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   EuGH, 17.08.2022 - C-4/22 P(I)   

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EuGH, 17.08.2022 - C-4/22 P(I) (https://dejure.org/2022,26347)
EuGH, Entscheidung vom 17.08.2022 - C-4/22 P(I) (https://dejure.org/2022,26347)
EuGH, Entscheidung vom 17. August 2022 - C-4/22 P(I) (https://dejure.org/2022,26347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SJM Coordination Center/ Magnetrol International und Kommission

    Rechtsmittel - Streithilfe - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung - Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, der nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt wurde - ...

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    Rechtsmittel - Streithilfe - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung - Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, der nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt wurde - ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.08.2022 - C-4/22
    Mit Klageschriften, die am 22. März und am 25. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Königreich Belgien und Magnetrol International Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Kommissionsbeschlusses, die unter den Aktenzeichen T-131/16 bzw. T-263/16 eingetragen wurden.

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 hat der Kanzler des Gerichts St. Jude Medical Coordination Center mitgeteilt, dass der Präsident der mit der Rechtssache befassten Kammer entschieden habe, das Verfahren in der Rechtssache T-420/16 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat der Präsident der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts entschieden, die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Mit Urteil vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), hat das Gericht den streitigen Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt.

    - das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben,.

    - der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie der erste Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 zurückgewiesen,.

    - die Sache zur Entscheidung über die Klagegründe 3 bis 5 in der Rechtssache T-131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T-263/16 an das Gericht zurückverwiesen und.

    Einer der Hauptklagegründe in der Rechtssache T-420/16 sei nämlich in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 nicht geltend gemacht worden.

  • EuGH, 05.07.2018 - C-187/18

    Müller u.a./ QH

    Auszug aus EuGH, 17.08.2022 - C-4/22
    Die strikte Anwendung der in Art. 143 Abs. 1 bestimmten Frist entspricht außerdem dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P(I), nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 143 der neuen Verfahrensordnung des Gerichts, der klar und unbedingt formuliert ist, hat diese Möglichkeit jedoch gerade nicht übernommen, so dass sie nicht entsprechend angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 27).

    Erstens kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs - abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 56, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 21).

    Die Begriffe "höhere Gewalt" oder "Zufall", die außergewöhnlichen Umständen entsprechen, umfassen ein objektives und ein subjektives Merkmal, von denen Ersteres sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre der betreffenden Person liegende Umstände bezieht und Letzteres mit der Verpflichtung dieser Person zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem sie, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist diese Entscheidung, auch wenn sie nicht dem Willen der Rechtsmittelführerin entspricht, nicht als ungewöhnliches Ereignis anzusehen (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 41).

    Zweitens kann zwar von den Rechtsvorschriften der Union über die Verfahrensfristen auch dann abgewichen werden, wenn bei einer Partei ein entschuldbarer Irrtum vorliegt, doch bezieht sich dieser eng auszulegende Begriff nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 59, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P(I), nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 42).

  • EuG, 20.09.2023 - T-420/16

    SJM Coordination Center / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.08.2022 - C-4/22
    Mit Klageschrift, die am 29. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob St. Jude Medical Coordination Center eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Kommissionsbeschlusses, die unter dem Aktenzeichen T-420/16 in das Register eingetragen wurde.

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 hat der Kanzler des Gerichts St. Jude Medical Coordination Center mitgeteilt, dass der Präsident der mit der Rechtssache befassten Kammer entschieden habe, das Verfahren in der Rechtssache T-420/16 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 auszusetzen.

    Zum einen sei es ihr praktisch unmöglich gewesen, diesen Antrag innerhalb der in der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmten Frist zu stellen, da sie nicht damit habe rechnen können, dass die Rechtssache T-420/16 ausgesetzt werde, und da ihr die Entscheidung über die Aussetzung dieser Rechtssache nach Ablauf der Frist mitgeteilt worden sei.

    Sollte zum anderen davon auszugehen sein, dass St. Jude Medical Coordination Center einen Fehler begangen habe, indem sie vor Ablauf dieser Frist keinen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gestellt habe, handele es sich angesichts der Umstände der Aussetzung der Rechtssache T-420/16 und des Fehlens von Verfahrensvorschriften über die besondere Situation, in der sie sich befunden habe, um einen entschuldbaren Irrtum.

    Da die Bestimmung eines "Pilotverfahrens" gerade dazu dienen soll, eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen, handelt es sich bei der Entscheidung, das Verfahren in der Rechtssache T-420/16 auszusetzen, um eine Anwendung dieses Art. 69 Buchst. d.

    Einer der Hauptklagegründe in der Rechtssache T-420/16 sei nämlich in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 nicht geltend gemacht worden.

  • EuGH, 17.05.2022 - C-103/22

    Shanghai Panati/ Castel Frères und EUIPO

    Auszug aus EuGH, 17.08.2022 - C-4/22
    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und zum anderen, dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 2022, Shanghai Panati/EUIPO, C-103/22 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2022:399, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 2022, Shanghai Panati/EUIPO, C-103/22 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2022:399, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vorträgt, die Zurückweisung ihres Antrag auf Zulassung zur Streithilfe verstoße gegen Art. 47 der Charta, ist daher festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch die strikte Anwendung der unionsrechtlichen Regelungen über Verfahrensfristen nicht beeinträchtigt werden (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 17. Mai 2022, Shanghai Panati/EUIPO, C-103/22 P[I], nicht veröffentlicht, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.08.2022 - C-4/22
    Sie legen jedoch Regeln für die Stellung von Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe beim Gericht und deren Prüfung fest (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. August 2022, Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/Kommission, C-31/22 P(I), EU:C:2022:620, Rn. 69).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Regel in Art. 143 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach Anträge auf Zulassung zur Streithilfe innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der ursprünglichen Mitteilung über den Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes in der betreffenden Rechtssache im Amtsblatt der Europäischen Union zu stellen sind, auch dann gilt, wenn der Gerichtshof eine Rechtssache an das Gericht zurückverweist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. August 2022, Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/Kommission, C-31/22 P(I), EU:C:2022:620, Rn. 40).

  • EuGH, 14.12.2016 - C-577/15

    SV Capital / ABE

    Auszug aus EuGH, 17.08.2022 - C-4/22
    Erstens kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen - bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs - abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 56, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 21).

    Zweitens kann zwar von den Rechtsvorschriften der Union über die Verfahrensfristen auch dann abgewichen werden, wenn bei einer Partei ein entschuldbarer Irrtum vorliegt, doch bezieht sich dieser eng auszulegende Begriff nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 59, sowie Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P(I), nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 42).

  • EuG, 21.12.2021 - T-263/16

    Magnetrol International/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.08.2022 - C-4/22
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die St. Jude Medical Coordination Center BV die Aufhebung des Beschlusses der Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, Magnetrol International/Kommission (T-263/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:947) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem diese ihren Antrag auf Zulassung zur Streithilfe zur Unterstützung der Anträge der Magnetrol International NV, Klägerin im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-263/16 RENV, zurückgewiesen hat.

    Der Beschluss der Präsidentin der Zweiten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2021, Magnetrol International/Kommission (T - 263/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:947), wird aufgehoben.

  • EuGH, 16.09.2021 - C-337/19

    Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen:

    Auszug aus EuGH, 17.08.2022 - C-4/22
    Mit Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), wurde.
  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Es hat folglich eine Entscheidung darüber unterlassen, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, Acerinox/Kommission, C-57/02 P, EU:C:2005:453, Rn. 36, und Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 17. August 2022, SJM Coordination Center/Magnetrol International und Kommission, C-4/22 P[I], EU:C:2022:626, Rn. 19).
  • EuGH, 22.03.2024 - C-676/23

    Sberbank of Russia/ MeSoFa und SRB

    En troisième lieu, dès lors que, par la troisième branche du premier moyen, Sberbank of Russia fait grief à la présidente de la septième chambre du Tribunal d'avoir omis de répondre à ses arguments tirés du plan de 2021 ou de sa participation à la gestion de Sberbank Europe, il convient de rappeler, d'une part, que, dans le cadre du pourvoi, le contrôle de la Cour a pour objet, notamment, de vérifier si le Tribunal a répondu à suffisance de droit à l'ensemble des arguments invoqués par le requérant et, d'autre part, que le moyen tiré d'un défaut de réponse du Tribunal à des arguments invoqués en première instance revient, en substance, à invoquer une violation de l'obligation de motivation qui découle de l'article 36 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, applicable au Tribunal en vertu de l'article 53, premier alinéa, de ce statut, et de l'article 117 du règlement de procédure du Tribunal [ordonnance du vice-président de la Cour du 17 août 2022, SJM Coordination Center/Magnetrol International et Commission, C-4/22 P(I), EU:C:2022:626, point 19 ainsi que jurisprudence citée].
  • EuGH, 22.03.2024 - C-693/23

    Sberbank of Russia/ MeSoFa u. a.

    En troisième lieu, dès lors que, par la troisième branche de son premier moyen, Sberbank of Russia fait grief à la présidente de la septième chambre du Tribunal d'avoir omis de répondre à ses arguments tirés du plan de 2021 ou de sa participation active à la préparation de ce plan, il convient de rappeler, d'une part, que, dans le cadre du pourvoi, le contrôle de la Cour a pour objet, notamment, de vérifier si le Tribunal a répondu à suffisance de droit à l'ensemble des arguments invoqués par le requérant et, d'autre part, que le moyen tiré d'un défaut de réponse du Tribunal à des arguments invoqués en première instance revient, en substance, à invoquer une violation de l'obligation de motivation qui découle de l'article 36 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, applicable au Tribunal en vertu de l'article 53, premier alinéa, de ce statut, et de l'article 117 du règlement de procédure du Tribunal [ordonnance du vice-président de la Cour du 17 août 2022, SJM Coordination Center/Magnetrol International et Commission, C-4/22 P(I), EU:C:2022:626, point 19 ainsi que jurisprudence citée].
  • EuGH, 22.03.2024 - C-690/23

    Sberbank of Russia/ MeSoFa u. a.

    En troisième lieu, dès lors que, par la troisième branche de son premier moyen, Sberbank of Russia fait grief à la présidente de la septième chambre du Tribunal d'avoir omis de répondre à ses arguments tirés du plan de 2021 ou de sa participation active à la préparation de ce plan, il convient de rappeler, d'une part, que, dans le cadre du pourvoi, le contrôle de la Cour a pour objet, notamment, de vérifier si le Tribunal a répondu à suffisance de droit à l'ensemble des arguments invoqués par le requérant et, d'autre part, que le moyen tiré d'un défaut de réponse du Tribunal à des arguments invoqués en première instance revient, en substance, à invoquer une violation de l'obligation de motivation qui découle de l'article 36 du statut de la Cour de justice de l'Union européenne, applicable au Tribunal en vertu de l'article 53, premier alinéa, de ce statut, et de l'article 117 du règlement de procédure du Tribunal [ordonnance du vice-président de la Cour du 17 août 2022, SJM Coordination Center/Magnetrol International et Commission, C-4/22 P(I), EU:C:2022:626, point 19 ainsi que jurisprudence citée].
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