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   LG Hildesheim, 13.02.2003 - 1 S 105/02   

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https://dejure.org/2003,19537
LG Hildesheim, 13.02.2003 - 1 S 105/02 (https://dejure.org/2003,19537)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.02.2003 - 1 S 105/02 (https://dejure.org/2003,19537)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - 1 S 105/02 (https://dejure.org/2003,19537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Haftung des Eisenbahnunternehmens im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr: Schadenersatzanspruch wegen Graffiti-Schäden an Fahrgastfahrzeugen; Haftungsausschluss durch nationalgesetzliche Regelungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen; Anforderungen an den ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2003, 274
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.09.1982 - VII ZR 82/82

    Schadensersatzpflicht des Werkunternehmers wegen Beschädigung eines in Reparatur

    Auszug aus LG Hildesheim, 13.02.2003 - 1 S 105/02
    In beiden Fällen geht es bei der Verwahrung um eine Nebenleistungspflicht (vgl. z.B. BGH NJW 1983, 113, Palandt-Heinrichs, BGB-Ergänzungsband 61. Auflage, § 280 Rz. 28).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.1975 - 18 U 85/75
    Auszug aus LG Hildesheim, 13.02.2003 - 1 S 105/02
    Indem das Fahrzeug auf einem offenen Waggon transportiert wurde, ist die besondere Gefahr eines ungehinderten Zugriffs Dritter gegeben, mithin die Beschädigung durch die heute allgegenwärtigen Graffiti nicht nur erleichtert, sondern überhaupt als Möglichkeit eröffnet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1976, 666).
  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 65/13

    Haftung eines Eisenbahnunternehmens im grenzüberschreitenden Autoreisezugverkehr:

    Wäre dies anders, würde über Art. 36 § 3 Buchst. a CIV der in Art. 23 § 3 Buchst. a CIM für den dortigen Anwendungsbereich geregelte Haftungsausschluss der Beförderung des Gutes auf offenen Wagen auch für den Anwendungsbereich der CIV eingeführt (vgl. LG Hildesheim, TranspR 2003, 196, 198; Grau, TranspR 2003, 198 f.).
  • AG Dortmund, 30.03.2011 - 427 C 9900/07

    Schadensersatzansprüche aus einem Transport mit dem DBAutoZug von Frankreich nach

    Dabei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine verschuldensunabhängige Haftung, da ein Verschulden nicht gefordert ist (so auch LG Hildesheim DAR 2003, 274, 275 und AG Hildesheim NJW-RR 2005, 471 ff. zu Art. 35 § 1 CIV a.F., der identisch ist mit Art. 36 § 1 CIV i.d.F. ab 01. Juli 2006; siehe auch LG Darmstadt VersR 2005, 944 f.).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2004 - 1 U 51/04

    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Nichtverfügbarkeit eines

    In Betracht kommt auch die Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes eines Verzugsschadens (zur Darstellung des Meinungsstreites vgl. Oechsler NJW 2004, 1825, 1828; Ebert NJW 2004 1761; LG Aachen, DAR 2003, 274).
  • LG Dortmund, 05.03.2013 - 1 S 164/11

    Schadensersatzanspruch durch Haftung für Schäden an einem Pkw aufgrund des

    Dabei verkennt die Kammer nicht die Gründe des Amtsgerichts, die auch das Langericht Hildesheim in seinem Urteil vom 13.02.2003, 1 S 105/02, veröffentlicht u.a. in juris, bereits bemüht hatte, dass ein Vergleich mit der in Art. 23 § 3 der "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)", Anhang B zum Übereinkommen, Art. 6 § 1a) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, auch nahe legen könnte, dass die Aufnahme auch der Gefahren, die durch Beförderung in einem offenen Wagen entstehen, in den Katalog des Art. 36 § 3 CIV bewusst nicht erfolgt ist.
  • AG Hildesheim, 30.12.2004 - 18 C 199/04

    Schadensersatzpflicht der Eisenbahn für die Beschädigung von Reisegepäck in der

    Die AGB sind jedoch gemäß Art. 5, 8, 46 CIV unwirksam, soweit sie sich auf eine Abänderung der Regelungen der CIV beziehen, denn deren Regelungen stehen nicht zur Disposition der Parteien (vgl. auch LG Hildesheim, TranspR 2003, 196 ff. [LG Hildesheim 13.02.2003 - 1 S 105/02] ).
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