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   EuGH, 12.06.2019 - C-185/18   

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EuGH, 12.06.2019 - C-185/18 (https://dejure.org/2019,15523)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2019 - C-185/18 (https://dejure.org/2019,15523)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - C-185/18 (https://dejure.org/2019,15523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oro Efectivo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 401 - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Erwerb von Gegenständen mit einem hohem Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen zwecks ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Juni 2019. Oro Efectivo SL gegen Diputación Foral de Bizkaia. Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwer...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 401 - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Erwerb von Gegenständen mit einem hohem Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen zwecks ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006
    Mehrwertsteuer, steuerliche Neutralität, beweglicher Gegenstand, Erwerb von Privatperson

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.08.2018 - C-475/17

    Viking Motors u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-185/18
    Da das Unionsrecht demnach konkurrierende Abgabenregelungen zulässt, können solche Steuern auch dann erhoben werden, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Umsatz führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 28, und vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 26).

    Eine am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Bestimmung lässt angesichts der in der Wendung "die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben" enthaltenen negativen Voraussetzung den Schluss zu, dass die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren durch einen Mitgliedstaat nur unter der Bedingung zulässig ist, dass diese nicht einer Umsatzsteuer gleichkommen (Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 27).

    Zwar ist der Begriff "Umsatzsteuer" weder in Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie noch in einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie definiert, es ist aber darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel im Wesentlichen mit Art. 33 der Sechsten Richtlinie übereinstimmt (Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 28).

    Dabei ist besonderes Augenmerk auf das Erfordernis zu legen, dass die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems jederzeit gewährleistet sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 41).

  • EuGH, 20.03.2014 - C-139/12

    'Caixa d''Estalvis i Pensions de Barcelona' - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-185/18
    Da das Unionsrecht demnach konkurrierende Abgabenregelungen zulässt, können solche Steuern auch dann erhoben werden, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Umsatz führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 28, und vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 26).

    Im Rahmen der Rechtssachen, in denen der Beschluss vom 27. November 2008, Renta (C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662), und das Urteil vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona (C-139/12, EU:C:2014:174), ergangen ist, hat der Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über eine Steuer auf entgeltliche Vermögensübertragungen, die ähnliche Merkmale wie die im Ausgangsverfahren fragliche Steuer aufwies, mit Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie Stellung genommen.

    Nach einem Hinweis auf die in seiner Rechtsprechung entwickelten vier wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer - nämlich dass sie allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt, dass sie ihrer Höhe nach proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, festgesetzt wird, dass sie auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe ungeachtet der Zahl der zuvor bewirkten Umsätze erhoben wird und dass die auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird - hat er festgestellt, dass sich eine solche Steuer in einer Weise von der Mehrwertsteuer unterscheidet, dass sie nicht als Steuer mit dem Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie eingestuft werden kann (Beschluss vom 27. November 2008, Renta, C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662, Rn. 32 und 45, sowie Urteil vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 29).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-151/08

    Renta

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-185/18
    Im Rahmen der Rechtssachen, in denen der Beschluss vom 27. November 2008, Renta (C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662), und das Urteil vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona (C-139/12, EU:C:2014:174), ergangen ist, hat der Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über eine Steuer auf entgeltliche Vermögensübertragungen, die ähnliche Merkmale wie die im Ausgangsverfahren fragliche Steuer aufwies, mit Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie Stellung genommen.

    Nach einem Hinweis auf die in seiner Rechtsprechung entwickelten vier wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer - nämlich dass sie allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt, dass sie ihrer Höhe nach proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, festgesetzt wird, dass sie auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe ungeachtet der Zahl der zuvor bewirkten Umsätze erhoben wird und dass die auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird - hat er festgestellt, dass sich eine solche Steuer in einer Weise von der Mehrwertsteuer unterscheidet, dass sie nicht als Steuer mit dem Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie eingestuft werden kann (Beschluss vom 27. November 2008, Renta, C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662, Rn. 32 und 45, sowie Urteil vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass eine solche Steuer nicht alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehende Geschäfte in allgemeiner Weise belastet und dass sie nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben wird, bei dem vorgesehen ist, dass auf jeder Stufe die auf den vorhergehenden Stufen dieses Prozesses bereits entrichteten Beträge abgezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. November 2008, Renta, C-151/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:662, Rn. 41 und 43).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-185/18
    Da es sich im vorliegenden Fall um eine im Rahmen dieser Richtlinie nicht harmonisierte Steuer handelt, kann kein Verstoß gegen die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Metropol Spielstätten, C-440/12, EU:C:2013:687, Rn. 57).
  • EuGH, 30.04.2018 - C-185/18

    Oro Efectivo

    Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-185/18
    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2018, 0ro Efectivo (C-185/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:298), zurückgewiesen.
  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

    Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren durch einen Mitgliedstaat nur unter der Bedingung zulässig ist, dass diese nicht einer Umsatzsteuer gleichkommen (Urteile vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 28, und vom 12. Juni 2019, 0ro Efectivo, C-185/18, EU:C:2019:485, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    19 Wie die französische Regierung bemerkt, bestehen die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer darin, dass diese erstens allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt, dass sie zweitens ihrer Höhe nach proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, festgesetzt wird, dass sie drittens auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe ungeachtet der Zahl der zuvor bewirkten Umsätze erhoben wird und dass viertens die auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen werden, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. Urteil vom 12. Juni 2019, 0ro Efectivo, C-185/18, EU:C:2019:485, Rn. 23).
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   EuGH, 30.04.2018 - C-185/18   

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https://dejure.org/2018,11299
EuGH, 30.04.2018 - C-185/18 (https://dejure.org/2018,11299)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2018 - C-185/18 (https://dejure.org/2018,11299)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2018 - C-185/18 (https://dejure.org/2018,11299)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.06.2015 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus EuGH, 30.04.2018 - C-185/18
    Par ailleurs, le nombre important d'affaires dont la procédure est suspendue dans l'attente de la décision de la Cour rendue sur le présent renvoi préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 8 mars 2012, P, C-6/12, non publiée, EU:C:2012:135, point 8 ; du 31 mars 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas et Nemani?«nas, C-671/13, non publiée, EU:C:2014:225, point 10, ainsi que du 28 novembre 2017, Di Girolamo, C-472/17, non publiée, EU:C:2017:932, point 15).
  • EuGH, 08.03.2012 - C-6/12

    P

    Auszug aus EuGH, 30.04.2018 - C-185/18
    Par ailleurs, le nombre important d'affaires dont la procédure est suspendue dans l'attente de la décision de la Cour rendue sur le présent renvoi préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 8 mars 2012, P, C-6/12, non publiée, EU:C:2012:135, point 8 ; du 31 mars 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas et Nemani?«nas, C-671/13, non publiée, EU:C:2014:225, point 10, ainsi que du 28 novembre 2017, Di Girolamo, C-472/17, non publiée, EU:C:2017:932, point 15).
  • EuGH, 31.03.2014 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus EuGH, 30.04.2018 - C-185/18
    Par ailleurs, le nombre important d'affaires dont la procédure est suspendue dans l'attente de la décision de la Cour rendue sur le présent renvoi préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 8 mars 2012, P, C-6/12, non publiée, EU:C:2012:135, point 8 ; du 31 mars 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas et Nemani?«nas, C-671/13, non publiée, EU:C:2014:225, point 10, ainsi que du 28 novembre 2017, Di Girolamo, C-472/17, non publiée, EU:C:2017:932, point 15).
  • EuGH, 28.11.2017 - C-472/17

    Di Girolamo

    Auszug aus EuGH, 30.04.2018 - C-185/18
    Par ailleurs, le nombre important d'affaires dont la procédure est suspendue dans l'attente de la décision de la Cour rendue sur le présent renvoi préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 8 mars 2012, P, C-6/12, non publiée, EU:C:2012:135, point 8 ; du 31 mars 2014, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas et Nemani?«nas, C-671/13, non publiée, EU:C:2014:225, point 10, ainsi que du 28 novembre 2017, Di Girolamo, C-472/17, non publiée, EU:C:2017:932, point 15).
  • EuGH, 30.11.2023 - C-228/21

    Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur

    Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen weder das bloße Interesse der Rechtsunterworfenen - so bedeutend und legitim es auch sein mag - an einer möglichst raschen Klärung des Umfangs der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte noch die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. November 2018, Globalcaja, C-617/18, EU:C:2018:953, Rn. 13 und 14 und die dort angeführte Rechtsprechung), noch das Vorbringen, dass Vorabentscheidungsersuchen, die die Dublin-III-Verordnung beträfen, stets eine schnelle Antwort erforderten (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, M. A. u. a., C-661/17, EU:C:2017:1024, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), noch der Umstand, dass das Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Verfahrens eingereicht wurde, das im nationalen System eilbedürftig ist, oder dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, eine zügige Beilegung des Ausgangsrechtsstreits sicherzustellen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Januar 2017, Hassan, C-647/16, EU:C:2017:67, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung), noch die Notwendigkeit, eine divergierende nationale Rechtsprechung zu vereinheitlichen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2018, 0ro Efectivo, C-185/18, EU:C:2018:298, Rn. 17).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Notwendigkeit, eine divergierende nationale Rechtsprechung zu vereinheitlichen, zwar legitim ist, für sich allein genommen aber nicht ausreichen kann, die Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2018, 0ro Efectivo, C-185/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:298, Rn. 17).
  • EuGH, 12.06.2019 - C-185/18

    Oro Efectivo

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2018, 0ro Efectivo (C-185/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:298), zurückgewiesen.
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