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   OLG Düsseldorf, 26.09.1997 - 19 W 1/97 AktE   

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OLG Düsseldorf, 26.09.1997 - 19 W 1/97 AktE (https://dejure.org/1997,22761)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.1997 - 19 W 1/97 AktE (https://dejure.org/1997,22761)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. September 1997 - 19 W 1/97 AktE (https://dejure.org/1997,22761)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1997, 2371
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 3/11

    Maßgeblicher Unternehmenswert im Spruchverfahren; Berücksichtigung neuerer und

    Die Durchführung der hier noch nicht abgeschlossenen Beweisaufnahme und weiteren Sachaufklärung durch den Senat würde bedeuten, dass der eigentliche Streitstoff in wesentlichen Teilen in der Beschwerdeinstanz erstmalig behandelt werden würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1997, Az. 19 W 1/97 AktE, AG 1998, 37).

    Eine Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung hat daher dadurch zu erfolgen, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1997, Az. 19 W 1/97 AktE, AG 1998, 37 m. w. Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 26 W 7/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Spruchgesetzes analog auf ein

    Die Durchführung der Beweisaufnahme und Sachaufklärung durch den Senat würde bedeuten, dass der eigentliche Streitstoff in der Beschwerdeinstanz erstmalig behandelt würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1997, Az. 19 W 1/97 AktE, AG 1998, 37).

    Eine Korrektur der fehlerhaft ergangenen Entscheidung hat daher dadurch zu erfolgen, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1997, Az. 19 W 1/97 AktE, AG 1998, 37 m. w. Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 2/11

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der

    Die Durchführung der hier noch nicht abgeschlossenen Beweisaufnahme und weiteren Sachaufklärung durch den Senat würde bedeuten, dass der eigentliche Streitstoff in wesentlichen Teilen in der Beschwerdeinstanz erstmalig behandelt werden würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1997, Az. 19 W 1/97 AktE, AG 1998, 37).

    Eine Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung hat daher dadurch zu erfolgen, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1997, Az. 19 W 1/97 AktE, AG 1998, 37 m. w. Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2013 - 26 W 28/12
    Vorliegend gebietet die Abwägung der Interessen die Zurückverweisung, da das Recht der Antragsteller an dem Erhalt einer weiteren Tatsacheninstanz Vorrang gegenüber dem Beschleunigungsinteresse hat (s.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1997, - 19 W 1/97 AktE -, AG 1998, 37; Senat, Beschlüsse vom 21.12.2011, - I-26 W 2/11 und 3/11 (AktE) -).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 26 W 15/12

    Auswirkungen des Abschlusses eines Vergleichs mit einzelnen Antragstellern im

    Vorliegend gebietet die Abwägung der Interessen die Zurückverweisung, da das Recht des Antragstellers an dem Erhalt einer weiteren Tatsacheninstanz Vorrang gegenüber dem Beschleunigungsinteresse hat (s.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1997, - 19 W 1/97 AktE -, AG 1998, 37; Senat, Beschlüsse vom 21.12.2011, - I-26 W 2/11 und 3/11 (AktE) -).
  • OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 8 W 357/01

    Sachverständiger/ Ersetzung der Zustimmung - Spruchverfahren

    Mit dem Rechtsinstitut des "Gutachtenzwangs" (§§ 407, 409 ZPO iVm § 15 FGG) sind diese Fälle nicht zu bewältigen (ebenso BayObLG aaO; a.A. KG aaO 275f; OLG Düsseldorf DB 1997, 2371 = AG 1998, 37, 38; Seetzen WM 1999, 565, 567; MünchKommAktG / Bilda, § 306 Rn 24, 134).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 26 W 17/12

    Einigung auf Vergleichsbetrag im Spruchverfahren hat keine Indizwirkung für die

    Vorliegend gebietet die Abwägung der Interessen die Zurückverweisung, da das Recht des Antragstellers an dem Erhalt einer weiteren Tatsacheninstanz Vorrang gegenüber dem Beschleunigungsinteresse hat (s. a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.1997, - 19 W 1/97 AktE -, AG 1998, 37; Senat, Beschlüsse vom 21.12.2011, - I-26 W 2/11 und 3/11 (AktE) -).
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