Rechtsprechung
EuGH - C-157/98 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Niederlande / Kommission
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, durch die diese es ablehnte, in einem besonderen Fall den Erlaß von Eingangsabgaben zu genehmigen (gemäß Artikel 239 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2913/92/EWG des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) - ...
Wird zitiert von ... (3)
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.1999 - C-61/98
De Haan
Diese Entscheidung wurde von der niederländischen Regierung vor dem Gerichtshof (Rechtssache C-157/98) und von De Haan vor dem Gericht erster Instanz (Rechtssache T-150/98) angefochten.Beide Verfahren wurden (in der Rechtssache C-157/98 auf Antrag der niederländischen Regierung) bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt.
Diese Entscheidung wurde im Rahmen der Rechtssachen C-157/98 und T-150/98 angefochten.
Meines Erachtens gehört diese Frage jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zur Sache und ist im Rahmen der Rechtssachen C-157/98 und T-150/98 zu prüfen.
34 Ich bin daher der Auffassung, daß die Tariefcommissie im Ausgangsverfahren nicht zuständig ist für die Entscheidung, ob ein "besonderer Umstand" im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 vorliegt oder nicht, und daß der Gerichtshof die Beurteilung dieser Frage seinem Urteil in der Rechtssache C-157/98 vorbehalten sollte.
44 Das Vorliegen eines "besonderen Umstands", der zur Erstattung oder zum Erlaß von Abgaben im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 führt, betrifft, wie bereits erwähnt, eine Frage, die im Rahmen der Rechtssache C-157/98 zu entscheiden ist.
- EuGH, 07.09.1999 - C-61/98
De Haan
Außerdem entspricht die Überprüfung der Kommissionsentscheidung, die auch dem Gerichtshof vorgelegt worden ist und Gegenstand schriftlicher und mündlicher Äußerungen war, im vorliegenden Fall dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, da der Gerichtshof überdies in der Rechtssache C-157/98 (Niederlande/Kommission), in der das Verfahren gegenwärtig bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils ausgesetzt ist, unmittelbar mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung befaßt ist. - Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-344/98
Masterfoods und HB
Er hat weiter entschieden, dass "die Überprüfung der Kommissionsentscheidung ... im vorliegenden Fall dem Grundsatz der Verfahrensökonomie [entspricht], da der Gerichtshof in der Rechtssache C-157/98 (Niederlande/Kommission), in der das Verfahren gegenwärtig bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils ausgesetzt ist, unmittelbar mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung befasst ist" (Randnr. 49).