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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 11.09.2015 - 9 W 95/15   

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https://dejure.org/2015,28690
OLG Schleswig, 11.09.2015 - 9 W 95/15 (https://dejure.org/2015,28690)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.09.2015 - 9 W 95/15 (https://dejure.org/2015,28690)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11. September 2015 - 9 W 95/15 (https://dejure.org/2015,28690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren des Gerichtsvollziehers bei Nichterledigung eines bedingten Auftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DGVZ 2015, 228
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Koblenz, 23.04.2014 - 2 T 235/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Entstehen der Gebühr für eine nicht erledigte

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.09.2015 - 9 W 95/15
    Der Gerichtsvollzieher habe also durch die Prüfung der Frage, ob die Bedingung eingetreten sei, keinen Mehraufwand, der das Entstehen der Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG rechtfertigen könnte (LG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2004 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175 ff; Rauch, DGVZ 2014, 7 ff).
  • LG Bonn, 05.03.2015 - 4 T 61/15

    Ansetzen von Wegegeld für eine Amtshandlung des Gerichtsvollziehers i.R.e.

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.09.2015 - 9 W 95/15
    Nach anderer Auffassung ist die Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG entstanden, weil es der Gläubiger nicht in der Hand haben dürfe, den Gerichtsvollzieher durch das Aufstellen von Bedingungen zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen, und weil die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nötige Prüfung nicht der Prüfung entspreche, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei (LG Bonn, Beschluss vom 5. März 2015 - 4 T 61/15, DGVZ 2015, 114 f; AG Limburg, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71 f; AG Bingen, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 5 M 2215/14, DGVZ 2014; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17. November 2014 - 6 M 131/14, zitiert nach [...]; Seip, DGVZ 2014, 177 f).
  • OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 143/14
    Auszug aus OLG Schleswig, 11.09.2015 - 9 W 95/15
    Zwar kann ein Gläubiger wegen der im Zwangsvollstreckungsrecht allgemein geltenden Dispositionsmaxime einen Vollstreckungsauftrag grundsätzlich unter aufschiebende Bedingungen stellen (so für die Übersendung der Abschrift eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses nach Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft mit gleichzeitiger bedingter Auftragsrücknahme durch den Gläubiger OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 W 143/14, DGVZ 2015, 88 ff.).
  • AG Bad Segeberg, 17.11.2014 - 6 M 131/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.09.2015 - 9 W 95/15
    Nach anderer Auffassung ist die Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG entstanden, weil es der Gläubiger nicht in der Hand haben dürfe, den Gerichtsvollzieher durch das Aufstellen von Bedingungen zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen, und weil die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nötige Prüfung nicht der Prüfung entspreche, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei (LG Bonn, Beschluss vom 5. März 2015 - 4 T 61/15, DGVZ 2015, 114 f; AG Limburg, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71 f; AG Bingen, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 5 M 2215/14, DGVZ 2014; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17. November 2014 - 6 M 131/14, zitiert nach [...]; Seip, DGVZ 2014, 177 f).
  • AG Limburg, 06.01.2014 - 1 AR 11/13
    Auszug aus OLG Schleswig, 11.09.2015 - 9 W 95/15
    Nach anderer Auffassung ist die Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG entstanden, weil es der Gläubiger nicht in der Hand haben dürfe, den Gerichtsvollzieher durch das Aufstellen von Bedingungen zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen, und weil die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nötige Prüfung nicht der Prüfung entspreche, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei (LG Bonn, Beschluss vom 5. März 2015 - 4 T 61/15, DGVZ 2015, 114 f; AG Limburg, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71 f; AG Bingen, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 5 M 2215/14, DGVZ 2014; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17. November 2014 - 6 M 131/14, zitiert nach [...]; Seip, DGVZ 2014, 177 f).
  • LG Heidelberg, 15.08.2017 - 2 T 71/17

    Entstehen der Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV GvKostG

    Die gemäß § 882c ZPO notwendige Prüfung des Gerichtsvollziehers entspreche nicht der Prüfung, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei (OLG Schleswig, Beschluss vom 11.9.2015 - 9 W 95/15, NJOZ 2016, 263 m.w.N.; LG Bonn, Beschluss vom 05.03.2015 - 4 T 61/15, BeckRS 2015, 08680; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17.11.2014 - 6 M 131/14, BeckRS 2014, 21511; AG Krefeld, Beschluss vom 11.12.2015 - 113 M 1708/15, BeckRS 2016, 02299).

    Allerdings darf diese Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht dazu führen, dass dieser sich auf das Nichtvorliegen des Gebührentatbestandes für die unterbliebene Vollstreckungsmaßnahme berufen kann, wenn er seinen Antrag auf Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme gerade von einer inhaltlichen Prüfung, insbesondere einer - eigentlich ihm obliegenden - wirtschaftlichen oder rechtlichen Bewertung ihrer Erfolgsaussicht durch den Gerichtsvollzieher abhängig macht und sich zeigt, dass diese Maßnahme keine Erfolgsaussicht hat (so OLG Schleswig, Beschluss vom 11.9.2015 - 9 W 95/15, NJOZ 2016, 263, 264).

    Bereits nach der gesetzgeberischen Wertung steht dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Abschnitt 6 KV GvKostG zu (OLG Schleswig, Beschluss vom 11.9.2015 - 9 W 95/15, NJOZ 2016, 263, 264).

    Zur Klärung des Bedingungseintritts muss der Gerichtsvollzieher demgegenüber im Einzelfall prüfen, ob einzelne vorhandene Vermögenswerte pfändbar oder ob beispielsweise vorhandene Gegenstände ausnahmsweise von einer Pfändung ausgenommen sind, etwa weil sie für den Schuldner beruflich oder für den Weg zum Arbeitsplatz unentbehrlich sind (OLG Schleswig, Beschluss vom 11.9.2015 - 9 W 95/15, NJOZ 2016, 263, 264 f.).

  • OLG Schleswig, 28.02.2020 - 9 W 97/19

    Gebühr für eine unerledigte Pfändung nach Nr. 205, 604 KV GvKostG bei

    Dementsprechend steht der Nichterledigung aus Rechtsgründen im Sinne der Vorbemerkung 6 Satz 1 GvKostG der Fall gleich, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt wird und diese Bedingung nicht eintritt (Senatsbeschluss vom 11. September 2015 - 9 W 95/15, SchlHA 2015, S. 449, 450).

    Scheidet dagegen ein Mehraufwand generell aus, ist das Nichtentstehen der Gebühr nach Nr. 205, 604 KV GvKostG sachgerecht (Senatsbeschluss vom 11. September 2015 - a.a.O.).

    Anders als im Fall der Vermögensauskunft, die der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieher selbst abgenommen hat (dazu Senatsbeschluss vom 11. September 2015 - 9 W 95/15, SchlHA 2015, S. 449, 450), gibt es vorliegend bereits kein vom Gerichtsvollzieher aufgenommenes Vermögensverzeichnis, dessen Prüfung nach dem erteilten Vollstreckungsauftrag als Teil des Pfändungsverfahrens anzusehen ist und einen Mehraufwand für den Gerichtsvollzieher auslösen kann (OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 4 W 13/19, DGVZ 2019, S. 189, 190 Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2018 - I-10 W 10/18, DGVZ 2018, S. 121, 122 Rn. 7).

  • OLG Celle, 19.12.2022 - 2 W 159/22

    Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Versagung einer Gebühr

    Insoweit schließe man sich der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht [ Beschluss vom 11. September 2015 - 9 W 95/15] an.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug genommen auf die Darstellung des Meinungsstreits in den Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht [ Beschluss vom 11. September 2015 - 9 W 95/15 , Rn. 11 und 12 m. w. N., juris] und des KG Berlin [ Beschluss vom 30. November 2021 - 5 W 71/21 , Rn. 15 bis 25 m. w. N., juris].

    Eine solche Differenzierung könnte ausreichend einfach und praktikabel sein, um das Massengeschäft von Vollstreckungsaufträgen beherrschbar gestalten zu können [worauf Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11. September 2015 - 9 W 95/15 , Rn. 15, juris, abstellt].

  • OLG Naumburg, 27.05.2019 - 4 W 13/19

    Gerichtsvollzieherkosten: Nichterledigungsgebühr für einen mit dem Auftrag zur

    Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 06. März 2019 zurückgewiesen, wobei es sich auf einer vom OLG Schleswig vertretenen Rechtsansicht (vgl. Beschluss vom 11. September 2015, 9 W 95/15) angeschlossen hat.

    Nach einer Ansicht (vgl. u. a. OLG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2015, 9 W 95/15; LG Bonn, Beschluss vom 05. März 2015, 4 T 61/15) ist die Frage zu bejahen.

  • OLG Naumburg, 15.10.2020 - 12 W 52/20

    Gerichtsvollzieherkosten: Nichterledigungsgebühr bei aufschiebend bedingtem

    Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juli 2020 zurückgewiesen, wobei es sich auf einer vom OLG Schleswig vertretenen Rechtsansicht (vgl. Beschluss vom 11. September 2015, Geschäftsnummer 9 W 95/15) angeschlossen hat.

    Nach einer - aus Sicht des Senates zwischenzeitlich überholten - Ansicht, der sich auch das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss angeschlossen hat (vgl. u. a. OLG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2015, 9 W 95/15; LG Bonn, Beschluss vom 5. März 2015, 4 T 61/15) ist die Frage zu bejahen.

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2018 - 10 W 10/18

    Beschwerde gegen einen Kostenansatz

    Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 11. September 2015 (9 W 95/15, juris Rn. 14) für die Entstehung der Gebühr anführt, nach der Vorbemerkung 6 zu Nr. 600 - 604 KV-GvKostG solle sich die Nichterledigung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenmäßig nicht zu Lasten des Gerichtsvollziehers auswirken, wenn sie aus Rechtsgründen oder auf tatsächlichen Gründen ohne Bezug zur Person oder Entschließung des Gerichtsvollziehers beruht, handelt es sich um einen Zirkelschluss.
  • OLG Brandenburg, 15.12.2022 - 6 W 61/22

    Weitere Beschwerde gegen eine Gerichtsvollzieherkostenrechnung Auftrag auf

    a) Nach einer Ansicht, der sich das Amtsgericht angeschlossen hat, ist die Frage zu bejahen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 11. September 2015 - 9 W 95/15; LG Bonn, Beschlüsse vom 5. März 2015 - 4 T 61/15 - und vom 28. August 2017 - 4 T 274/17; LG Göttingen, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 5 T 189/19; AG Lichtenberg, Beschluss vom 10. März 2020 - 35 WM 92/20; AG Naumburg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 M 2374/18; AG Krefeld, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - 113 M 1708/15; AG Bingen, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 5 M 315/14).
  • LG Krefeld, 27.05.2020 - 7 T 59/20
    Nach einer Ansicht (vgl. u. a. OLG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2015, 9 W 95/15; LG Bonn, Beschluss vom 05. März 2015, 4 T 61/15) ist die Frage zu bejahen.
  • KG, 30.11.2021 - 5 W 71/21

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für nicht bewirkte Pfändung bei Nichteintritt

    Diese - vorliegend auch von der Obergerichtsvollzieherin ..., der Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Tiergarten und dem Amtsgericht Wedding geteilte - Auffassung wird unter anderem vertreten vom OLG Schleswig (Beschluss vom 11.09.2015 - 9 W 95/15 - SchlHA 2015, 449, Rdnrn. 12-16 nach juris), vom LG Bonn (Beschluss vom 05.03.2015 - 4 T 61/15 - DGVZ 2015, 114, Rdnrn. 5, 6 nach juris) und vom AG Lichtenberg (Beschluss vom 10.03.2020 - 35 W M 92/20 - DGVZ 2020, 186, Rdnr. 3 nach juris).
  • LG Göttingen, 25.02.2021 - 5 T 189/19

    Gerichtsvollziehervollstreckung

    Die Kammer geht mit der Rechtsprechung des OLG Schleswig vom 11.09.2015 (9 W 95/15) davon aus, dass die Gebühr gemäß Nr. 604 auch dann entstanden ist, wenn der Gläubiger zugleich mit dem Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft einen Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt hat, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt und diese Bedingung nicht eintritt, da es der Gläubiger nicht in der Hand haben darf, den Gerichtsvollzieher durch das Aufstellen von Bedingungen zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen.
  • AG Naumburg, 29.01.2019 - 8 M 2374/18

    Gerichtsvollziehergebühr: Nichterledigung eines bedingten Pfändungsauftrags nach

  • LG Bonn, 28.08.2017 - 4 T 274/17
  • LG Darmstadt, 03.02.2021 - 5 T 473/20

    Vorhandensein pfändbarer Gegenstände als Bedingung des Pfändungsauftrags

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Rechtsprechung
   AG Deggendorf, 10.07.2015 - 1 M 510/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35517
AG Deggendorf, 10.07.2015 - 1 M 510/15 (https://dejure.org/2015,35517)
AG Deggendorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - 1 M 510/15 (https://dejure.org/2015,35517)
AG Deggendorf, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - 1 M 510/15 (https://dejure.org/2015,35517)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,35517) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

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  • DGVZ 2015, 228
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