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   LG Wuppertal, 01.10.2018 - 16 T 245/18   

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https://dejure.org/2018,32617
LG Wuppertal, 01.10.2018 - 16 T 245/18 (https://dejure.org/2018,32617)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.10.2018 - 16 T 245/18 (https://dejure.org/2018,32617)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 01. Oktober 2018 - 16 T 245/18 (https://dejure.org/2018,32617)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DGVZ 2018, 260
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Duisburg, 23.02.2018 - 7 T 140/17

    Ansatz einer Gebühr eines Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen

    Auszug aus LG Wuppertal, 01.10.2018 - 16 T 245/18
    Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/Zuhn DGVZ 2017, 29, 30; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 7 T 140/17 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Hamm, 19.03.2019 - 25 W 66/19

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen

    Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in den angefochtenen Entscheidungen verwiesen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung und Überzeugung insgesamt anschließt (so auch Winterstein, GvKostG, 27. ErgL 2018, Teil 2 KV 207, 208 Ziff. 2.i) ; Kindl/Meller-Hannich/Wolf-Kessel, ZwVRecht, 3. Aufl. 2015, Nr. 207 KV GvKostG Rn 15 ; a.A. LG Münster, Beschluss vom 28.12.2018, Az. 5 T 639/18; LG Osnabrück, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 1 T 291/18; LG Stuttgart DGVZ 2018, 50; BeckOK-Herrfurth, Kostenrecht, GvKostG Nr. 208 Rn 20 ; vgl. auch LG Wuppertal, DGVZ 2018, 260 ) .
  • AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19

    Gerichtsvollziehergebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung

    Mangels Legaldefinition der Begriffe "Versuch" und "gütliche Erledigung", Nr. 207 KV GvKostG, ist ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ein Versuch dann anzunehmen, wenn ein tatsächliches Handeln, Anstrengungen, Bemühungen oder auch Bestrebungen vorliegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (Anschluss an LG Wuppertal, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 16 T 245/18, Rn. 9, juris).(Rn.6).

    Mangels Legaldefinition der Begriffe "Versuch" und "gütliche Erledigung" ist ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ein Versuch dann anzunehmen, wenn ein tatsächliches Handeln, Anstrengungen, Bemühungen oder auch Bestrebungen vorliegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (LG Offenburg, Beschluss vom 22. August 2018 - 1 T 131/18; LG Wuppertal, Beschluss vom 01. Oktober 2018 - 16 T 245/18 -, Rn. 9, juris; anders der strafrechtliche Ansatz des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 10 W 47/19 -, Rn. 3, juris).

  • LG Düsseldorf, 13.03.2019 - 25 T 51/19
    Die Kammer folgt in der Sache der Ansicht des Landgerichts Wuppertal in seinem Beschluss vom 01.10.2018 (16 T 245/18).
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