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   BayObLG, 06.10.1988 - BReg. 3 Z 98/88   

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BayObLG, 06.10.1988 - BReg. 3 Z 98/88 (https://dejure.org/1988,4574)
BayObLG, Entscheidung vom 06.10.1988 - BReg. 3 Z 98/88 (https://dejure.org/1988,4574)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Oktober 1988 - BReg. 3 Z 98/88 (https://dejure.org/1988,4574)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 710
  • Rpfleger 1989, 188
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 3 Z 82/87

    Beurkundung der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und der Art und Höhe des

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1988 - BReg. 3 Z 98/88
    a) Der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO wird durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdeführers bestimmt ( BayObLGZ 1987, 341 f.; 1985, 72/77 [= MittBayNot 1985, 92 ]; Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann KostO 11. Aufl. § 156 Rdnrn. 59 ff. und 88; Schneider Die Notarkosten-Beschwerde S. 38, 40 und 122).

    Nach dem Beschluß des BayObLG vom 23.9.1987 ( MittBayNot 1987, 274 ) liegt Gegenstandsgleichheit nach § 44 Abs. 1 KostG dann vor, wenn in dem Ehevertrag die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und zugleich Art und Höhe des Zugewinns beurkundet wird und zwar auch dann, wenn der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns durch die gleichzeitig beurkundete Aufteilung (Realteilung) von Grundbesitz, der den Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft zustand, erfüllt wird.

  • BayObLG, 15.02.1985 - BReg. 3 Z 72/82

    Geschäftswert eines Angebots auf Abschluss von Treuhandverträgen -

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1988 - BReg. 3 Z 98/88
    a) Der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO wird durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdeführers bestimmt ( BayObLGZ 1987, 341 f.; 1985, 72/77 [= MittBayNot 1985, 92 ]; Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann KostO 11. Aufl. § 156 Rdnrn. 59 ff. und 88; Schneider Die Notarkosten-Beschwerde S. 38, 40 und 122).
  • BGH, 16.12.1982 - IX ZR 90/81

    Wirksamkeit von Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Beendigung des

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1988 - BReg. 3 Z 98/88
    Aber auch wenn einer derartigen, für den Fall der Scheidung geschlossenen Vereinbarung nicht der Charakter eines Ehevertrages beigelegt würde (vgl. BGHZ 86, 143 [= MittBayNot 1983, 19 = DNotZ 1983, 491 mit Anm. Brambring]), so handelt es sich um ein- und denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO.
  • BayObLG, 26.06.1986 - BReg. 3 Z 86/85

    Entscheidungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen weder materiell am

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1988 - BReg. 3 Z 98/88
    Wird Weisungsbeschwerde eingelegt, so ist allein die Beanstandung der Kostenberechnung, die zur Weisung geführt hat, die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, der Gegenstand, welche die Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt, aber auch eingrenzt ( BayObLGZ 1986, 229 /234 [= MittBayNot 1986, 212 - Ls. -]; KG DNotZ 1940, 206 ).
  • BayObLG, 06.04.1982 - BReg. 3 Z 78/80

    Zum Geschäftswert eines Ehevertrages

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1988 - BReg. 3 Z 98/88
    Der vom BayObLG im Beschluß vom 6.4.1982 (MittBayNot 1982, 144) aufgestellte Grundsatz, daß bei ehevertraglichen Vereinbarungen über bestimmte Gegenstände der Wert gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 KostO auf das Reinvermögen begrenzt ist, ist hier nicht anzuwenden.
  • BayObLG, 01.03.1982 - BReg. 3 Z 9/80

    Zur Kostenbewertung von Bauherrenmodellen

    Auszug aus BayObLG, 06.10.1988 - BReg. 3 Z 98/88
    Das gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, sofern der Notar bei seiner Antragstellung den Verfahrensgegenstand nicht verändert hat (BayObLGZ 1982, .106/110 [= MittBayNot 1982, 91 = DNotZ 1982, 761 ]).
  • OLG Köln, 20.03.1996 - 2 Wx 2/96

    Notargebühren bei Grundstücksübertragung und Gütertrennungsvereinbarung in

    Der Senat sieht sich mit dieser Beurteilung in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Sachverhalten (vgl. BayObLGZ 1987, 341, 343; BayObLG MittBayNot 1989, 42, 43 f.; OLG Stuttgart DNotZ 1992, 593, 594), die in der Kommentarliteratur zustimmend zitiert wird (vgl. Göttlich/Mümmler a.a.O. ,Mehrere Erklärungen" Anm. 3.22 ,Ehevertrag", S. 791 und , Zugewinngemeinschaft " Anm. 2.1, S. 1334; Reimann a.a.O. § 44 Rn. 49; Rohs/Wedewer, KostO, § 44 Rn. 6 w).

    Dieser Punkt ist im übrigen - entgegen den Ausführungen des Beteiligten zu 2. in der Beschwerdeschrift - in der Literatur keineswegs unerörtert geblieben, sondern wird dort im Sinne der vorstehenden Ausführungen dargestellt (vgl. ausdrücklich zum Ehevertrag zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Göttlich/Mümmler a.a.O. "Zugewinngemeinschaft" Anm. 2, S. 1333 f.; ferner Reimann a.a.O. § 44 Rn. 269; Rohs/Wedewer a.a.O. § 44 Rn. 22; Anmerkung der Prüfungsabteilung der Notarkasse zu BayObLG MittBayNot 1989, 42, ebendort S. 44).

  • OLG Hamm, 03.04.2000 - 15 W 447/99

    Änderung des Güterstandes

    Im übrigen geht der Notar insoweit in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Rechtsprechung (BayObLG JB 1967, 434 und DNotZ 1989, 710; ebenso K-L-B-R, a.a.O., § 39 Rn. 85 und § 44 Rn. 47) von einer Gegenstandsgleichheit aus.
  • OLG Hamm, 20.10.1999 - 15 W 447/99
    Im übrigen geht der Notar insoweit in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Rechtsprechung (BayObLG JB 1967, 434 und DNotZ 1989, 710; ebenso K-L-B-R, a.a.O., § 39 Rn. 85 und § 44 Rn. 47) von einer Gegenstandsgleichheit aus.
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