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   BFH, 29.11.2000 - I R 85/99   

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BFH, 29.11.2000 - I R 85/99 (https://dejure.org/2000,2146)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2000 - I R 85/99 (https://dejure.org/2000,2146)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2000 - I R 85/99 (https://dejure.org/2000,2146)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Konzern-Obergesellschaft - Garantieerklärung - Erklärung im Rahmen einer Geschäftsbeziehung - Anforderungen

  • Judicialis

    AStG § 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AStG § 1
    Verrechnungspreise - Keine Anwendung des § 1 AStG bei harten Patronatserklärungen einer inländischen Muttergesellschaft - Abgrenzung zwischen Geschäftsbeziehung und gesellschaftsrechtlicher Beteiligung - Ist § 1 AStG EG-Rechtskonform?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gesellschaftsrechtlich bedingte Garantieerklärung: Kein Zuschlag nach § 1 AStG

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Bundesfinanzministerium - "Harte Patronatserklärung" als Geschäftsbeziehung im Sinne des AStG?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 1
    Außensteuerrecht; Finanzierungskosten; Garantieerklärung; Provision; Tochtergesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 53
  • BB 2001, 921
  • DB 2001, 903
  • BStBl I 2002, 1025
  • BStBl II 2002, 720
  • DStR 2001, 737
  • NZG 2001, 478 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 30.05.1990 - I R 97/88

    Gewährung eines zinslosen Darlehens an ausländische Tochtergesellschaft kann zu

    Auszug aus BFH, 29.11.2000 - I R 85/99
    Voraussetzung für die von der Vorschrift angeordnete Berichtigung der Einkünfte ist mithin, dass es um ein Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person geht, das als "Geschäftsbeziehung" qualifiziert werden kann (Senatsurteil vom 30. Mai 1990 I R 97/88, BFHE 160, 567, BStBl II 1990, 875).

    Wie der Senat zu der hiernach maßgeblichen Rechtslage bereits entschieden hat, zählen zu den "Geschäftsbeziehungen" zwischen einem Steuerpflichtigen und der nahestehenden Person nicht diejenigen Beziehungen, die das Nahestehen überhaupt erst begründen (Urteil in BFHE 160, 567, BStBl II 1990, 875).

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 29.11.2000 - I R 85/99
    Denn bei einem vergleichbaren reinen Inlandsfall könnte der Gewinn der Klägerin nicht um ein fiktives Entgelt für die Abgabe der Garantieerklärung erhöht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348).
  • FG Düsseldorf, 19.02.2008 - 17 K 894/05

    Gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen § 1 des AStG verlangen dessen

    Dem entsprechend habe auch der Bundesfinanzhof BFH in seinemUrteil vom 29. November 2000 (I R 85/99, amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH BFHE 194, 57) bestimmte hybride Formen der Gesellschafterfremdfinanzierung, die der Eigenkapitalzufuhr nahe stehen, aus dem Begriff der "Geschäftsbeziehung" des § 1 AStG ausgenommen.

    Zwar habe der BFH am 29. November 2000 (BStBl II 2002, 720) zum Rechtszustand bis 1991 geurteilt, dass eine Konzernobergesellschaft, welche zu Gunsten eines anderen konzernangehörigen Unternehmens eine Garantieerklärung abgebe, keine Geschäftsbeziehung im Sinne von § 1 Abs. 4 AStG mit diesem Unternehmen begründe, wenn die begünstigte Gesellschaft mangels ausreichender Eigenkapitalausstattung ohne die Garantieerklärung ihre konzerninterne Funktion nicht erfüllen könne.

    Voraussetzung für die von der Vorschrift angeordnete Berichtigung der Einkünfte ist, dass es um ein Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen hier dem Kläger als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger natürlicher Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) und einer ihm nahe stehenden Person (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG) hier der A Ltd., an der er im Streitjahr zu 75 % beteiligt war geht, das als "Geschäftsbeziehung" qualifiziert werden kann (BFH vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2007, 720; BFH vom 30. Mai 1990 I R 97/88, BFHE 160, 567, BStBl II 1990, 875).

    Aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 1 AStG neben der Existenz einer nahe stehenden Person eine Geschäftsbeziehung zu ihr verlangt, folgt, dass die das Nahestehen einer Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG zum Steuerpflichtigen begründenden Beziehungen für sich genommen keine Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AStG sind (BFH BStBl II 2002, 720 unter Hinweis auf BFH BStBl II 1990, 875).

    § 1 Abs. 1 AStG greift vielmehr nur dann ein, wenn über die Beteiligung hinaus ein selbstständiges Leistungsverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu beurteilen ist (BFH BStBl II 2002, 720).

    Diese sind deshalb nicht nach § 1 AStG, sondern ausschließlich nach den allgemein geltenden Regeln zu behandeln (BFH BStBl II 2002, 720).

    Ein solches Verhalten ist nicht in einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch, sondern allein in der Nahestehensbeziehung begründet und unterfällt deshalb dem Anwendungsbereich des § 1 AStG nicht (so auch: Finanzgericht FG BadenWürttemberg vom 4. Dezember 2001 1 K 250/99, EFG 2002, 381; FG Hamburg vom 13. März 2007 6 K 120/05, EFG 2007, 1314; BFH BStBl II 2002, 720).

    Es handele sich mithin um eine "gemeinschaftsrechtsfreundliche" Handhabung, die auch unter diesem Gesichtspunkt den Vorzug verdiene (vgl. BFHUrteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720).

  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    (1) Der Senat hat zwar zu der im Jahr 1985 geltenden Rechtslage entschieden, dass die Garantieerklärung einer Konzern-Obergesellschaft zugunsten eines anderen konzernangehörigen Unternehmens nicht im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Unternehmen abgegeben wird, wenn die begünstigte Gesellschaft mangels ausreichender Eigenkapitalausstattung ohne sie ihre konzerninterne Funktion nicht erfüllen könnte (Senatsurteil vom 29.11.2000 - I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720).

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Darlehensgewährung eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Kapitalgesellschaft ausgleicht und eine notwendige Bedingung dafür ist, dass diese Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen kann (Senatsurteile vom 23.06.2010 - I R 37/09, BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895; in BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720; in BFH/NV 2009, 123; Senatsbeschluss vom 29.04.2009 - I R 26/08, BFH/NV 2009, 1648).

  • BFH, 23.06.2010 - I R 37/09

    Geschäftsbeziehung" i. S. des § 1 AStG a. F. - Vergabe eines zinslosen

    Die Vergabe eines zinslosen Gesellschafterdarlehens kann eine "Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG i.d.F. des StÄndG 1992 begründen (Klarstellung zum Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720, und zum Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 28/07, BFH/NV 2009, 123; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 12. Januar 2010, BStBl I 2010, 34).

    Die von der Vorschrift angeordnete Berichtigung der Einkünfte hängt aber davon ab, dass es um ein Verhältnis zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahe stehenden Person geht, das als "Geschäftsbeziehung" qualifiziert werden kann (Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720, m.w.N.).

    Der Senat hat zu der im Jahr 1985 geltenden Rechtslage entschieden, dass die Garantieerklärung einer Konzern-Obergesellschaft zugunsten eines anderen konzernangehörigen Unternehmens nicht im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Unternehmen abgegeben wird, wenn die begünstigte Gesellschaft mangels ausreichender Eigenkapitalausstattung ohne sie ihre konzerninterne Funktion nicht erfüllen könnte (Senatsurteil in BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720).

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Darlehensgewährung eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Kapitalgesellschaft ausgleicht und eine notwendige Bedingung dafür ist, dass diese Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen kann (Senatsurteile in BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720; in BFH/NV 2009, 123; Senatsbeschluss vom 29. April 2009 I R 26/08, BFH/NV 2009, 1648).

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2001 - 1 K 250/99

    Keine Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG für ein wegen unzureichender

    Voraussetzung für die von der Vorschrift angeordnete Berichtigung der Einkünfte ist mithin, dass es um ein Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen - hier dem Kläger als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG ) - und einer ihm nahe stehenden Person (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG ) - hier die C. GmbH und die A. GmbH, an denen er im Streitjahr mittelbar zur Hälfte beteiligt war - geht, das als "Geschäftsbeziehung" qualifiziert werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833, BFH-Urteil vom 30. Mai 1990 - I R 97/88, BFHE 160, 567 , BStBl II 1990, 875 ).

    Aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 1 AStG neben der Existenz einer nahe stehenden Person eine Geschäftsbeziehung zu ihr verlangt, folgt, dass die das Nahestehen einer Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG zum Steuerpflichtigen begründenden Beziehungen für sich genommen keine Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AStG sind (BFH-Urteil vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 30. Mai 1990 - I R 97/88, BFHE 160, 567 , BStBl II 1990, 875 ).

    § 1 Abs. 1 AStG greift vielmehr nur dann ein, wenn über die Beteiligung hinaus ein selbständiges Leistungsverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833).

    sondern ausschließlich nach den allgemein geltenden Regeln zu behandeln (BFH-Urteil vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833).

    Ein solches Verhalten ist nicht in einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch, sondern allein in der Nahestehensbeziehung begründet und unterfällt deshalb dem Anwendungsbereich des § 1 AStG nicht (BFH-Urteil vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833; Baumhoff, a. a. O., § 1 AStG Rdnr. 763).

    Auch unter diesem Aspekt ist eine Gleichbehandlung der genannten Vorgänge geboten (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833).

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2001 - 1 K 251/99

    Keine Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. vom 13.9.1993 für ein wegen

    Voraussetzung für die von der Vorschrift angeordnete Berichtigung der Einkünfte ist mithin, dass es um ein Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen - hier dem Kläger als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG ) - und einer ihm nahe stehenden Person (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG ) - hier die C. GmbH und die A. GmbH, an denen er im Streitjahr mittelbar zur Hälfte beteiligt war - geht, das als "Geschäftsbeziehung" qualifiziert werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833, BFH-Urteil vom 30. Mai 1990 - I R 97/88, BFHE 160, 567 , BStBl II 1990, 875 ).

    Aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 1 AStG neben der Existenz einer nahe stehenden Person eine Geschäftsbeziehung zu ihr verlangt, folgt, dass die das Nahestehen einer Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG zum Steuerpflichtigen begründenden Beziehungen für sich genommen keine Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AStG sind (BFH-Urteil vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 30. Mai 1990 - I R 97/88, BFHE 160, 567 , BStBl II 1990, 875 ).

    § 1 Abs. 1 AStG greift vielmehr nur dann ein, wenn über die Beteiligung hinaus ein selbständiges Leistungsverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833).

    Diese sind deshalb nicht nach § 1 AStG , sondern ausschließlich nach den allgemein geltenden Regeln zu behandeln (BFH-Urteil vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833).

    Ein solches Verhaften ist nicht in einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch, sondern allein in der Nahestehensbeziehung begründet und unterfällt deshalb dem Anwendungsbereich des § 1 AStG nicht (BFH-Urteil vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833; Baumhoff, a. a. O., § 1 AStG Rdnr. 763).

    Auch unter diesem Aspekt ist eine Gleichbehandlung der genannten Vorgänge geboten (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2000 - I R 85/99, BFH/NV 2001, 833).

  • BFH, 25.06.2014 - I R 88/12

    Einkünfteberichtigung nach § 1 AStG a. F. bei Gewährung eines zinslosen Darlehens

    a) Die von § 1 Abs. 1 AStG a.F. angeordnete Berichtigung der Einkünfte hängt davon ab, dass es um ein Verhältnis zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahe stehenden Person geht, das als "Geschäftsbeziehung" qualifiziert werden kann (Senatsurteile vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720; vom 23. Juni 2010 I R 37/09, BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895).

    b) Der Senat hat zu der im Jahr 1985 geltenden Rechtslage entschieden, dass die Garantieerklärung einer Konzern-Obergesellschaft zugunsten eines anderen konzernangehörigen Unternehmens nicht im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Unternehmen abgegeben wird, wenn die begünstigte Gesellschaft mangels ausreichender Eigenkapitalausstattung ohne sie ihre konzerninterne Funktion nicht erfüllen könnte (Senatsurteil in BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720).

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Darlehensgewährung eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Kapitalgesellschaft ausgleicht und eine notwendige Bedingung dafür ist, dass diese Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen kann (Senatsurteile in BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720; in BFH/NV 2009, 123; Senatsbeschluss vom 29. April 2009 I R 26/08, BFH/NV 2009, 1648; Senatsurteil in BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895).

  • BFH, 27.08.2008 - I R 28/07

    "Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG - erstmalige Anwendung einer

    Voraussetzung für die von der Vorschrift angeordnete Berichtigung der Einkünfte ist mithin, dass es um ein Verhältnis zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person geht, das als "Geschäftsbeziehung" qualifiziert werden kann (Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720, m.w.N.).

    Dazu hat der Senat zu der im Jahr 1985 geltenden Rechtslage entschieden, dass die Garantieerklärung einer Konzern-Obergesellschaft zugunsten eines anderen konzernangehörigen Unternehmens nicht im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Unternehmen abgegeben wird, wenn die begünstigte Gesellschaft mangels ausreichender Eigenkapitalausstattung ohne sie ihre konzerninterne Funktion nicht erfüllen könnte (Senatsurteil in BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720).

    b) Das Senatsurteil in BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720 betrifft zwar unmittelbar nur die im Jahr 1985 geltende Gesetzeslage.

    Angesichts dessen geht die in Rechtsprechung und Schrifttum ganz vorherrschende Ansicht zu Recht davon aus, dass die Rechtsgrundsätze des Senatsurteils in BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720 durch das erstmalige Inkrafttreten des § 1 Abs. 4 AStG a.F. nicht berührt worden sind (so z.B. FG Baden-Württemberg in EFG 2002, 381; FG Münster in EFG 2007, 92; Wassermeyer, IStR 2001, 319, 320; -sch, Deutsches Steuerrecht 2001, 739, 740; Ammelung, IStR 2003, 250, 252).

  • FG Hamburg, 13.03.2007 - 6 K 120/05

    Definition der "Geschäftsbeziehung" i.S.d. Außensteuergesetzes i.d. Fassung des

    Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 29. November 2000 (I R 85/99, BStBl II 2002, 790) zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausdrücklich entschieden.

    Soweit der BFH in seiner Entscheidung vom 29. November 2000 (I R 85/99, BStBl II 2002, 720) Maßnahmen, die betriebswirtschaftlich eigenkapitalersetzende Funktion hätten, aus dem Anwendungsbereich des § 1 AStG ausgeklammert hat, widerspreche dies den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 05. Februar 1992 ( I R 127/90, BStBl II 1992, 532 ).

    Diese Vorgänge seien nicht nach § 1 AStG , sondern ausschließlich nach den allgemein geltenden Regeln zu behandeln gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2000, I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720).

    Insofern hat der BFH aber in seiner Entscheidung vom 29. November 2000 I R 85/99 überzeugend dargelegt, dass Vorgänge, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und keine schuldrechtliche Leistungsbeziehung darstellen, aus dem Begriff der Geschäftsbeziehung auszuklammern sind.

    Ein solches Verhalten ist nicht in einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch, sondern allein in der Nahestehensbeziehung begründet und unterfällt deshalb nicht dem Anwendungsbereich des § 1 AStG (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 29. November 2000, I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720; hieran anschließend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Dezember 2001, 1 K 250/99, EFG 2002, 381 ; FG Münster, Urteil vom 24. August 2006, 6 K 2655/03, EFG 2007, 92 ).

    Denn sie betrifft einen anderen Regelungsbereich als die Entscheidung vom 29. November 2000 (I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720).

  • FG Sachsen, 26.01.2016 - 3 K 653/11

    Entstehen einer verdeckten Einlage durch den Verzicht auf Darlehenszinsen

    Die Rechtsprechung zu § 1 AStG in der bis 2002 geltenden Fassung hatte angenommen, dass eine Geschäftsbeziehung iSd. § 1 Abs. 4 AStG nicht vorliege, wenn eine Muttergesellschaft eine Leistung an ihre Tochtergesellschaft erbringe, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei (BFH-Urteil vom 29. November 2000 (I R 85/99, BStBl. 2002, S. 720).
  • FG Düsseldorf, 28.03.2014 - 6 K 4087/11

    Teilwertabschreibung auf verzinsliche eigenkapitalersetzende Darlehensforderungen

    Sowohl der BFH als auch einzelne Finanzgerichte und die überwiegende Auffassung in der Literatur bezweifelten, dass § 1 AStG mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sei (BFH-Urteil vom 29.11.2000 I R 85/99, BStBl II 2002, 720; FG Düsseldorf Urteil vom 19.2.2008 17 K 894/05 E, EFG 2008, 1006; FG Münster Urteil vom 22.2.2008 9 K 509/07 K, F, EFG 2008, 923; FG München vom 17.7.2009 2 K 2798/06, EFG 2010, 750; Wassermeyer, IStR 2001, 113; Schön IStR 2004, 289; Schaumburg, DB 2005, 1129; Rödder, DStR 2004, 1632).

    4.2 Im Übrigen entspricht die Annahme, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Vorgang nicht um eine "Geschäftsbeziehung" handelt, den Anliegen des Gemeinschaftsrechts besser als die ansonsten vorzunehmende Erhöhung der Einkünfte nach § 1 AStG 2002 (BFH-Urteil vom 29.11.2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720).

  • BFH, 29.04.2009 - I R 88/08

    "Geschäftsbeziehung" in i.S. des § 1 AStG a.F. - zinslose und unbesicherte

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 3 K 2804/15

    Sperrwirkung aus Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 für § 1 AStG 2003 bei

  • BFH, 29.04.2009 - I R 26/08

    "Geschäftsbeziehung" in i.S. des § 1 AStG a.F. - zinsloses, unbesichertes

  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 509/07

    Ertragssteuerrechtlicher Abzug von Gewinnminderungen aus Anlass von

  • FG Münster, 24.08.2006 - 6 K 2655/03

    Begründung einer Hinzurechnung nach § 1 Abs. 1 und 4 Außensteuergesetz (AStG)

  • FG München, 26.02.2013 - 11 K 446/08

    Steuerliche zu erfassende Wertsteigerung bei Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze

  • FG München, 01.07.2008 - 10 K 1639/06

    Darlehen mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund keine Geschäftsbeziehung i.S.

  • BFH, 21.06.2001 - I B 141/00

    Vereinbarkeit von § 1 AStG mit EU-Recht

  • FG München, 17.07.2009 - 2 K 2798/06

    Zinslose Kapitalüberlassung, die sich als eigenkapitalersetzende Maßnahme

  • FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03

    Rückstellungsbildung wegen Kapitalersatzansprüchen einer GmbH in der Krise keine

  • FG Baden-Württemberg, 18.03.2009 - 5 K 118/09

    Hinzurechnung fiktiver Zinseinnahmen gem. § 1 AStG nach zinsloser

  • FG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 1 K 118/07

    Europarechtskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 AStG - Aufhebung von § 29 Nr. 2

  • FG Düsseldorf, 18.07.2003 - 18 K 5779/02

    Verspätungszuschlag Dauerfristverlängerung Sondervorauszahlung Ermessen

  • BFH, 07.07.2015 - I B 114/14

    Geschäftsbeziehung im Sinne des AStG - Anforderung an die Darlegung der

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