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FG Düsseldorf, 15.08.2006 - 3 K 3341/04 GE |
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Grunderwerbsteuer; Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anzeigepflicht - Beginn der Festsetzungsverjährung bei bestehender Anzeigepflicht gem. § 19 GrEStG
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Grunderwerbsteuer; Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anzeigepflicht - Beginn der Festsetzungsverjährung bei bestehender Anzeigepflicht gem. § 19 GrEStG
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Beginn der Festsetzungsverjährung bei bestehender Anzeigepflicht gem. § 19 GrEStG
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Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 15.08.2006 - 3 K 3341/04 GE
- BFH, 11.06.2008 - II R 55/06
Papierfundstellen
- EFG 2006, 1778
- DStRE 2007, 495
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 21.06.1995 - II R 11/92
Beginn der Festsetzungsfrist wird nicht hinausgeschoben, wenn nur einer von …
Auszug aus FG Düsseldorf, 15.08.2006 - 3 K 3341/04
Gegen eine Zurechung der Kenntnis anderer Stellen spricht ferner eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, in der ausgeführt wird, dass eine die Festsetzungsfrist in Gang setztende Kenntnis des steuerpflichtigen Vorganges positives Wissen der Grunderwerbsteuerstelle aller für die Entstehung der Steuerschuld wesentlichen Umstände erfordert und beim Finanzamt vorhandene Informationen, die lediglich potentiell die Möglichkeit für ein Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren eröffnen, kein positives Wissen in diesem Sinne sind (Urteil vom 21. Juni 1995 II R 11/92 Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1995, 802).Vielmehr ist darin ein allgemeiner, auch für die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach dem GrEStG 1983 geltender Grundsatz zum Ausdruck gebracht worden (siehe dazu auch Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 1365, in dem unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Juni 1995 II R 11/92 ausgeführt wird, dass die Anzeigepflicht nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes erfüllt wird).
- BFH, 01.12.2004 - II R 10/02
Anteilsvereinigung; Gesellschaften mit demselben Alleingesellschafter
Auszug aus FG Düsseldorf, 15.08.2006 - 3 K 3341/04
Vielmehr ist darin ein allgemeiner, auch für die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach dem GrEStG 1983 geltender Grundsatz zum Ausdruck gebracht worden (siehe dazu auch Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 1365, in dem unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Juni 1995 II R 11/92 ausgeführt wird, dass die Anzeigepflicht nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes erfüllt wird). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2004 - 3 V 58/04
Auszug aus FG Düsseldorf, 15.08.2006 - 3 K 3341/04
a) Das FG Mecklenburg - Vorpommern hat mit Beschluss vom 24. Mai 2004 (3 V 58/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 2004, 1477) entschieden, dass eine Anzeige zur Ingangsetzung der Festsetzungsfrist entbehrlich ist, weil der Sachverhalt auch dann als der in dem gleichen Finanzamt angesiedelten Grunderwerbsteuerstelle bekannt anzusehen ist, wenn der Übertragungsvertrag an die Körperschaftsteuerstelle geschickt wird, bei der der Grunderwerbsteuerpflichtige geführt wird und der Vorgang dort, da Gründe für die Übersendung nicht mitgeteilt wurden, zu den allgemeinen Steuerakten genommen wird.
- FG Hamburg, 18.07.2007 - 3 K 70/07
Grunderwerbsteuer/Abgabeordnung: Festsetzungsverjährung nach Anzeige des …
Durch die Angabe der Einheitswert-Aktenzeichen waren die Grundstücke sowie die weiteren für § 20 Abs. 1 GrEStG relevanten Einzelheiten bestimmbar, insbesondere die Grundstücksgröße und die Art der Grundstücksbebauung (vgl. FG Düsseldorf vom 15. August 2006 3 K 3341/04 GE, DStRE 2007, 495, EFG 2006, 1778 m. Anm. Fumi, Revision II R 55/06).So setzt eine Anzeige i.S.v. § 18 oder § 19 und § 20 GrEStG voraus, dass sie eindeutig auf die Mitteilung eines grunderwerbsteuerlichen Sachverhalts gerichtet ist (vgl. FG Düsseldorf vom 15. August 2006 3 K 3341/04 GE, DStRE 2007, 495, EFG 2006, 1778 m. Anm. Fumi, Revision II R 55/06).
Daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Kenntniserlangung und Wissenszurechnung (…vgl. BFH vom 5. August 2004 II B 26/04, BFH/NV 2005, 7; FG Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2004 3 V 58/04, EFG 2004, 1477; kritisch FG Düsseldorf vom 15. August 2006 3 K 3341/04 GE, DStRE 2007, 495, EFG 2006, 1778 m. Anm. Fumi, Revision II R 55/06) bzw. mit der auf die Kenntnis abstellenden Vorschrift § 16a S. 2 GrEStG Nordrhein-Westfalen in der bis 1982 geltenden Fassung (dazu BFH vom 21. Juni 1995 II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802).
- BFH, 11.06.2008 - II R 55/06
Anzeige eines Erwerbsvorgangs bei der Körperschaftsteuerstelle
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1778 veröffentlicht. - FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar
Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf in dem vom FA zitierten Urteil vom 15.08.2006 3 K 3341/04 EFG 2006, 1778 sei es nach ihrer Ansicht fraglich, ob aus der Anzeige hervorgehen müsse, ob ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang mitgeteilt werden solle, denn nach den allgemeinen Ermittlungsgrundsätzen sei die Finanzbehörde "an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 88 AO).