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EuGH, 01.02.2024 - C-414/22 |
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Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22, C-584/22 |
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen - Richtlinie (EU) 2015/2302 - Rücktritt vom Pauschalreisevertrag - Außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände - Nach dem Rücktritt von der Pauschalreise, aber vor deren Durchführung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22, C-584/22
- EuGH, 01.02.2024 - C-414/22
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- EuGH, 29.02.2024 - C-584/22
Kiwi Tours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22
Der Beschluss, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache und das in der Rechtssache C-584/22 nach Art. 54 der Verfahrensordnung zu verbinden, ist am 28. März 2023 ergangen.Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben in der für die Rechtssachen C-414/22 und C-584/22 sowie C-299/22, Tez Tours, gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2023 mündliche Ausführungen gemacht.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung der Rechtssachen C-414/22 und C-584/22 sowie der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, vom 7. Juni 2023 mündliche Ausführungen gemacht.
Mit den beiden Fragen in der Rechtssache C-414/22 und der Frage in der Rechtssache C-584/22 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen ist, dass die Beurteilung des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, wodurch der Reisende zum Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr berechtigt wird, ausschließlich zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag vorzunehmen ist, oder ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, aber noch vor dem Beginn der Pauschalreise tatsächlich auftreten.
Nach Auffassung des in der Rechtssache C-584/22 vorlegenden Gerichts erfordert die Beurteilung, ob erhebliche und nicht zumutbare Risiken in Bezug auf die Gesundheit oder sonstige geschützte rechtliche Interessen des Reisenden bestehen, eine Prognose, für die der Zeitraum vor Beginn der Pauschalreise maßgeblich sei.
Das in der Rechtssache C-584/22 vorlegende Gericht vertrat die Auffassung, dass insbesondere der Zweck der Rücktrittsgebühr dafür spreche, nach dem Rücktritt vom Vertrag auftretende Umstände zu berücksichtigen.
Das in der Rechtssache C-584/22 vorlegende Gericht hat jedoch vor dem Risiko negativer Folgen gewarnt, wenn die Verpflichtung zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr letztlich nicht davon abhänge, ob die Pauschalreise tatsächlich durchgeführt wurde.
In Bezug auf die Rechtssache C-584/22 weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Berufungsgericht sich mit der Frage hätte befassen müssen, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag am 1. März 2020 bei einer Reise nach Japan schon ernsthafte Gesundheitsrisiken bestanden, die ein besonnener Reisender vernünftigerweise nicht eingegangen wäre.
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
Tez Tour - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der nationalen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22
Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen - zusammen mit der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, in der meine Schlussanträge heute vorgelegt werden - werfen mehrere Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung auf.Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben in der für die Rechtssachen C-414/22 und C-584/22 sowie C-299/22, Tez Tours, gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2023 mündliche Ausführungen gemacht.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung der Rechtssachen C-414/22 und C-584/22 sowie der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, vom 7. Juni 2023 mündliche Ausführungen gemacht.
Ungeachtet der in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 und in ihrem 31. Erwägungsgrund verwendeten Zeitform ist darauf hinzuweisen, dass, wie in meinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-299/22 ausgeführt, das Recht auf Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr "vor Beginn der Pauschalreise" entsteht.
Zudem sind, wie ich in meinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, im Wesentlichen andeute, das hohe Maß an Ungewissheit und die sich extrem schnell entwickelnde Situation zu Beginn der Pandemie zu berücksichtigen, um zu bestimmen, was der durchschnittliche Reisende wusste und wie er die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der erheblichen Auswirkungen auf die Durchführung des Vertrags beurteilte.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung vorzunehmen und sich dabei auch an den in meinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-299/22, Tez Tour, erörterten Parametern zu orientieren.
- EuGH, 08.06.2023 - C-430/22
VB (Information du condamné par défaut)
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22
5 Urteil vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (C-430/22 und C-486/22, EU:C:2023:458, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 31.03.2023 - C-486/22
KM/ Rat u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-414/22
5 Urteil vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (C-430/22 und C-486/22, EU:C:2023:458, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).