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   OLG Düsseldorf, 18.11.1994 - 17 U 87/94   

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https://dejure.org/1994,4274
OLG Düsseldorf, 18.11.1994 - 17 U 87/94 (https://dejure.org/1994,4274)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.1994 - 17 U 87/94 (https://dejure.org/1994,4274)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. November 1994 - 17 U 87/94 (https://dejure.org/1994,4274)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 869
  • DB 1995, 135
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.1994 - 17 U 87/94
    In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend angenommen, daß dafür kein objektiver Zusammenhang genügt, sondern daß dieser Zusammenhang erst durch eine Verständigung zwischen dem Einleger und der Gesellschaft oder - wenn nur ein beherrschender Gesellschafter vorhanden ist - durch dessen Planung hergestellt wird (BGHZ 110, S. 47, 63 ff.).

    Dafür ist es nicht erforderlich, daß der Einleger die Absicht hat, gegen die Vorschriften über eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung zu verstoßen; es genügt, wenn Einlage- und Gegenleistung von den Beteiligten als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden (BGHZ 110, S. 47, 64; 113, S. 335, 345; 118, S. 83, 91; 122, S. 180, 184).

  • OLG Düsseldorf, 15.11.1990 - 6 U 175/89
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.1994 - 17 U 87/94
    Eine tatsächliche Vermutung für den subjektiven Zusammenhang kann aus objektiven Merkmalen folgen, nämlich aus einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, S. 161, 165; Joost, ZIP 1990, S. 549, 559; Henze, ZHR 154 (1990), S. 105, 114; Ulmer, ZHR 154 (1990), S. 128, 141 f.; ders. in: Hachenburg, Großkomm. z. GmbHG , § 5 Rz. 147 a; zurückhaltend von Gerkan, GmbH-Rdsch 1992, S. 433, 435).
  • KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06

    Leistung der Bareinlage in einer GmbH: Wirksamkeit der Erfüllung einer

    Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung erfordert vielmehr, dass im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung keine Vermögenswerte an den Einlageschuldner zurückfließen (OLG Düsseldorf in DB 1995, Seite 135).

    Dabei ist es gleichgültig, in welcher Form dies geschieht: ob solche Leistungen der Gesellschaft an den Einleger auf einem Austauschvertrag beruhen, eine Gegenleistung erfolgt ist oder geschuldet wurde und ob diese Gegenleistung mehr oder weniger wert war als die Leistung der Gesellschaft an den Einlageschuldner, weil insofern keinerlei Wertkontrolle durch die Gesellschaft stattgefunden hat (OLG Düsseldorf, DB 1995, Seite 135).

    Dieser Auffassung folgt der Senat, auch wenn sie Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung erschweren kann, weil die Mitgesellschafter und der Rechtsverkehr vor bekanntgemachten Barkapitalerhöhungen, denen real keine oder nur eine geringe Liquiditätszufuhr zugrunde liegt, geschützt werden müssen (so auch OLG Düsseldorf, DB 1995, Seite 135).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 16 U 176/05

    Vereinbarung einer mit den Vorschriften des GmbH-Gesetzes unvereinbaren

    Die Umstände des Einzelfalls, insbesondere ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Geschäften können ein beweiskräftiges Indiz für eine solche Abrede begründen und die Beweislast umkehren mit der Folge, dass der einlagepflichtige Gesellschafter das Fehlen einer solchen Abrede nachzuweisen hat (BGHZ 125, 141, 143 f.; BGH ZIP 2002, 2045, 2048; BGH GmbHR 2003, 231, 232; OLG Düsseldorf DB 1995, 135 und BB 1996, 1953, 1955; Hachenburg/Ulmer aaO; Scholz/Schneider aaO, Rn 128).
  • OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1227/03

    Anspruch auf Einzahlung des mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH

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  • OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1314/03

    Anspruch auf Erfüllung einerübernommenen Einlageverpflichtung; Leistung der

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  • OLG Köln, 27.03.2008 - 18 U 160/06

    Vorliegen der §§ 27 Abs. 3 S. 1, 183 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. einer verdeckten

    Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht dann eine (widerlegliche) Vermutung, wenn die Gesellschaft mit einem Aktionär in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Begründung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Bareinlage einen Unternehmenskaufvertrag abschließt, in dessen Erfüllung ein der ungefähren Größenordnung der Bareinlage entsprechender Betrag wieder an den Aktionär zurückfließen soll (Senat, aaO., S.25f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 485ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 869ff.; Bayer, aaO., § 27 Rd.52; Polley, aaO., § 27 AktG Rd.38 jeweils m.w.N.).
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