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   VGH Baden-Württemberg, 10.11.2006 - DL 16 S 22/06   

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VGH Baden-Württemberg, 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 (https://dejure.org/2006,18977)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 (https://dejure.org/2006,18977)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. November 2006 - DL 16 S 22/06 (https://dejure.org/2006,18977)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Körperverletzung im Amt an einem Untersuchungsgefangenen durch Beamten im Justizvollzugsdienst - Entfernung aus dem Dienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entfernung aus dem Dienst bei Körperverletzung im Amt an einem Untersuchungsgefangenen durch einen Beamten im Justizvollzugsdienst; Festsetzung einer Dauer der Gewährung des Unterhaltsbeitrags (i.H.v. 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts) auf zwei Jahre; Verhinderung ...

  • Judicialis

    LDO § 11

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LDO § 11
    Disziplinarrecht (Beamte und Richter): Beamter im Justizvollzugsdienst, Körperverletzung im Amt, Entfernung aus dem Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 57, 128
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1998 - D 17 S 12/98

    Mißhandlung eines Häftlings durch Vollzugsbeamten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2006 - DL 16 S 22/06
    Bei einer von einem Beamten im Justizvollzugsdienst an einem Untersuchungsgefangenen begangenen Körperverletzung im Amt ist die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst jedenfalls dann typischerweise die allein angemessene Disziplinarmaßnahme, wenn der Übergriff nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war (Fortentwicklung der Rechtsprechung das Senats im Urteil vom 16.11.1998 - D 17 S 12/98 -).

    Die bisherige Rechtsprechung zu diesem Problemkreis betraf nahezu durchweg Beamte des Polizeivollzugsdienstes; um einen Beamten des Justizvollzugsdienstes ging es, soweit ersichtlich, bislang allein im Urteil des Senats vom 16.11.1998 - D 17 S 12/98 -.

    Diese Sichtweise hat der Senat auch auf Justizvollzugsbeamte übertragen; im Urteil vom 16.11.1998 (a.a.O.) hat er sich die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ausdrücklich zu eigen gemacht (S. 11 des Urteilsabdrucks).

    Im Urteil vom 16.11.1998 (a.a.O.) hat der Senat diesen Ansatz auf Beamte des Justizvollzugsdienstes übertragen, indem er sich die Erwägung der Vorinstanz, vergleichbares Fehlverhalten führe typischerweise zur absoluten Untragbarkeit, durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat (vgl. auch insoweit S. 11 des Urteilsabdrucks).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1991 - D 17 S 5/91

    Zur Entfernung aus dem Dienst; hier: Körperverletzung im Amt durch einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2006 - DL 16 S 22/06
    Bei Polizeibeamten wurde derartiges Verhalten stets als schwere Dienstverfehlung angesehen; die Bürger müssten sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass die Polizei nur in dem unbedingt gebotenen Umfang Gewalt anwendet (Disziplinarhof beim VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.1978 - DH 13/77 -), und Dienstvergehen der vorliegenden Art seien in einem Rechtsstaat, der alles daransetzen müsste, die Rechte seiner Bürger gegen - vor allem gewaltsame - Übergriffe seiner Vollzugsorgane wirksam zu stützen, besonders geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit und das in sie gesetzte Vertrauen herabzuwürdigen (vgl. statt aller Disziplinarhof beim VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.08.1990 - DH 8/90 -, sowie Urteil des Senats vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 -).

    Im Urteil vom 30.09.1991 (a.a.O.) hat der Senat entschieden, dass eine Körperverletzung im Amt durch einen Polizeibeamten "regelmäßig" zur Entfernung aus dem Dienst führt; dies je nach Sachlage auch dann, wenn der Beamte zuvor provoziert worden war (im dortigen Fall die - so wörtlich - "doch relativ harmlose" Provokation des Ausspuckens oder des versuchten Ausspuckens; S. 7 des Urteilsabdrucks).

    Allerdings kann fraglich sein, ob die Wendung im Urteil des Senats vom 30.09.1991 (a.a.O.), eine Körperverletzung im Amt durch einen Polizeibeamten führe "regelmäßig" zur Entfernung aus dem Dienst, die Bandbreite denkbarer Fallgestaltungen voll erfasst; dies auch dann, wenn man davon ausgeht, dass damit wohl nicht die bei "Zugriffsdelikten" entwickelte "Regelmaßnahme" (mit der Folge der Beschränkung auf "klassische" Milderungsgründe) gemeint war.

  • VG Sigmaringen, 18.01.2006 - DL 10 K 8/05

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Dienst nach Körperverletzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2006 - DL 16 S 22/06
    Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Januar 2006 - DL 10 K 8/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihm für die Dauer von zwei Jahren ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Januar 2006 - DL 10 K 8/05 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen, .

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1998 - D 17 S 9/98

    Bindungswirkung eines Strafurteils für das Disziplinarverfahren - Lösungsbeschluß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2006 - DL 16 S 22/06
    Ein Lösungsbeschluss kommt nach allem nur in Betracht, wenn das Disziplinargericht andernfalls gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (vgl. zu alldem Urteile des Senats vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 27.04.2006 - DL 16 S 9/06 -, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2008 - DL 16 S 616/08

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Körperverletzung im Amt

    Begeht ein Polizeibeamter eine Körperverletzung im Amt an einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person, ist die Entfernung aus dem Dienst die typischerweise in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme, es sei denn dem Übergriff ging eine schwere Provokation oder ein Angriff voraus (Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris).

    Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (vgl. Urteil des Senats vom 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris; BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 07.1368 - juris m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10.03.1999 - 6d A 255/98.O - IÖD 1999, 224 = DÖD 2000, 39).

    Mit Urteil vom 16.11.2006 (- DL 16 S 22/06 - a.a.O.) hat der Senat diese Rechtsprechung dahin modifiziert, dass bei derartigen Dienstvergehen die Höchstmaßnahme regelmäßig in Betracht zu ziehen und sie jedenfalls dann typischerweise die allein angemessene Maßnahme ist, wenn der Übergriff nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war.

  • VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992

    Zurückstufung eines Polizeibeamten um zwei Besoldungsstufen wegen

    Im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen im Amt grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wirkt sich die vorliegend vergleichsweise geringe Intensität im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beklagten aus (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O Rn. 32: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der nach vorangegangenem Angriff mit seinem Schlagstock aus stabilem Hartgummi achtmal auf den Kopf des Geschädigten einschlug und ihn erheblich verletzte; OVG NW, U.v. 10.3.1999 - 6d A 255/98.O - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der den Geschädigten im Rahmen einer Festnahme mit einem Schlagstockhagel überfiel, obwohl dieser keinerlei Anstalten machte, sich den polizeilichen Anordnungen zu widersetzen; VGHBW, U.v 4.11.2008 - DL 16 S 616/08 - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der einem eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten nach vorangegangener Provokation infolge massiver Gewalteinwirkung einen doppelten Kieferbruch zufügte, so dass der Geschädigte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte und seither seinen Kiefer nicht mehr vollständig öffnen kann und U.v. 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 53: Höchstmaßnahme bei einem Justizvollzugsbeamten, der einem Untersuchungshäftling nach einer vergleichsweisen belanglosen Provokation mit solcher Wucht einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden stürzte, in der Folgezeit zweimal kurz bewusstlos wurde und eine Halswirbelsäulendistorsion sowie ein Monokelhämatom erlitt, während sich der Beamte infolge des Schlags den Mittelhandknochen brach und rund 3 Monate dienstunfähig erkrankt war; OVG NW, U.v. 26.2.2014 - 3d A 2472/11.O - juris Rn. 47: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der in einer alltäglichen Einsatzsituation einen völlig arglosen Geschädigten mit Reizstoff eindeckte und ihm, nachdem er unter der Wirkung des Reizstoffes zu Boden gegangen war, einen Fußtritt in die Rippen versetzte).
  • VG Magdeburg, 30.04.2013 - 8 A 18/12

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Dienst wegen Verstoßes gegen

    Denn diese Beamtengruppe hat typischerweise und im Vergleich zu Polizeivollzugsbeamten nur mit ihnen und ihrem Gewahrsam überlassenen Gefangenen zu tun (vgl. auch VGH Baden Württemberg, U. v. 10.11.2006, DL 16 S 22/06 und Urteil v. 16.11.1998, D 17 S 12/98; beide juris).

    a.) Die disziplinarrechtliche Rechtsprechung versucht die generelle Schwere des derartigen Dienstvergehens im Einzelfall abzumildern, wenn der Übergriff durch eine - über das Alltägliche hinausgehende, schwere - Provokation oder Angriff durch den Gefangenen bedingt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2006, DL 16 S 22/06; U. v. 04.11.2008, DL 16 S 616/08; beide juris).

    Werden diese oftmals aus der konkreten Situation des Inhaftierten bedingten Provokationen mit erheblicher Härte und Brutalität und einer maßlosen Überreaktion des Beamten (z. B: Faustschlag ins Gesicht {VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2006, DL 16 S 22/06; juris} Handkantenschlag ins Gesicht {VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.11.2008, DL 16 S 616/08; juris}; Schlagstockhagel OVG NRW, U. v. 10.03.1999, 6d A 255/98.O; juris}; achtmal mit Hartgummischlagstock zuschlagen {Bayr. VGH, U. v. 12.10.2011, 16a D 09.828; juris}), woraufhin der Gefangene erhebliche gesundheitliche Schäden davonträgt (Bewusstlosigkeit, Halswirbelsäulendistorsion, Monokelhämatom mit zugeschwollenem Auge {VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2006, DL 16 S 22/06; juris}; Offene Unterkieferfraktur, Extraktion mehrerer Zähne {VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.11.2008, DL 16 S 616/08; juris}; Riss-Quetsch-Wunde am Kopf mit zahlreichen Hämatomen am ganzen Körper {Bayr. VGH, U. v. 12.10.2011, 16a D 09.828; juris}), beantwortet, sind Milderungsgründe nicht angebracht.

  • VGH Bayern, 12.07.2017 - 16a D 15.368

    Entfernung eines Polizeioberrates aus dem Dienst wegen wiederholter

    Auch der Senat hält grundsätzlich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung für erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - juris Rn. 50; U.v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 - juris Rn. 25; U.v. 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/48 f. m.w.N.; vgl. auch: OVG NRW vom 10.3.1999 DÖD 2000, 39/40; VGH BW 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 50; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Oktober 2007, MatR/II RdNr. 438).
  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368

    Disziplinarrecht; Polizeiobermeister; Körperverletzung im Amt und gefährliche

    Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (so bereits: BayVGH vom 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/48 f. m.w.N.; vgl. auch: OVG NRW vom 10.3.1999 DÖD 2000, 39/40; VGH BW 10.11.2006 Az. DL 16 S 22/06 Juris RdNr. 50; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Oktober 2007, MatR/II RdNr. 438).

    In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen ist angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (BVerfG vom 19.2.2008 Az. 1 BvR 1807/07), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich (BayVGH vom 26.5.1982 VGH n.F. 35, 100/101 [Justizvollzugsbeamter]; VGH BW vom 10.11.2006 a.a.O. [Justizvollzugsbeamter]; vgl. Zängl, a.a.O.).

    Es mag zwar sein, dass dem Dienstvergehen vorausgegangene Beleidigungen bzw. Provokationen im Disziplinarverfahren mildernd zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/49; VGH BW 10.11.2006 a.a.O.; Zängl, a.a.O., RdNr. 434).

  • VG Berlin, 28.08.2012 - 80 K 9.12

    Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung durch einen Polizeivollzugsbeamten

    Die Fallgestaltungen, die in der Rechtsprechung bei Körperverletzungen im Amt zur Höchstmaßnahme geführt haben, zeichneten sich dagegen zumeist auch dadurch aus, dass die Körperverletzungen nicht nur in einer maßlosen Überreaktion erfolgten und von einer ganz erheblichen Brutalität waren, sondern auch gravierende gesundheitliche Folgen für das jeweilige Opfer hatten (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteile vom 10. November 2006 - DL 16 S 22/06 - und vom 4. November 2008 - DL 16 S 616/08 - jeweils bei juris: im ersten Fall - bei Gleichstellung der Tat durch einen Gefangenenwärter mit der eines Polizeibeamten - Faustschlag ins Gesicht mit der Folge der Bewusstlosigkeit, einer Halswirbelsäulendistorsion und einem Monokelhämatom am Auge, im zweiten Fall zwei Schläge mit der Handkante ins Gesicht mit der Folge u.a. einer offenen Unterkieferfraktur, weshalb der Betroffene zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte; Extraktion mehrerer Zähne; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -, DÖD 2000, 39: Entfernung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Dienst, der unangegriffen und unprovoziert sein Opfer mit einem Schlagstockhagel überfallen und erheblich verletzt hatte; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. März 2008 -16a D 07.1368 - nach juris: Fall eines Polizeivollzugsbeamten, der den Geschädigten - der den Beamten zuvor schmerzhaft verletzt hatte - in einer Zelle des Polizeidienstgebäudes auf eine Pritsche gestoßen und mit einem stabilen Schlagstock aus Hartgummi achtmal auf ihn eingeschlagen hatte, so dass dieser eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, die genäht werden musste, und zahlreiche Hämatome am ganzen Körper erlitt; vgl. auch Urteil der Kammer vom 19. Mai 2004 - VG 80 A 16.03 - : Mehrfache Hiebe durch Polizeibeamten mit der Dienstwaffe auf einen am Boden liegenden gefesselten Einbrecher mit der Folge einer blutenden Platzwunde, Narbenbildung und monatelangen Beschwerden beim Opfer).
  • VGH Bayern, 12.10.2011 - 16a D 09.828

    Bestechung einer Kollegin (erfolglos); Strafurteil: minderschwerer Fall

    Nach der Rechtsprechung des VGH Mannheim (Entscheidungen vom 10.11.2006, Az. DL 16 S 22/06; vom 4.11.2008, Az. DL 16 S 616/08, jeweils ) ist in Fällen, in denen ein Polizeibeamter eine Körperverletzung im Amt an einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person begeht, die Entfernung aus dem Dienst die typischerweise in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme, es sei denn, dem Übergriff ging eine schwere Provokation oder ein Angriff voraus.
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