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   FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 15 K 370/07   

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https://dejure.org/2008,9635
FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 15 K 370/07 (https://dejure.org/2008,9635)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 15 K 370/07 (https://dejure.org/2008,9635)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Juli 2008 - 15 K 370/07 (https://dejure.org/2008,9635)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Blockheizkraftwerk in Mehrfamilienhaus als selbständiges Wirtschaftsgut

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs. 1 EStG; § 7 Abs. 2 EStG
    Steuerliche Berücksichtigung von Absetzungen für die Abnutzung eines in einem Wohngbäude eingebauten Blockheizkraftwerks (BHKW) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb; Nutzung eines in einem Wohngebäude installiertes Blockheizkraftwerk sowohl zur Beheizung der Wohnungen als ...

  • Betriebs-Berater

    Keine separate Abschreibung von Teilen eines einheitlichen Wirtschaftsguts

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 1; ; EStG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7
    Blockheizkraftwerk; Wohngebäude; Gesonderte Abschreibung - Blockheizkraftwerk kein selbständiges Wirtschaftsgut des Gewerbebetriebs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Blockheizkraftwerk kein selbständiges Wirtschaftsgut des Gewerbebetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung von Absetzungen für die Abnutzung eines in einem Wohngbäude eingebauten Blockheizkraftwerks (BHKW) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb; Nutzung eines in einem Wohngebäude installiertes Blockheizkraftwerk sowohl zur Beheizung der Wohnungen als ...

Papierfundstellen

  • BB 2009, 155
  • DStRE 2008, 1437
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 15 K 370/07
    Teile eines einheitlichen Wirtschaftsgutes - hier des Gebäudes - sind einer getrennten Abschreibung nicht zugänglich (BFH, Beschluss vom 26. November 1973 GrS 5/71, BStBl. II 1974, S. 132).
  • BFH, 06.08.1998 - III R 28/97

    Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 15 K 370/07
    Die Klägerin hat mit Hilfe dieser Anlage ihr auf Lieferung von Strom gerichtetes Gewerbe unmittelbar betrieben (vgl. BFH, Urteil vom 6. August 1998 III R 28/97, BStBl. II 2000, S. 144, 147).
  • BFH, 05.09.2002 - III R 8/99

    Wärmerückgewinnungsanlage als Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 15 K 370/07
    eine unmittelbare Beziehung zum ausgeübten Gewerbe kommt dagegen in Betracht, wenn die durch die Heizungsanlage erbrachte Wärmeleistung zur Beheizung des Gebäudes gegenüber den zusätzlichen Leistungen der Anlage als mögliche zusätzliche Nutzung gegenüber der Gewinnung der anderen Leistungen in den Hintergrund tritt (BFH, Urteil vom 5. September 2002 III R 8/99, BStBl. II 2002, S. 877 m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2000 - III R 48/97

    Späneofen keine Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 15 K 370/07
    Bei einer derartigen Gemengelage ist darauf abzustellen, ob das Blockheizkraftwerk vorrangig als Heizung für das Gebäude dient und damit seine Beziehung zum Gebäude enger und unmittelbarer ist als die zum Gewerbebetrieb der Klägerin oder umgekehrt (BFH, Urteil vom 7. September 2000 III R 48/97, BStBl. II 2001, S. 253, 255).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 3 K 2163/12

    Ertragsteuerliche Behandlung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW)

    Auch das FG Niedersachsen habe mit Urteil vom 10. Juli 2008 (15 K 370/07) entschieden, dass ein in ein Mehrfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk gegenüber dem Gebäude kein separates Wirtschaftsgut sei.

    Auch das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 10. Juli 2008 15 K 370/07, DStRE 2008, 1437) die Auffassung vertreten, dass ein Blockheizkraftwerk (neben der Stromerzeugung) als Heizungsanlage unmittelbar dem Zweck dient, ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nach der Entfernung der alten Heizung überhaupt nutzbar zu machen.

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