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   VGH Baden-Württemberg, 31.07.2000 - D 17 S 4/00   

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https://dejure.org/2000,26400
VGH Baden-Württemberg, 31.07.2000 - D 17 S 4/00 (https://dejure.org/2000,26400)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.07.2000 - D 17 S 4/00 (https://dejure.org/2000,26400)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - D 17 S 4/00 (https://dejure.org/2000,26400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtswidrige Weisung gegenüber Professor hinsichtlich Umfangs der Lehrverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2000 - D 17 S 4/00
    Bei der Erfüllung der Regellehrverpflichtung ist von dem Grundsatz des Vorrangs der Eigeninitiative und der freiwilligen Selbstkoordination des Lehrkörpers vor der Fremdbestimmung durch Gremien des Fachbereichs auszugehen (vgl. BVerfGE 35, 79, 129; Hailbronner, a.a.O., § 12 (a.F.) RdNr. 18, m.w.N.).
  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.07.2000 - D 17 S 4/00
    Dieser Entwurf kann als Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen anerkannt werden (BVerwGE 60, 25, 50).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2002 - DL 17 S 9/02

    Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - für Professoren nicht gelten (§ 61 Abs. 2 Satz 2 des Universitätsgesetzes - UG -) mit der Folge, dass Art und Umfang der in der Lehre regelmäßig zu erbringenden Dienstaufgaben einer Konkretisierung bedürfen (vgl. hierzu und zum folgenden näher den - den Beteiligten bekannten - Beschluss des Senats vom 31.07.2000 - D 17 S 4/00 -).

    Dass diesem Verhalten irgendwelche Sachgründe - insbesondere in Forschungsaufgaben begründete Sachzwänge - zugrundegelegen hätten, war (damals wie heute) nicht erkennbar; im Gegenteil drängte sich angesichts der jahrelangen Verweigerungshaltung des Beamten, seines Schriftwechsels mit dem Wissenschaftsministerium vom Jahre 1996 (vgl. insbesondere das Schreiben des Ministers an den Beamten vom 30.10.1996) und der Vorgänge in den beiden vorangegangenen Semestern (vgl. dazu die bereits erwähnten Beschlüsse des Senats in den Sachen D 17 S 4/00 und D 17 S 5/00) unmittelbar auf, dass der Beamte in Wahrheit von einer grundlegend fehlgeleiteten Sicht der Lehrfreiheit bestimmt war.

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