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   OLG Frankfurt, 14.06.1995 - 20 W 110/95   

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https://dejure.org/1995,11007
OLG Frankfurt, 14.06.1995 - 20 W 110/95 (https://dejure.org/1995,11007)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.06.1995 - 20 W 110/95 (https://dejure.org/1995,11007)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Juni 1995 - 20 W 110/95 (https://dejure.org/1995,11007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung der persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BtPrax 1997, 73
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 24.03.1993 - 3Z BR 61/93

    Verfahrenspfleger; Befugnis; Vormundschaftsgericht; Entscheidung; Beschwerde;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.06.1995 - 20 W 110/95
    Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Verfahrenspflegerin nicht für das Unterbringungsverfahren (§ 70 b FGG), sondern nur für das erstinstanzliche Betreuungsverfahren ( § 67 FGG ) bestellt worden ist und als solche keine weitere Beschwerde einlegen könnte (BayOblG Z 93, 135 = FamRZ 93, 990).
  • BGH, 16.03.2022 - XII ZB 154/21

    Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren i.R.e.

    Nach einer weiteren Ansicht kann sie auch konkludent erfolgen, etwa durch Ladung des Verfahrenspflegers zum Anhörungstermin (vgl. OLG Frankfurt BtPrax 1997, 73; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2022] § 276 Rn. 18; Jürgens/Kretz FamFG 6. Aufl. § 276 Rn. 13; Jurgeleit/Meier Betreuungsrecht 4. Aufl. § 276 FamFG Rn. 10; Leeb/Weber NJOZ 2014, 1201, 1205 [Fn. 68]).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 20 W 331/07

    Betreuung: Einholung eines Sachverständigengutachtens über Betreuungsbedarf durch

    Im Hinblick auf die Bedeutung, die der persönlichen Anhörung und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen bei der Einrichtung einer Betreuung gegen seinen Willen zukommt, ist in der Regel eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch die Beschwerdekammer geboten (vgl. hierzu OLG Frankfurt BtPrax 1997, 73; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rn. 14; HK-BUR Bauer, § 68 FGG Rn. 201/202; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG, Rn. 34; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rn. 49).
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