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   EuGH, 06.10.2021 - C-613/20   

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https://dejure.org/2021,40187
EuGH, 06.10.2021 - C-613/20 (https://dejure.org/2021,40187)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-613/20 (https://dejure.org/2021,40187)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-613/20 (https://dejure.org/2021,40187)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurowings

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...

  • IWW

    Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO
    Fluggastrechte

  • Betriebs-Berater

    Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung bei Flugannullierung wegen Streiks des Kabinenpersonals

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flugannullierung wegen Solidaritätsstreik des Kabinenpersonals

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Auch bei Solidaritätsstreik einer Airline muss Entschädigung an Fluggäste gezahlt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auch bei Solidaritätsstreik Entschädigung für Fluggast

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-613/20
    Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist dieses Unternehmen jedoch von dieser Ausgleichsverpflichtung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist eng auszulegen und umfasst Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Erstes ist zwar, wie aus Rn. 28 des Urteils vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226), hervorgeht, der Streik eine Konfliktphase in den Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber, dessen Tätigkeit gelähmt werden soll, der aber gleichwohl eine der möglichen Erscheinungsformern von Kollektivverhandlungen bleibt und damit als ein Vorkommnis anzusehen ist, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitgebers ist, unabhängig von den Besonderheiten des entsprechenden Arbeitsmarkts oder des anwendbaren nationalen Rechts zur Umsetzung des in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts.

    Auch Maßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Mitarbeiter eines ausführenden Luftfahrtunternehmens fallen unter die normale Geschäftsführung dieses Unternehmens (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 29).

    Somit handelt es sich bei einem Streik, dessen Ziel sich darauf beschränkt, gegenüber Luftfahrtunternehmen eine Gehaltserhöhung für das Kabinenpersonal durchzusetzen, insbesondere dann um ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit ist, wenn es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 30).

    Als Zweites ist ein Streik zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten nicht als ein Ereignis anzusehen, das vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tatsächlich beherrschbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 36); dies gilt auch dann, wenn der Streik aus Solidarität mit der streikenden Belegschaft der Muttergesellschaft erfolgt, deren Tochtergesellschaft das betroffene Luftfahrtunternehmen ist.

    Erstens ist insoweit, da es sich beim Streik um ein für die Arbeitnehmer durch Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgtes Recht handelt, die Tatsache, dass die Arbeitnehmer sich auf dieses Recht berufen und folglich Streikmaßnahmen auslösen, als für jeden Arbeitgeber vorhersehbare Tatsache anzusehen - insbesondere, wenn ein solcher Streik angekündigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 32).

    Wie jeder Arbeitgeber kann aber auch das ausführende Luftfahrtunternehmen, dessen Beschäftigte zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen streiken, nicht behaupten, es habe keinerlei Einfluss auf diese Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 35 und 36).

    Diese Feststellung kann im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Forderungen der Streikenden möglicherweise unangemessen oder unverhältnismäßig sind, da die Bestimmung des Lohn- und Gehaltsniveaus oder ganz allgemein der Arbeitsbedingungen in den Bereich der Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 37 und 38).

    Drittens wollte, wie aus Rn. 42 des Urteils vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226), hervorgeht, der Unionsgesetzgeber, wenn er im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 angibt, dass außergewöhnliche Umstände insbesondere bei den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten können, auf außerhalb der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens liegende Streiks Bezug nehmen.

    Liegen einem solchen Streik jedoch Forderungen zugrunde, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das betroffene Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind, so kann es sich dabei um einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 handeln (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-613/20
    Solche Erwägungen müssen auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist, das sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit für gewöhnlich Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit seinen Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 41 und 42).

    Diese Einordnung des Streiks im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er nach nationalem Recht aufgrund des Überschreitens der ursprünglich von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angekündigten Dauer als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 und C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 46).

    Dadurch würden die in den Erwägungsgründen 1 und 4 der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziele beeinträchtigt, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sowie harmonisierte Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Europäischen Union sicherzustellen (Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 und C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 47).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-338/89

    Organisationen Danske Slagterier / Landbrugsministeriet

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-613/20
    Der Gerichtshof hat zudem in Rn. 18 des Urteils vom 7. Mai 1991, 0rganisationen Danske Slagterier (C-338/89, EU:C:1991:192), bereits festgestellt, dass ein nach dem nationalen Recht rechtmäßig angekündigter Streik, der sich nach den abgegebenen Erklärungen auch auf Bereiche erstrecken konnte, die die Tätigkeit eines zunächst nicht vom Streik betroffenen Unternehmens berühren, kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis darstellt.
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