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   OLG Celle, 06.12.1983 - 3 W 6/83   

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OLG Celle, 06.12.1983 - 3 W 6/83 (https://dejure.org/1983,5678)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.12.1983 - 3 W 6/83 (https://dejure.org/1983,5678)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. Dezember 1983 - 3 W 6/83 (https://dejure.org/1983,5678)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1984, 256 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Mit einer im Schrifttum und in der Rechtsprechung im Vordringen begriffenen Auffassung (Kawohl, Notaranderkonto Rdnr. 103; Lüke, ZIP 1992, 150, 157 ff; Reithmann, Vorsorgende Rechtspflege S. 224; ders. WM 1991, 1493, 1497; Rupp/Fleischmann, NJW 1983, 2368, 2369; Stöber, Forderungspfändung 11. Aufl. Rdnr. 1781; Volhard DNotZ 1987, 523, 545; OLG Celle DNotZ 1984, 256; LG Duisburg MittRhNotK 1984, 26; LG Wuppertal MittRhNotK 1984, 149) ist daher anzunehmen, daß der öffentlich-rechtlichen Pflicht des Notars, den auf seinem Anderkonto verwalteten Kaufpreis bei Auszahlungsreife an den Verkäufer auszukehren, ein entsprechender Anspruch des Berechtigten gegenübersteht.
  • BGH, 30.06.1988 - IX ZR 66/87

    Pfändung des Anspruchs gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises beim

    Ob der Anspruch gegen den Notar auf Auskehrung auf sein Anderkonto eingezahlten Geldes pfändbar ist und, falls ja, ob es sich dabei um die Pfändung einer Geldforderung nach § 829 ZPO oder um die Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht nach § 857 ZPO handelt, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Celle DNotZ 1984, 256 mit abl. Anm. von Göbel; OLG Hamm DNotZ 1983, 61; Rupp/Fleischmann, Pfändbare Ansprüche bei notarieller Kaufpreishinterlegung NJW 1983, 2368).
  • KG, 16.03.1999 - 1 W 8724/98

    Forderungsprätentenstreit über auf Notaranderkonto zu verw ahrenden

    Über die Frage, ob er als Zessionar einen materiellrechtlichen Anspruch auf den vom Notar verwahrten Geldbetrag erheben kann, sei nicht im Verfahren nach § 15 BNotO zu entscheiden; vielmehr müsse der Zessionar seine Ansprüche gegen den Zedenten im zivilprozessualen Verfahren verfolgen und sei deshalb eine Beschwerdebefugnis im Verfahren nach § 15 BNotO nicht anzuerkennen (ebenso seinerzeit OLG Frankfurt MittRhNotK 1987, 82; ferner OLG Celle DNotZ 1984, 256 mit ablehnender Anmerkung von Göbel; LG Wuppertal MittBayNot 1994, 84/85; vgl. auch Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 3. Aufl., § 23 Rdn. 139: Abtretung nur beachtlich, wenn Verkäufer Auszahlungsanweisung entsprechend ändert; wohl auch Reithmann, WM 1991, 1493/1496; ähnlich KG, 9. Zivilsenat, DNotZ 1978, 182 und DNotl-Report 1996, 125 LS).

    Die abweichende Entscheidung des OLG Celle in DNotZ 1984, 256, ein Pfändungsgläubiger des Verkäufers könne mangels Beteiligung am Verwahrverhältnis das Beschwerdeverfahren nach § 15 BNotO betreffend die Auszahlung des Kaufpreises nicht betreiben, ist in einem Zivilprozess ergangen und zwingt deshalb nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß §§ 15 BNotO, 28 Abs. 2 FGG.

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