Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 07.08.2007 - 3-10 O 34/07 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- drb.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zu Änderungen im Recht der einstweiligen Verfügung
Papierfundstellen
- CR 2007, 786
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05
Zivilprozessrecht: Zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.08.2007 - 10 O 34/07
Vor diesem Hintergrund hat ein Antragsteller einen Anspruch auf die Durchführung eines Eilverfahren bei dem angerufenen Gericht, nicht jedoch auf mehrfache Versuche erfolgreicher Anspruchsdurchsetzung (OLG Hamburg, GRUR 2007, 614, 615; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2005, 972). - OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 07.08.2007 - 10 O 34/07
Vor diesem Hintergrund hat ein Antragsteller einen Anspruch auf die Durchführung eines Eilverfahren bei dem angerufenen Gericht, nicht jedoch auf mehrfache Versuche erfolgreicher Anspruchsdurchsetzung (OLG Hamburg, GRUR 2007, 614, 615; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, GRUR 2005, 972).
- LG München I, 24.02.2009 - 33 O 21814/08
Mehrfacheinreichung eines identischen wettbewerbsrechtlichen Verfügungsantrags
Auf die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 7.8.2007 (CR 2007, 786 f.) könnten die Antragsgegner sich nicht berufen, weil im Unterschied zum hiesigen Verfahren die Anträge dort nacheinander gestellt worden seien.Dem Antrag mag es zwar - anders als in den vom OLG Hamburg (GRUR 2007, 614) und vom LG Frankfurt a.M. (CR 2007, 786) entschiedenen Fällen - wegen der nicht sukzessiv mehrfachen, sondern gleichzeitig mehrfachen Antragstellung nicht infolge Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG am Verfügungsgrund fehlen.
Mit dem LG Frankfurt a.M. (CR 2007, 786), das nicht nur über eine sukzessive, sondern außerdem über eine gleichzeitige Antragstellung zu entscheiden hatte, ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrem Vorgehen ihre Rechtschutzmöglichkeiten in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Weise erweitert hat.