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   EuGH - C-228/95   

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EuGH - C-228/95 (https://dejure.org/9999,62939)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 11.07.1996 - T-146/95

    Giorgio Bernardi gegen Europäisches Parlament. - Nichtigkeitsklage - Europäischer

    Die Rechtssache wurde unter der Nummer C-228/95 in das Register eingetragen.

    12 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Kläger gemäß den Artikeln 186 EG-Vertrag und 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der unter der Nummer C-228/95 R in das Register eingetragen worden ist.

  • EuG, 18.08.1995 - T-146/95

    Giorgio Bernardi gegen Europäisches Parlament. - Europäischer Bürgerbeauftragter

    1 Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 2. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, die die Nummer C-228/95 erhalten hat und die darauf abzielt, mehrere Rechtsakte für nichtig zu erklären, die das Europäische Parlament zur Durchführung von Artikel 138e des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: EG-Vertrag) erlassen hat, und zwar insbesondere Artikel 159 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in der Fassung vom 16. Mai 1995, die am 23. Mai 1995 veröffentlichte Bekanntmachung des "Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung des Europäischen Bürgerbeauftragten" (ABl. C 127, S. 4; im folgenden: Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen) und die übrigen mit dem Verfahren zur Prüfung der Bewerbungen um die Stelle des Europäischen Bürgerbeauftragten zusammenhängenden nachfolgenden Rechtsakte, vor allem das Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 15. Juni 1995; die Klage zielt folglich auch darauf ab, das Verfahren zur Ernennung des Bürgerbeauftragten durch das Europäische Parlament wiederzueröffnen.

    2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Antragsteller gemäß den Artikeln 186 EG-Vertrag und 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der die Nummer C-228/95 R erhalten hat und mit dem der Erlaß einstweiliger Maßnahmen begehrt wird, die dahin gehen, das Verfahren zur Ernennung des Europäischen Bürgerbeauftragten auszusetzen und dem Europäischen Parlament folgendes aufzugeben: die Bewerbung des Antragstellers zusammen mit den Belegen und mit Kopien der Klage und des Antrags auf einstweilige Anordnung, gegebenenfalls übersetzt in die elf Amtssprachen, allen Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Kenntnis zu bringen, den Antragsteller vor der Abstimmung über die Ernennung des Bürgerbeauftragten anzuhören und schließlich ° wenn nötig ° die Frist für die Einreichung der Bewerbungen zu verlängern.

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