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   OLG Oldenburg, 09.04.2019 - 10 W 4/19 (Lw)   

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https://dejure.org/2019,12260
OLG Oldenburg, 09.04.2019 - 10 W 4/19 (Lw) (https://dejure.org/2019,12260)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.04.2019 - 10 W 4/19 (Lw) (https://dejure.org/2019,12260)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09. April 2019 - 10 W 4/19 (Lw) (https://dejure.org/2019,12260)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2019, 8233
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.11.2012 - BLw 3/12

    Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bei endgültiger Auflösung der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.04.2019 - 10 W 4/19
    Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (BGH, Beschluss vom 29.11.2013 - BLw 3/12 -, Rn 39 ff., juris).
  • OLG Celle, 22.06.2015 - 7 W 31/15

    Gerichtsgebühren in Hofesfeststellungsverfahren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.04.2019 - 10 W 4/19
    Der eine analoge Anwendung des § 48 GNotKG befürwortenden Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 22.6.2015 - 7 W 31/15 - juris) vermag der Senat vor dem Hintergrund der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 5.7.2018 - 10 W 16/18 -, Rpfleger 2018, 705).
  • BGH, 30.10.2014 - BLw 1/14

    Anforderungen an die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit Erbschein

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.04.2019 - 10 W 4/19
    Die Privilegierung in § 48 GNotKG ist nach ihrem Zweck, die Erhaltung und die Fortführung von Höfen im Familienbesitz zu ermöglichen, auf einen negativen Feststellungsantrag, mit dem geltend gemacht wird, dass das zum Hof gehörende Vermögen sich nach dem allgemeinen Erbrecht vererbt hat, nicht anzuwenden (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - BLw 1/14 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Oldenburg, 05.07.2018 - 10 W 16/18

    Geschäftswert eines negativen Hoffeststellungsverfahrens

    Auszug aus OLG Oldenburg, 09.04.2019 - 10 W 4/19
    Der eine analoge Anwendung des § 48 GNotKG befürwortenden Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 22.6.2015 - 7 W 31/15 - juris) vermag der Senat vor dem Hintergrund der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu folgen (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 5.7.2018 - 10 W 16/18 -, Rpfleger 2018, 705).
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