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   VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - D 17 S 11/00   

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https://dejure.org/2000,15431
VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - D 17 S 11/00 (https://dejure.org/2000,15431)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.2000 - D 17 S 11/00 (https://dejure.org/2000,15431)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 2000 - D 17 S 11/00 (https://dejure.org/2000,15431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen uneidlicher Falschaussage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 205
  • VBlBW 2001, 151
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08

    Schwerwiegendes Dienstvergehen eines Polizeibeamten - Entfernung aus dem Dienst

    Daraus folgt, dass bei Polizeibeamten, die in Ausübung ihres Amtes eine Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB oder eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB begangen haben, die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich die angemessene Disziplinarmaßnahme ist (vgl. zur Falschaussage: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - D 17 S 11/00 -, VBlBW 2001, 151; SächsOVG, Urteil vom 06.07.2004 - 6 B 871/03.D -, juris RdNr. 35 ff..; zur Verfolgung Unschuldiger: BayVGH, Urteil vom 15.05.2002 - 16 D 01.950 -, juris RdNr. 68 ff.).

    Wird dies in Frage gestellt, ist eine effektive und im Interesse der Allgemeinheit unverzichtbare gerechte Strafjustiz nicht mehr handlungsfähig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 06.07.2004 - 6 B 871/03

    Entfernung aus dem Dienst, Polizeivollzugsbeamter, Aussagedelikt,

    Vorsätzliche Aussagedelikte eines Polizeivollzugsbeamten führen als schwerwiegende Straftaten mit innerdienstlichem Bezug regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2000, NVwZ-RR 2002, 205).

    Zu verweisen sei vielmehr auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.1983 (1 D 55.82), sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.9.2000 (D 17 S 11/00).

    In der Rechtsprechung der Disziplinargerichte der Länder ist es daher anerkannt, dass vorsätzliche Straftaten von Polizeivollzugsbeamten wegen des damit verbundenen Vertrauensverlusts und Ansehensschadens grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl. Senatsurteil v. 18.11.2003 - D 6 B 272/02 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2000, NVwZ-RR 2002, 205 f.), soweit keine rechtfertigenden Gründe für eine mildere Disziplinarmaßnahme vorliegen.

  • OVG Sachsen, 06.07.2004 - D 6 B 871/03

    Entfernung aus dem Dienst, Polizeivollzugsbeamter, Aussagedelikt,

    Vorsätzliche Aussagedelikte eines Polizeivollzugsbeamten führen als schwerwiegende Straftaten mit innerdienstlichem Bezug regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2000, NVwZ-RR 2002, 205).

    Zu verweisen sei vielmehr auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.1983 (1 D 55.82), sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.9.2000 (D 17 S 11/00).

    In der Rechtsprechung der Disziplinargerichte der Länder ist es daher anerkannt, dass vorsätzliche Straftaten von Polizeivollzugsbeamten wegen des damit verbundenen Vertrauensverlusts und Ansehensschadens grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führen (vgl. Senatsurteil v. 18.11.2003 - D 6 B 272/02 - m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2000, NVwZ-RR 2002, 205 f.), soweit keine rechtfertigenden Gründe für eine mildere Disziplinarmaßnahme vorliegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2003 - DL 17 S 5/03

    Vermeidung überlanger Verfahrensdauer; Dienstentfernung eines Polizeibeamten -

    In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass ein Polizeibeamter, der seine dienstlichen Möglichkeiten ausnutzt, um aktiv zu versuchen, eine konkret in Betracht kommende Straftat zu verdecken, typischerweise aus dem Dienst zu entfernen ist (vgl. Urt. vom 28.5.1980 - DH 4/80 - : Warnung vor der Verhaftung; Urt. vom 20.10.1997 - D 17 S 13/97 - : Information einer der Bildung einer kriminellen Vereinigung verdächtigen Person über laufendes Ermittlungsverfahren; Urt. vom 28.9.2000 - D 17 S 11/00 -: uneidliche Falschaussage vor Gericht zur Deckung der Straftat eines Vorgesetzten).
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