03.1991 - 2 T 222/91
Papierfundstellen
- BeckRS 1991, 30944483
Wird zitiert von ...
- LG München I, 07.10.2014 - 14 T 17971/14
Räumungsfrist im Vergleich festgesetzt: Gericht kann nicht verkürzen!
Aber auch eine analoge Anwendung von § 794 a Abs. 1 S. 1 oder 794 a Abs. 2 ZPO scheidet für den Fall einer erstmaligen Verkürzung der unmittelbar im Vergleich zwischen den Parteien geregelten Räumungsfrist nach ganz einhelliger Auffassung aus (LG Hamburg WuM 2001, 412; LG München I, WuM 1987, 64; LG Stuttgart BeckRS 1991, 30944483;… MüKo Wolfsteiner, § 794 a Rn. 6;… Zöller/Herget, § 794 a Rn. 2;… Stein-Jonas/Münzberg, § 794 a Rn. 5;… Thomas/Putzo/Seiler, § 794 a Rn. 4;… Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 794 a Rn. 20).Der Kläger hat es vielmehr selbst in der Hand, den Prozessvergleich abzuschließen oder es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen (LG Stuttgart BeckRS 1991, 30944483).