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   BGH, 14.07.1983 - III ZR 153/81   

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https://dejure.org/1983,1224
BGH, 14.07.1983 - III ZR 153/81 (https://dejure.org/1983,1224)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1983 - III ZR 153/81 (https://dejure.org/1983,1224)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1983 - III ZR 153/81 (https://dejure.org/1983,1224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung - Enteignung von Grundeigentum zum Bau einer Autobahn - Fehlerhaftigkeit des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 88, 165
  • NJW 1984, 1551
  • MDR 1983, 913
  • NVwZ 1984, 540 (Ls.)
  • DNotZ 1984, 166 (Ls.)
  • DVBl 1983, 1150
  • Rpfleger 1983, 433
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Bayern, 30.06.1982 - L 2 U 107/80

    Ablehnung des UV-Schutzes gemäß § 777 Nr. 3 RVO im Zusammenhang mit Umbauarbeiten

    Auszug aus BGH, 14.07.1983 - III ZR 153/81
    Das ist indessen - im Unterschied zu dem vom Berufungsgericht erörterten Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Schleswig vom 18. Februar 1981 (2 U 107/80) - nicht der Fall.
  • RG, 09.06.1905 - VII 237/05

    Enteignung

    Auszug aus BGH, 14.07.1983 - III ZR 153/81
    Von dieser rechtlichen Möglichkeit des Inhalts einer Einigung nach § 26 PrEnteigG ist auch das Reichsgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 1905 (VII 237/05 = RGZ 61, 102) ausgegangen.
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 181/85

    Festsetzung im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und

    Das Preußische Enteignungsgesetz gliedert das Enteignungsverfahren in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Abschnitte, die sich an die Verleihung des Enteignungsrechts anschließen: a) das Planfeststellungsverfahren (§§ 15 ff.), b) das Entschädigungsfeststellungsverfahren (§§ 24 ff.) und c) das Vollziehungsverfahren nach den §§ 32 ff. (vgl. Senatsurteil BGHZ 88, 165, 169).

    Sie hat der Klägerin den Abschluß eines notariellen Kaufvertrages vorgeschlagen und nicht eine Einigung vor der Enteignungsbehörde in einem späteren förmlichen Enteignungsverfahren nach § 26 PrEnteigG (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 88, 165, 172 f.) angeregt.

    Ob ein solcher Vertrag eine gütliche Einigung über die Abtretung des Eigentums i. S. des § 16 PrEnteigG darstellt (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 88, 165, 171 f.), kann offenbleiben.

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine solche Einigung auch vor Durchführung und außerhalb eines förmlichen Enteignungsverfahrens stattfinden (BGHZ 88, 165, 171 m. w. Nachw.; der Entscheidung RGZ 144, 369 liegt eine andere Fallgestaltung zugrunde).

  • BGH, 07.07.1989 - V ZR 21/88

    Durch arglistige Täuschung verursachter Irrtum

    Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagten die Kläger arglistig getäuscht haben, so wird es zu berücksichtigen haben, daß es sich bei der Doppelhaushälfte um Wohnungseigentum handelt und die fehlerhaft isolierten Außenwände und der Kellerboden des Kaufobjekts zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören (BGH Urt. v. 21. Februar 1985, VII ZR 72/84, NJW 1984, 1551).
  • VGH Bayern, 23.09.2009 - 8 B 08.2947

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle der formalen Einhaltung der

    Insoweit wurde Art. 109 EGBGB um die entsprechende Vorschrift ergänzt, die eine mindere Form als die notarielle Beurkundung ausschließt (vgl. BGH vom 14.7.1983 DVBl 1983, 1150/1151 f.).

    Nach herrschender Meinung ist deshalb die Erklärung des Grundstückseigentümers nach § 19 Abs. 2a FStrG nur bindend, wenn sie - außerhalb eines Enteignungsverfahrens erfolgend - notariell beurkundet ist (vgl. BGH vom 14.7.1983 DVBl 1983, 1150/1151 f.; BayObLG vom 7.12.1981 BayVBl 1983, 90/91 m.w.N.; Marschall/ Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 19; Kroner in Müller/Schulz, FStrG, 2008, RdNr. 55 zu § 19; Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 37 RdNr. 22.1, der zu Recht darauf hinweist, dass insoweit die Rechtsänderung außerhalb des Verfahrens nach Privatrecht erfolgt).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2002 - 2 U 37/02

    Bauträgervertrag: Vorliegen eines Mangels; Änderungsvorbehalt in einem

    Der Nachbesserungsanspruch ist nämlich auf mangelfreie Herstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums gerichtet (vgl. BGH NJW 1984, 1551, 1552).
  • BGH, 23.05.1985 - III ZR 10/84

    Gesondertes Entschädigungsfeststellungsverfahren im Bereich des Bundesbaugesetzes

    Für den Bereich des preußischen Enteignungsgesetzes hat der Senat im Urteil vom 14. Juli 1983 (BGHZ 88, 165) ausgesprochen, daß mit der Klage nach § 30 PrEnteigG nicht geltend gemacht werden kann, die formellen und materiellen Vorschriften des administrativen Entschädigungsfeststellungsverfahrens seien verletzt worden.
  • BGH, 02.07.1992 - III ZR 180/90

    Entschädigungsansprüche bei Kiesabbau wegen Verlusten im Böschungsbereich einer

    Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Eigentümer außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Teilfläche auf den Begünstigten überträgt, um die drohende Enteignung abzuwenden (vgl. §§ 16, 17 PrEnteigG; Senatsurteile BGHZ 88, 165, 171 f. m.w.N.; 100, 329, 333 f.).
  • BGH, 26.02.1987 - III ZR 258/85

    Unbedenklichkeit eines Teilurteils über die Zulässigkeit der Enteignung

    Formelle Mängel des administrativen Enteignungsverfahrens (z.B. unterbliebene Ladungen) führen nicht zur Aufhebung des Enteignungsbeschlusses (vgl. Senatsurteil BGHZ 88, 165, 168 f).
  • BayObLG, 10.02.1992 - RReg. 1 Z 392/90

    Vermeidung; Enteignung; Grundstückskaufvertrag; Zulässigkeit; Geschäftsgrundlage

    Den Zivilgerichten obliegt es daher nicht, nachzuprüfen, ob die Enteignungsbehörde eine Entschädigung festsetzen durfte (vgl. BGHZ 88, 165/169 zum PrEnteigG; BGHZ 95, 1/3 f. zu § 111 BBauG ; Molodovsky/Bernstorff Art. 29 BayEG Rn. 4.6.2).
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