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   FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03   

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https://dejure.org/2007,9837
FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03 (https://dejure.org/2007,9837)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.07.2007 - 6 K 410/03 (https://dejure.org/2007,9837)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juli 2007 - 6 K 410/03 (https://dejure.org/2007,9837)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sachentscheidung des FG nach unberechtigtem Verwerfen des Einspruchs als unzulässig durch das FA - keine Anwendung von § 174 Abs. 3 AO, wenn sich herausstellt, dass die Entnahme eines Grundstücks nicht zum Buchwert möglich war

  • Judicialis

    AO § 174 Abs. 3; ; AO § 352 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des § 174 Abs. 3 AO bei Rechtsirrtum (BMF Schreiben vom 28. August 2001); Entnahme eines Grundstücks zu Buchwerten oder zum Teilwert

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung des § 174 Abs. 3 AO bei Rechtsirrtum (BMF Schreiben vom 28. August 2001) - Entnahme eines Grundstücks zu Buchwerten oder zum Teilwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer zulässigen Sachentscheidung durch das Finanzgericht (FG) bei einem unberechtigtem Einspruchsverfahren aufgrund der fehlerhaften Entnahme eines Grundstücks zum Buchwert; Anwendbarkeit des § 174 Abs. 3 Abgabenordnung (AO)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 16
  • DStRE 2008, 50
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 27.01.2004 - X B 116/03

    AdV: rechtsirrtümliche Annahme der gewerblichen Prägung einer GbR - Anwendbarkeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03
    Damit ist im Bescheid vom 28. August 1998 nicht ein Sachverhalt unberücksichtigt geblieben, sondern der Sachverhalt wurde berücksichtigt mit den falschen rechtlichen Konsequenzen (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2003 8 V 29/02, EFG 2003, 1510; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X B 116/03, BFH/NV 2004, 913).

    Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO darf bei einer Änderung des Bescheids zu ungunsten des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 11. Juni 2003 8 V 29/02, EFG 2003, 1510, im vorläufigen Verfahren bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X B 116/03, BFH/NV 2004, 913).

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2003 - 8 V 29/02

    Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 3 AO; Nachholung der Aufdeckung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03
    Damit ist im Bescheid vom 28. August 1998 nicht ein Sachverhalt unberücksichtigt geblieben, sondern der Sachverhalt wurde berücksichtigt mit den falschen rechtlichen Konsequenzen (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2003 8 V 29/02, EFG 2003, 1510; BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X B 116/03, BFH/NV 2004, 913).

    Nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO darf bei einer Änderung des Bescheids zu ungunsten des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 11. Juni 2003 8 V 29/02, EFG 2003, 1510, im vorläufigen Verfahren bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X B 116/03, BFH/NV 2004, 913).

  • BFH, 27.05.1993 - IV R 65/91

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei fehlerhafter Anwendung des § 6c EStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03
    Aus den BFH-Entscheidungen vom 27. Mai 1993 IV R 65/91 (BStBl II 1994, 76) undvom 6. Dezember 2006 XI R 62/05 (BStBl II 2007, 238) ergebe sich, dass die irrige Rechtsauffassung vor 1999 die Änderung des Bescheids nach § 174 Abs. 3 AO zu einem späteren Zeitpunkt rechtfertige.

    Er ist auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt im Urteil des BFH vom 27. Mai 1993 (IV R 65/91, BStBl II 1994, 76), weil dort die Bildung der Rücklage unmittelbar die Auflösung in den nachfolgenden 6 Jahren zur Folge haben musste.

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 2/86

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eines Anteils an

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03
    Wie der BFH im Urteil vom 29. Oktober 1991 (VIII R 2/86, BStBl II 1992, 832) ausgeführt habe, gestatte § 174 Abs. 3 AO die Änderung des Bescheides eines Steuerpflichtigen, wenn der alternative Steuerbescheid einen anderen Steuerpflichtigen betrifft.

    Die Vorschrift erlaubt die Festsetzung gegenüber einem Steuerpflichtigen, wenn der alternative ("andere") Steuerbescheid einen anderen Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 2/86, BStBl II 1992, 832).

  • BFH, 18.08.2005 - IV B 167/04

    Betriebsaufspaltung: Zweifel an der Anwendbarkeit der Änderungsvorschrift des §

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03
    Mit der Übertragung der Wirtschaftsgüter von der Klin auf die GbR zu Buchwerten waren noch nicht "die Würfel" darüber "gefallen" (vgl. (BFH-Urteil vom 9. April 2003 X R 38/00, BFH/NV 2003, 1035), ob, und wann, die ggf. noch vorhandenen stillen Reserven bei der GbR zu versteuern sind (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. August 2005 IV B 167/04, BStBl II 2006, 158).
  • BFH, 09.04.2003 - X R 38/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03
    Mit der Übertragung der Wirtschaftsgüter von der Klin auf die GbR zu Buchwerten waren noch nicht "die Würfel" darüber "gefallen" (vgl. (BFH-Urteil vom 9. April 2003 X R 38/00, BFH/NV 2003, 1035), ob, und wann, die ggf. noch vorhandenen stillen Reserven bei der GbR zu versteuern sind (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. August 2005 IV B 167/04, BStBl II 2006, 158).
  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03
    Mit BGH-Urteil vom 27. September 1999 (II ZR 371/98, Deutsches Steuerrecht 1999, 1704) sei entschieden worden, dass die Grundstücks-GbR auch bei beschränkter Haftung vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig sei und daher deren Vermögen zum Privatvermögen der Gesellschafter gehöre.
  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03
    Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der zur Vertretung berufene Geschäftsführer der Klin berechtigt, die Klage gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der Handelsgesellschaft zu erheben (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BStBl II 2004, 964).
  • BFH, 06.12.2006 - XI R 62/05

    Einschränkende Auslegung des § 174 Abs. 3 AO 1977

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03
    Aus den BFH-Entscheidungen vom 27. Mai 1993 IV R 65/91 (BStBl II 1994, 76) undvom 6. Dezember 2006 XI R 62/05 (BStBl II 2007, 238) ergebe sich, dass die irrige Rechtsauffassung vor 1999 die Änderung des Bescheids nach § 174 Abs. 3 AO zu einem späteren Zeitpunkt rechtfertige.
  • FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05

    Zulässigkeit der Erfassung von Mieterlösen einer Grundstücks-GbR bei den

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 6 K 410/03
    Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem vom Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 26. Oktober 2006 (11 K 3205/05 G, F, EFG 2007, 318) entschiedenen Fall, in dem die Zuordnung von Mieterlösen eines bestimmten Jahres bei der KG oder der GbR streitig war.
  • BFH, 15.10.1998 - IV B 15/98

    Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts

  • BFH, 21.02.1989 - IX R 67/84

    Änderung des Einkommensteuerbescheids auf Grund rechtsfehlerhafter Herleitung der

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 46/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

    Das FG gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 16 veröffentlichten Gründen statt.
  • FG München, 27.01.2010 - 1 K 264/07

    Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen

    d) Im Streitfall kann damit im Ergebnis sowohl dahingestellt bleiben,- ob der Antrag der Klägerin überhaupt als ein dem Sinn und Zweck der BMF-Schreiben 1 und 2 entsprechender Antrag gewertet werden kann, nachdem die Klägerin im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags bereits einen nicht unerheblichen Teil des ursprünglichen Gesamthandvermögens der GbR-Gesellschafter veräußert hatte und somit insoweit eine mit diesem Antrag an sich begründete Buchwertfortführung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen war, als auch,- woraus sich die in den BMF-Schreiben 1 und 2 festgestellte Unwiderruflichkeit eines entsprechenden Antrages auf eine gesetzeswidrige Steuerfestsetzung in Fällen wie dem vorliegenden ergeben sollte, in denen sich die rechtliche und tatsächliche Situation für das Finanzamt im Zeitraum zwischen Antragstellung und (ggf.) Widerruf des Antrags (als der die Einreichung der Bilanz zum 31. Dezember 2000 durch die Klägerin möglicherweise zu werten ist) nicht verschlechtert hat.Ebenso kann im Streitfall dahinstehen, ob das Finanzamt im Zeitraum vom ... 2001 bis zum ... 2002 und ggf. auch derzeit noch die Möglichkeit hatte bzw. hat, den gegenüber der Gemeinschaft ergangenen Feststellungsbescheid für ... unter steuerpflichtiger Auflösung der Rücklage gemäß § 174 Abs. 3 AO zu ändern (vgl. hierzu etwa Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Mai 2007 6 K 2818/03 F, EFG 2007, 1478; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 33/07; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2007, EFG 2008, 16; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 46/07; Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rz. 227 m.w.N.); schließlich ist an dieser Stelle auch nicht zu entscheiden, ob die Veranlagung eines späteren Jahres geändert werden muss, etwa durch Auflösung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG oder im Wege der Bilanzberichtigung.
  • FG Hamburg, 29.10.2008 - 1 K 56/07

    Einkommensteuer: Gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. GbR

    § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG stelle indes darauf ab, ob nach der gewählten gesellschaftsrechtlichen Form grundsätzlich eine persönliche Haftung der übrigen Gesellschafter bestehe oder nicht und nicht darauf, ob diese im Einzelfall ausgeschlossen werde (so Schmidt in Schmidt EStG ab 19. Auflage, Weber-Grellet 23. Auflage und Wacker ab 24. Auflage, § 15 jeweils Rd. 227; Stapperfend in Hermann/Heuer/Raupach EStG, § 15 Rd. 1438 f.; Stuhrmann in Blümich EStG, § 15 Rd. 277; Reiß in Kirchhof EStG, § 15 Rd. 136 - alle jeweils auch unter Berufung auf BMF-Schreiben v. 18.07.2000 - Romswinkel/Weßling in NWB 49, 2003, 3816 ff. und in Die Steuerberatung 2004, 501; vgl. auch FG Münster Urteil vom 10. Mai 2007 - 6 K 2818/03 F - DStRE 2008, 48, Rev. IV R 33/07; FG BaWü Urteil vom 23. Juli 2007 - 6 K 410/03 - DStRE 2008, 50, Rev. IV R 46/07; grundsätzlich ebenso, aber offen gelassen im Hinblick auf individualvertragliche Haftungsbeschränkungen, siehe BFH-Beschluss vom 13.09.2007 - IV B 32/07 - nv, [...]).
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