Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 14.01.1993 - C-190/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3795
EuGH, 14.01.1993 - C-190/91 (https://dejure.org/1993,3795)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.1993 - C-190/91 (https://dejure.org/1993,3795)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 1993 - C-190/91 (https://dejure.org/1993,3795)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Lante / Regione di Veneto

    Verordnung Nr. 797/85 des Rates, Artikel 1b Absatz 3 Buchstabe a in der Fassung der Verordnung Nr. 1094/88
    Landwirtschaft; Gemeinsame Agrarpolitik; Strukturreform; Verbesserung der Effizienz der Strukturen; Beihilfe für die Extensivierung der Rindfleischerzeugung; Voraussetzungen für die Gewährung; Keine Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Gruppen von Betrieben von der ...

  • EU-Kommission

    Lante / Regione di Veneto

  • Wolters Kluwer

    Beihilferegelung für die Extensivierung der Erzeugung von Rindfleisch; Regelung der Viehhaltung

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1094/88/EWG Art. 1b Abs. 3; ; VO Nr. 4115/88/EWG Art. 10; ; VO Nr. 4115/88/EWG Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Strukturreform - Verbesserung der Effizienz der Strukturen - Beihilfe für die Extensivierung der Rindfleischerzeugung - Voraussetzungen für die Gewährung - Keine Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Gruppen von Betrieben von ...

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 683
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 28.02.1978 - 85/77

    Avicola Sant'Anna

    Auszug aus EuGH, 14.01.1993 - C-190/91
    Ist diese Auslegung zulässig, wenn man die mit der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (und ihren späteren Änderungen und Ergänzungen) verfolgten allgemeinen Ziele der Agrarstrukturpolitik, die derzeitigen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich aus der Gemeinschaftsregelung ergeben, sowie die Tatsache berücksichtigt, daß der Gemeinschaftsrechtsordnung keine allgemeine und einheitliche Definition des landwirtschaftlichen Betriebs entnommen werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1978 in der Rechtssache 85/77), und wenn man schließlich die Tatsache bedenkt, daß nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission die streitige Beihilfe für das Erzeugnis "Rindfleisch" gewährt wird?.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1992 - C-190/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,24729
Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1992 - C-190/91 (https://dejure.org/1992,24729)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.10.1992 - C-190/91 (https://dejure.org/1992,24729)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1992 - C-190/91 (https://dejure.org/1992,24729)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Antonio Lante gegen Regione Veneto.

    Umstellung der Landwirtschaft - Beihilfe zur Umstrukturierung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 28.02.1978 - 85/77

    Avicola Sant'Anna

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1992 - C-190/91
    Ist diese Auslegung zulässig, wenn man die mit der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (und ihren späteren Änderungen und Ergänzungen) verfolgten allgemeinen Ziele der Agrarstrukturpolitik, die derzeitigen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich aus der Gemeinschaftsregelung ergeben, sowie die Tatsache berücksichtigt, daß der Gemeinschaftsrechtsordnung keine allgemeine und einheitliche Definition des landwirtschaftlichen Betriebs entnommen werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1978 in der Rechtssache 85/77), und wenn man schließlich die Tatsache bedenkt, daß nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission die streitige Beihilfe für das Erzeugnis "Rindfleisch" gewährt wird?.
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