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   OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10   

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https://dejure.org/2011,38084
OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10 (https://dejure.org/2011,38084)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10 (https://dejure.org/2011,38084)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07. Februar 2011 - Ss (OWiZ) 225/10 (https://dejure.org/2011,38084)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Annahme von Vorsatz bei einem Geschwindigkeitsverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DAR 2011, 406
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 12.04.2001 - 3 Ws (B) 92/01

    Begriff des Beweisantrages; Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10
    Zu Recht ist das Amtsgericht zwar davon ausgegangen, dass sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine vorsätzliche Begehungsweise um so mehr aufdrängt, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist (KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.).

    Vorliegend erreicht jedoch die relative Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 % (36 km/h gegenüber erlaubten 120 km/h) nicht das Ausmaß von mindestens ca. 40 %, das die Rechtsprechung zur Annahme vorsätzlicher Begehungsweise - auch bei Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung - voraussetzt, wenn weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind (KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.; vgl. auch KG NZV 2004, 598 und OLG Karlsruhe a. a. O.; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2008, 532, wonach eine Überschreitung um 32 % mangels Feststellbarkeit weiterer vorsatzbegründender Tatsachen nicht ausreichend ist, sowie weitere Rechtsprechung hierzu, zitiert in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1594, der in Rn. 1593 sogar von einer "Faustregel" von ca. 50 % statt 40 % ausgeht).

  • KG, 21.06.2004 - 3 Ws (B) 186/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsätzlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10
    Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, aufgrund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt (KG NZV 2004, 598 und a. a. O.; OLG Karlsruhe NZV 2006, 437).

    Vorliegend erreicht jedoch die relative Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 % (36 km/h gegenüber erlaubten 120 km/h) nicht das Ausmaß von mindestens ca. 40 %, das die Rechtsprechung zur Annahme vorsätzlicher Begehungsweise - auch bei Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung - voraussetzt, wenn weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind (KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.; vgl. auch KG NZV 2004, 598 und OLG Karlsruhe a. a. O.; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2008, 532, wonach eine Überschreitung um 32 % mangels Feststellbarkeit weiterer vorsatzbegründender Tatsachen nicht ausreichend ist, sowie weitere Rechtsprechung hierzu, zitiert in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1594, der in Rn. 1593 sogar von einer "Faustregel" von ca. 50 % statt 40 % ausgeht).

  • OLG Brandenburg, 18.09.2007 - 2 Ss OWi 153/07

    Massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht automatisch Vorsatz

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10
    Vorliegend erreicht jedoch die relative Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 % (36 km/h gegenüber erlaubten 120 km/h) nicht das Ausmaß von mindestens ca. 40 %, das die Rechtsprechung zur Annahme vorsätzlicher Begehungsweise - auch bei Fahrzeugen mit gehobener technischer Ausstattung - voraussetzt, wenn weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind (KG NStZ-RR 2002, 116 m. w. N.; vgl. auch KG NZV 2004, 598 und OLG Karlsruhe a. a. O.; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2008, 532, wonach eine Überschreitung um 32 % mangels Feststellbarkeit weiterer vorsatzbegründender Tatsachen nicht ausreichend ist, sowie weitere Rechtsprechung hierzu, zitiert in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1594, der in Rn. 1593 sogar von einer "Faustregel" von ca. 50 % statt 40 % ausgeht).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.2006 - 1 Ss 25/06

    Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung: Annahme vorsätzlicher Begehungsweise

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10
    Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, aufgrund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt (KG NZV 2004, 598 und a. a. O.; OLG Karlsruhe NZV 2006, 437).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.02.2011 - Ss (OWiZ) 225/10
    Die Rüge, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung des Fotos durch das Amtsgericht nicht in gleicher Weise wie bei dessen Betrachtung die Prüfung ermöglicht werde, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet sei, geht ins Leere, da dieses Erfordernis vom Bundesgerichtshof nur für den (hier nicht gegebenen) Fall erhoben wird, dass auf das Foto nicht prozessordnungsgemäß verwiesen wird (vgl. zu dem ganzen BGH NZV 1996, 157; Göhler, a. a. O., § 71 Rn. 47a f.).
  • OLG Braunschweig, 08.12.2015 - 1 Ss OWi 163/15

    Entbehrlichkeit der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich von

    Bei einer innerorts erfolgten relativen Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100 % in einer Tempo-30-Zone ist gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns nichts zu erinnern, sofern - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 2 Ss OWi 401/06, NZV 2007, 263; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07. Februar 2011, Ss (OWiZ) 225/10, DAR 2011, 406 und Beschluss vom 13. Mai 2015, 1 Ss (OWiZ) 85/13, juris ).
  • OLG Bamberg, 19.06.2013 - 3 Ss OWi 474/12

    Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit: Indizien

    Schon aufgrund der über seinen Verteidiger für den Betroffenen abgegebenen Erklärung, " m it d e m Mo t o r rad no c h n icht v e rt ra u t" gewesen und " au f d ies e r Fa h rt d i e B e sc h le un i g u n g de s Fa hr z eu g s au s p ro b ie r en " zu wollen, weshalb der Betroffene " e r heb l i ch Ga s" gegeben habe, kann nach Auffassung des S en a ts am Vorliegen der für die Annahme eines jedenfalls bedingten Tatvorsatzes notwendigen kognitiven und voluntativen Vorsatzelemente kein vernünftiger Zweifel bestehen (vgl. hierzu z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2010 - 3 Ss OWi 1704/10 = DAR 2010, 708 = zfs 2011, 50 = SVR 2011, 76 = OLGSt StPO § 267 Nr. 23 = VRR 2010, 472 m. Anm. G ieg [für vorsätzliche Nichteinhaltung des Mindestabstandes]), zumal selbst unter Zugrundelegung der außerhalb geschlossener Ortschaften auf Bundesstraßen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h hier noch eine Überschreitung um erhebliche 87 % erreicht wurde (vgl. insoweit etwa OLG Celle NZV 2011, 618 f.; OLG Braunschweig DAR 2011, 406 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2009 - 4 Ss OWi 123/09 [bei juris]; OLG Jena DAR 2008, 35 ff. und KG NZV 2005, 596 f.).
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