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   FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 K 1375/05   

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FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 K 1375/05 (https://dejure.org/2006,5798)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.09.2006 - 2 K 1375/05 (https://dejure.org/2006,5798)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. September 2006 - 2 K 1375/05 (https://dejure.org/2006,5798)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines katholischen Pfarrers auf Geltendmachung von steuermindernden Werbekosten; "Einkünfte" i.S.d. § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Notwendiger Kausalzusammenhang zwischen Tätigkeit und Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
    Aufwendungen eines pensionierten Pfarrers als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen eines pensionierten Pfarrers als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein Werbungskostenabzug für Pensionäre

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Werbungskosten für Pensionäre

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pensionäre haben keinen Anspruch auf Werbungskostenabzug - Ohne aktives Dienstverhältnis kein Abzug für Aufwendungen

Papierfundstellen

  • DStRE 2007, 1147
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.11.1993 - VI R 24/93

    1. Emeritenbezüge sind Einkünfte aus früheren Dienstleistungen; Aufwendungen für

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2006 - 2 K 1375/05
    Dass der Kläger als Priester bis zum Tod im Dienstverhältnis der Kirche steht und "vom Tisch des Bischofs" lebt (vgl. Can. 538 § 3 Halbsatz 2), er also - entsprechend einem Beamten auf Lebenszeit - alimentiert wird, ändert an der Qualifikation des Ruhegehalts als Vergütung für die während der aktiven Zeit geleisteten Tätigkeit nichts (vgl. auch betreffend einen Hochschulprofessor: BFH-Urteil vom 5. November 1993 - VI R 24/93, BStBl II 1994, 238 ; Finanzgericht Hamburg vom 28. Februar 1989, Haufe-Indes 839010).

    Die Pensionsbezüge können auch nicht teilweise der seelsorgerischen Tätigkeit nach Eintritt in den Ruhestand zugerechnet werden (vgl. insoweit Rößler DStZ 1995, 86).

    Die Annahme nachträglicher Werbungskosten setzt voraus, dass Aufwendungen ihre Ursache in der früheren Tätigkeit hatten, etwa, wenn bereits seinerzeit übernommene Aufgaben während des Ruhestands noch abgewickelt werden (BFH in BStBl II 1994, 238 ).

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 50/11

    Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

    Der Kläger steht damit im Ergebnis einem emeritierten Professor gleich, für dessen Aufwendungen der Bundesfinanzhof (BFH) einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen abgelehnt hat (BFH Urteil vom 05.11.1993 VI R 24/93, BStBl II 1994, 238, in Abgrenzung von einer unklaren Formulierung im BFH Urteil vom 19.06.1974 VI R 37/70, BStBl II 1975, 23; vgl. a. FG Hamburg Urteile vom 28.02.1989 V 315/86, EFG 1989, 452, vom 20.02.1986 V 140/84, EFG 1986, 555 und vom 19.07.2012 3 K 33/11, juris; vgl. a. FG Köln Urteil vom 24.11.2008 5 K 6417/04, EFG 2009, 1204; für Pfarrer im Ruhestand s. a. Sächsisches FG Urteil vom 25.07.2012 8 K 2495/07, juris; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.09.2006 2 K 1375/05, DStRE 2007, 1147; FG Berlin Urteil vom 22.02.1980 II 315/79, EFG 1980, 388; kritisch Rößler DStZ 1995, 86; Vogel DStR 1990, 191; vgl. a. Nds. FG Urteil vom 08.06.1993 III 211/91, EFG 1994, 141, einerseits mit Hinweis auf eine Trennung von Amt und Auftrag, andererseits in Anlehnung an BFH Urteil vom 19.06.1974 einen Werbungskostenabzug insoweit in Betracht ziehend als der Pfarrer im Ruhestand mit der Vertretung einer Pfarrstelle betraut oder ihm in vergleichbarem Umfang die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben übertragen wird).

    Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung sind die Bezüge im Gegenteil nachträgliches Entgelt allein für die in der Zeit vor dem Ruhestand geleistete Arbeit (vgl. a. Sächsisches FG Urteil vom 25.07.2012 a. a. O. Tz. 29 juris; FG Berlin Urteil vom 22.02.1980 a. a. O.; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.09.2006 a. a. O. Tz. 15) und fehlt es an dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Bezüge mit den Aufwendungen für in der Zeit des Ruhestands entfaltete Tätigkeiten (BFH Urteil vom 05.11.1993 a. a. O. Tz. 11).

  • FG Hamburg, 19.07.2012 - 3 K 33/11

    Kein Werbungskostenabzug für Forschungsaufwendungen pensionierter Professoren

    d) Diese Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen gilt im Übrigen nicht nur für emeritierte und pensionierte Professoren (wie hier FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.1996 1 K 2283/95, Juris; FG Hamburg, Urteil vom 28.02.1989, EFG 1989, 452, Juris; a. A. FG Köln, Urteil vom 10.10.1992 8 K 4276/87, EFG 1973, 373, Juris), sondern auch für Honorarprofessoren, die ohne Vergütung Lehrveranstaltungen an einer Hochschule abhalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.1996 1 K 2073/95, Juris) und für pensionierte Pfarrer bzw. Pastoren im Ruhestand, etwa bei unentgeltlicher Aushilfsseelsorge (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2006 2 K 1375/05, DStRE 2007, 1147, Juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.06.1993 III 211/91, EFG 1994, 141, Juris), bei denen das moralische Verpflichtungsgefühl bzw. die - hier aus der kirchlichen Gemeinde - hervortretende Erwartungshaltung wohl kaum geringer, eher noch höher sein wird als bei pensionierten Hochschullehrern.
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.08.2017 - 3 K 3118/17

    Kein Werbungskostenabzug für Reservistendienst Leistende der Bundeswehr

    Ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im Ruhestand, der oder die, etwa aus empfundener moralischer Verpflichtung gegenüber seiner bzw. ihrer Kirche, weiterhin freiwillig Gottesdienste abhält, kann die Fahrtkosten nicht abziehen (FG Hamburg, Urteil vom 13.02.2013 5 K 50/11, Juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2006 2 K 1375/05, DStRE 2007, 1147, Juris; Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.06.1993 III 211/91, EFG 1994, 141, Juris).
  • FG Köln, 24.11.2008 - 5 K 6417/04

    Berücksichtigung von Aufwendungen aus einer Hochschullehrertätigkeit als

    Wird eine Tätigkeit nicht vergütet, wird diese vielmehr unentgeltlich ausgeübt, scheiden schon begrifflich Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2006 2 K 1375/05, DStRE 2007, 1147).
  • FG Sachsen, 25.07.2012 - 8 K 2495/07

    Ruhegehaltszahlungen an Priester als Versorgungsbezüge Im

    Sie stellen nachträgliches Entgelt für die in der Zeit vor dem Ruhestand geleistete Arbeit im Dienste der Kirche dar (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 12.9.2006, 2 K 1375/05 und vom 13.3.1981, 3 K 278/80 [jeweils zit. nach juris]).
  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 2 K 77/16

    Erlass von Einkommensteuer - Prozessuales Verhältnis der Billigkeitsmaßnahmen

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon seit vielen Jahren Finanzrechtsprechung existiert, die in vergleichbaren Konstellationen einen Werbungskostenabzug für pensionierte Pfarrer oder Pastoren abgelehnt hat und die dem Gesetzgeber Anlass hätte geben können, gesetzgeberisch tätig zu werden (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 8. Juni 1993 III 211/91, EFG 1994, 141; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2006 2 K 1375/05, DStRE 2007, 1147; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. Juli 2012 8 K 2495/07, juris; FG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2013 5 K 50/11, juris).
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