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VGH Bayern, 08.05.2001 - 11 B 99.3454 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Krankenfahrstuhl
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Abgrenzung von fahrerlaubnisfreiem Krankenfahrstuhl und fahrerlaubnispflichtigem Klein-Pkw
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 03.09.1999 - W 6 K 99.673
- VG Würzburg, 03.11.1999 - W 6 K 99.673
- VGH Bayern, 08.05.2001 - 11 B 99.3454
- BVerwG, 31.01.2002 - 3 C 39.01
Papierfundstellen
- NZV 2001, 444
- DAR 2001, 472
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 31.01.2002 - 3 C 39.01
Fahrerlaubnisfreiheit; Kraftfahrzeuge, fahrerlaubnis- bzw. zulassungsfreie -; …
Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2001 - 11 B 99.3454
Anmerkung: Der VGH München hat die Revision zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht NJW 2002, 2335 f. = NZV 2002, 246 ff. = DAR 2002, 282 ff. = VRS 102, 316 ff. (…Urt. v. 31.01.2002 - 3 C 39/01) entgegen der Auffassung des VGH München entschieden hat. - BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99
Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw
Auszug aus VGH Bayern, 08.05.2001 - 11 B 99.3454
Für die Beantwortung der Frage nach der durch die Bauart bedingten Zweckbestimmung des Fahrzeugs wird in einem solchen Fall vielmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Unterscheidung zwischen Personen- und Lastkraftwagen der Konzeption des Fahrzeugherstellers wesentliches Gewicht beizumessen sein, weil diese die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs entscheidend prägt (vgl. BFH v. 1.8.2000-DAR 2001, 90 m.w.N.).
- VGH Hessen, 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01
Betriebsuntersagung für Einzelfahrzeug - motorisierter Krankenfahrstuhl
Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass der Normgeber mit der Bauartbestimmung sowohl hinsichtlich der Geschwindigkeit als auch der Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs erreichen wollte, dass von solchen Fahrzeugen nur dann ausgegangen werden kann, wenn die konstruktive Beschaffenheit des Fahrzeugs keine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h ermöglicht und das Fahrzeug bereits nach der Konzeption des Herstellers als Behindertenfahrzeug ausgelegt ist (ebenso VGH München, Urteil vom 8. Mai 2001, DAR 2001, 472).