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   FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09 (6)   

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FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09 (6) (https://dejure.org/2011,33890)
FG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2011 - 1 K 150/09 (6) (https://dejure.org/2011,33890)
FG Bremen, Entscheidung vom 23. März 2011 - 1 K 150/09 (6) (https://dejure.org/2011,33890)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bereitstellung von vergünstigten Mitgliedschaften für Arbeitnehmer in verschiedenen Trainingseinrichtungen und Gesundheitseinrichtungen ist Arbeitslohn; Bereitstellung von vergünstigten Mitgliedschaften für Arbeitnehmer in verschiedenen Trainingseinrichtungen und ...

  • Techniker Krankenkasse
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Durch Firmenfitnessvertrag für die Arbeitnehmer eines Consultingunternehmens geschaffene Möglichkeit einer verbilligten Mitgliedschaft in Fitnesstudios als Arbeitslohn - Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils ausgehend von den Endpreisen des konkreten Fitnessstudios

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fitnessvertrag zu Gunsten der Mitarbeiter stellt zu versteuernden zusätzlichen Arbeitslohn dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Geldwerter Vorteil bei verbilligtem Firmenfitnessvertrag

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Sachbezüge
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    ABC der Sachbezüge
    Fitnessvertrag

Papierfundstellen

  • DStRE 2012, 144
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 18/07

    Keine Jahreswagenbesteuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 18/07) sei vielmehr auf die Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr abzustellen.

    Auch ist der Endpreis grundsätzlich unabhängig von den gewährten Rabatten; dies gilt allerdings nur dann, wenn der niedrigere Preis nicht auf allgemeinen Gepflogenheiten des Marktes beruht (vgl. Urteil des BFH vom 17. Juni 2009 VI R 18/07 BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67).

    Anders als bei der dem Urteil des BFH vom 17. Juni 2009 (VI R 18/07 a.a.O.) zu Grunde liegenden Überlassung von Jahreswagen zu einem günstigen Preis wurden im Streitfall die Listenpreise von den Einzelkunden der KG tatsächlich gefordert, während bei den Jahreswagen schon die erste Anfrage zu einem Preisnachlass in Höhe von 8 % führte.

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
    Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass nur dann kein Arbeitslohn vorliege, wenn der Vorteil lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung zu werten sei, sei durch die Änderung der Rechtsprechung bei gemischt veranlassten Sachzuwendungen (BFH vom 18. August 2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30) überholt.

    Ergänzend sei noch auf das Urteil des BFH vom 18. August 2005 (VI R 32/03) zu verweisen, in dem er bei der lohnsteuerlichen Bewertung von Reisen die Kosten zur Bewertung heranziehe, die dem Arbeitgeber tatsächlich entstanden seien.

    Da grundsätzlich jeder Art von Lohnzahlung eine betriebliche Veranlassung zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl des Begünstigten, freie oder nur geringe Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den betrieblichen Zweck ergeben, dass dieses eigenbetriebliche Interesse ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (ständige Rspr. des BFH, vgl. Urteile vom 07. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.03.2010 - VI R 7/08

    Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse -

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 10. März 2010 (VI R 7/08) sei eine Aufteilung von Kosten in einen betriebsfunktionalen Bereich und einen geldwerten Bereich möglich, wenn die entsprechende Zuwendung sowohl Elemente beinhalte, bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im Vordergrund stehe, als auch Bestandteile umfasse, deren Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstelle.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes führt die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich zu Arbeitslohn der betroffenen Arbeitnehmer, während vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten sowie Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen können (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763).

    Die Aufteilung der Zuwendung der Klägerin an ihrer Arbeitnehmer in Arbeitslohn und in solche Zuwendungen mit betrieblichem Eigeninteresse scheidet dann aus, wenn die genannten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich und daher von einer einheitlich zu beurteilenden Zuwendung auszugehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2010 VI R 7/08, BFHE 228, 505, BStBl II 2010, 763).

  • BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05

    Gestellung einheitlicher bürgerlicher Kleidung nicht zwangsläufig Arbeitslohn

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
    Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den BFH-Urteilen vom 17.09.1982 (VI R 75/79, a.a.O.) und vom 22.06.2006 (VI R 21/05, a.a.O.).

    Die Überlassung der während der Arbeitszeit zu tragenden uniformähnlichen bürgerlichen Kleidungsstücke in dem vom BFH zu Az. VI R 21/05 (a.a.O.) entschiedenen Fall stellte zudem auch keine besondere Bereicherung der betroffenen Personen dar.

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
    Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus den BFH-Urteilen vom 17.09.1982 (VI R 75/79, a.a.O.) und vom 22.06.2006 (VI R 21/05, a.a.O.).

    Das gleiche galt für die in dem Verfahren zu Az. VI R 75/79 (a.a.O.) von dem Arbeitgeber für seine Leitungsebene "angeordneten" Vorsorgeuntersuchungen.

  • BFH, 28.06.2007 - VI R 45/02

    Lohnzahlungen Dritter - Abschluss verbilligter Versicherungen bei

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
    Darauf kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG in der Praxis nicht mehr handhabbar wäre, da notwendigerweise Streitigkeiten über die Funktionsgleichheit und qualitative Gleichwertigkeit anderer Dienstleistungen in erheblichem Umfang auftreten würden (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871; vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436; Schmidt/Drenseck EStG 29. Aufl. § 8 Rz 36).

    Allerdings sind Gruppenverträge mit ihren besonderen Tarifvergünstigungen im Rahmen der Beurteilung von Einzelverträgen nicht zu berücksichtigen, da diese von der Erfüllung weiterer einschränkender Kriterien, wie zum Beispiel der Mindestzahl der die Dienstleistung nutzenden Arbeitnehmer, abhängig sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871).

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
    Hinsichtlich der Bewertung der Sachbezüge sei davon auszugehen, dass der Endpreis für die konkret überlassene Ware oder Dienstleistung und nicht etwa ein Endpreis für funktionsähnliche Waren/Dienstleistungen anderer Hersteller/Dienstleister zu ermitteln sei (BFH vom 30. Mai 2001 VI R 123/00).

    Darauf kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG in der Praxis nicht mehr handhabbar wäre, da notwendigerweise Streitigkeiten über die Funktionsgleichheit und qualitative Gleichwertigkeit anderer Dienstleistungen in erheblichem Umfang auftreten würden (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871; vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436; Schmidt/Drenseck EStG 29. Aufl. § 8 Rz 36).

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 10/05

    Ortsübliche Miete - Mietspiegel - geldwerter Vorteil

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
    Auch der BFH mache in seinem Urteil vom 5. September 2009 (VI R 41/102, BStBl II 2007, 309) deutlich, dass sich der Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 EStG aus der Differenz zwischen tatsächlichem Preis und günstigstem Preis am Markt ergebe (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05).

    Der BFH habe seine in dem Urteil vom 30. Mai 2001 geäußerte Auffassung, dass zur Ermittlung des "üblichen Endpreises am Abgabeort" nur auf konkrete Dienstleistungen des jeweiligen Dienstleisters abzustellen sei, in seinen Urteilen vom 17. August 2005 (IX R 10/05, BStBl 2006 11, 71) und vom 4. Mai 2006 (VI R 28/05, BStBl 2006 II 781) relativiert.

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 177/99

    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Massage von Arbeitnehmern, die an

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2001 (VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671) entschieden, dass mit Massagen, die Arbeitnehmern mit Bildschirmarbeitsplätzen während der Arbeitszeit verabreicht wurden, unter Umständen betriebsfunktionale Zielsetzungen verfolgt werden und diese dementsprechend im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen können.
  • BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09
    Da grundsätzlich jeder Art von Lohnzahlung eine betriebliche Veranlassung zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl des Begünstigten, freie oder nur geringe Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den betrieblichen Zweck ergeben, dass dieses eigenbetriebliche Interesse ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann (ständige Rspr. des BFH, vgl. Urteile vom 07. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 44/96

    Die unentgeltliche Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Tennis- und

  • BFH, 09.03.1990 - VI R 48/87

    A) Teilnahme an vom Arbeitgeber veranstalteten Incentive-Reisen führt zu

  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

  • BFH, 21.04.2010 - X R 43/08

    Geldwerter Vorteil bei günstigerem Versicherungstarif: Bewertung von Einnahmen

  • BFH, 22.05.2007 - VI B 107/06

    NZB: materielle Rechtsanwendung, Divergenz

  • BFH, 10.06.1966 - VI 261/64

    Gewährung von Arbeitslohn in geldwerten Gütern

  • BFH, 07.07.1961 - VI 176/60 S

    Sachzuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung als

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 28/05

    Zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen - norminterpretierende

  • BFH, 25.07.1986 - VI R 203/83

    Arbeitgeberzuschuß zu Unterbringungskosten in betriebsfremdem Kindergarten ist

  • FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16

    Vorliegen eines Lohnzuflusses bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der

    19 aa) Wenn man davon ausgeht, dass es für die Bemessung des Endpreises auf die konkret verbilligt überlassene Dienstleistung des konkreten Dienstleisters und nicht auf den Endpreis qualitativ gleichwertiger Dienstleistungen anderer Anbieter ankommt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 23. März 2011, 1 K 150/09 (6), DStRE 2012, 144), kann man auch daran denken, als Endpreis am Abgabeort den von Z-Sport mit der Klägerin vereinbarten Preis zugrunde zu legen, weil weder die Klägerin noch die Beschäftigten ein Vertragsverhältnis mit den jeweiligen Verbundpartnern eingegangen sind und ausschließlich Z-Sport Vertragspartnerin der Klägerin ist.
  • FG Köln, 14.02.2013 - 13 K 2940/12

    Einkommensteuer: Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen Spielberechtigung für

    Dabei kann es sich auch um verbilligte - oder wie hier im Streitfall unentgeltliche - Mitgliedschaften handeln (vgl. Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 23. März 2011 1 K 150/09 (6), Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2012, 144).
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