Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.1998 - C-47/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3200
EuGH, 30.04.1998 - C-47/97 (https://dejure.org/1998,3200)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.1998 - C-47/97 (https://dejure.org/1998,3200)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 1998 - C-47/97 (https://dejure.org/1998,3200)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Pflicht zur Führung eines Fahrtenschreibers - Ausnahme für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt

  • Europäischer Gerichtshof

    Clarke & Sons und Ferne

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Clarke & Sons und Ferne

    Verordnung Nr. 3820/85 des Rates, Artikel 1 Nummer 7 und 4 Nummer 3, und Nr. 684/92 des Rates, Artikel 2 Nummer 1 und 21 Absatz 2
    Verkehr - Strassenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahmen - Linienverkehr zur Personenbeförderung - Begriff - Vorliegender Fall

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Clarke & Sons und Ferne

  • Wolters Kluwer

    Sozialvorschriften im Straßenverkehr ; Pflicht zur Führung eines Fahrtenschreibers; Ausnahme für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; Auslegung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 684/92/EWG; ; Verordnung Nr. 3820/85/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahmen - Linienverkehr zur Personenbeförderung - Begriff- Vorliegender Fall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Richmond Magistrates Court - Auslegung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und des Artikels 4 Nummer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 215
  • NZV 1998, 381 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-906/19

    Ministère public (Sanctions extraterritoriales)

    13 Vgl. hierzu Urteil vom 30. April 1998, Clarke & Sons und Ferne (C-47/97, EU:C:1998:185), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine im Rahmen einer Gruppenreservierung durch einen Reiseveranstalter wiederholt vorgenommene Beförderung von Fahrgästen auf einer einfachen Fahrt zwischen einem Flughafen und einem Hotel, bei der gelegentlich ein Zwischenstopp bei einer Sehenswürdigkeit für Touristen eingelegt wird und deren genaue Strecke nicht vorab festgelegt ist, kein Linienverkehr im Sinne der in der Vorgängerin der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahme war.
  • EuGH, 02.03.2017 - C-245/15

    Casa Noastra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

    Die Sonderformen des Linienverkehrs werden unter den gleichen Voraussetzungen durchgeführt, jedoch nur für bestimmte Gruppen von Fahrgästen (Urteil vom 30. April 1998, Clarke & Sons und Ferne, C-47/97, EU:C:1998:185, Rn. 16), und zwar für die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt sowie die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und Stationierungsort.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1998 - C-47/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,34762
Generalanwalt beim EuGH, 29.01.1998 - C-47/97 (https://dejure.org/1998,34762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.01.1998 - C-47/97 (https://dejure.org/1998,34762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 1998 - C-47/97 (https://dejure.org/1998,34762)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen E. Clarke & Sons (Coaches) Ltd und D.J. Ferne.

    Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Pflicht zur Führung eines Fahrtenschreibers - Ausnahme für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

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