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   BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82   

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BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82 (https://dejure.org/1983,1276)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 (https://dejure.org/1983,1276)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1983 - 2 B 148.82 (https://dejure.org/1983,1276)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufwandsentschädigung - Arbeitszimmer und -mittel - Fahrtkosten - Gymnasiallehrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwandsentschädigung - Gymnasiallehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1984, 431
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 24.68

    Voraussetzungen der Schulbeihilfe nach dem Landesrecht in Niedersachsen - Begriff

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung - geregelt sind (BVerwGE 24, 92 [96]; 38, 134 [137 f.]; Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin Nr. 1] sowie Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - [Buchholz 237.7 § 78 a LBG NW Nr. 2] mit weiteren Nachweisen).

    Im übrigen können die weiten Grenzen des Ermessens allenfalls dann überschritten sein, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwGE 38, 134 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68] [138]; 60, 212 [220]; 64, 333 [343]; Urteil vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - [Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3 = DVBl. 1983, 803; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]).

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82
    Die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu beachtende Pflicht des Dienstherrn zu amtsangemessener Alimentation, d.h. zur Deckung des generell amtsangemessenen Unterhalts des Beamten und seiner Familie (vgl. BVerfGE 39, 196 [201]; 44, 249 [263]), erfüllt der Dienstherr bei aktiven Beamten durch die Besoldung (vgl. BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [217]).

    Im übrigen können die weiten Grenzen des Ermessens allenfalls dann überschritten sein, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwGE 38, 134 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68] [138]; 60, 212 [220]; 64, 333 [343]; Urteil vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - [Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3 = DVBl. 1983, 803; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]).

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82
    Im übrigen können die weiten Grenzen des Ermessens allenfalls dann überschritten sein, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwGE 38, 134 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68] [138]; 60, 212 [220]; 64, 333 [343]; Urteil vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - [Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3 = DVBl. 1983, 803; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82
    Die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu beachtende Pflicht des Dienstherrn zu amtsangemessener Alimentation, d.h. zur Deckung des generell amtsangemessenen Unterhalts des Beamten und seiner Familie (vgl. BVerfGE 39, 196 [201]; 44, 249 [263]), erfüllt der Dienstherr bei aktiven Beamten durch die Besoldung (vgl. BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79] [217]).
  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82
    Diese wird, wie durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und nunmehr in § 2 Abs. 1 BBesG ausdrücklich niedergelegt ist, nur nach Maßgabe der die Besoldung regelnden Gesetze gewährt (vgl. BVerfGE 8, 1 [15 ff.] und 28 [35]; BVerwGE 18, 293 [295 f.]; 19, 48 [54]), aus denen sich das Klagebegehren gerade nicht herleiten läßt.
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82
    Hierzu hätte sie, damit Vorliegen und Erheblichkeit des angeblichen Verfahrensmangels geprüft werden könnten, u.a. darlegen müssen, welche Beweismittel das Berufungsgericht ihrer Ansicht nach hätte heranziehen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus im einzelnen ergeben hätten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]; vgl. auch z.B. BVerwGE 31, 212 [217 f.] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82
    Dies umso weniger, als der Gesetzgeber jedenfalls nicht von Verfassungs wegen genötigt war, von der dienstlichen Notwendigkeit eines besonderen, ausschließlich der dienstlichen Arbeit dienenden Arbeitszimmers für beamtete Lehrer und von entsprechenden besonderen Kosten auszugehen; dienstliche Weisungen zur Unterhaltung eines solchen besonderen Arbeitszimmers sind weder festgestellt noch vorgetragen (vgl. demgegenüber z.B. die in § 49 Abs. 3 BBesG in Bezug genommene "Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros"), und der Gesetzgeber brauchte weder der Ansicht der Lehrer selbst über die notwendigen oder zweckmäßigen Arbeitsbedingungen zu folgen (vgl. auch BVerwGE 59, 142 [147] zur Frage notwendigen Zeitaufwandes) noch die zweckmäßigsten oder gar wünschenswertesten Arbeitsbedingungen zugrunde zu legen.
  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 133.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82
    Diese wird, wie durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und nunmehr in § 2 Abs. 1 BBesG ausdrücklich niedergelegt ist, nur nach Maßgabe der die Besoldung regelnden Gesetze gewährt (vgl. BVerfGE 8, 1 [15 ff.] und 28 [35]; BVerwGE 18, 293 [295 f.]; 19, 48 [54]), aus denen sich das Klagebegehren gerade nicht herleiten läßt.
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 1.81

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung - geregelt sind (BVerwGE 24, 92 [96]; 38, 134 [137 f.]; Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin Nr. 1] sowie Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - [Buchholz 237.7 § 78 a LBG NW Nr. 2] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148.82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend - hier hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung - geregelt sind (BVerwGE 24, 92 [96]; 38, 134 [137 f.]; Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG 6 B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 LBG Berlin Nr. 1] sowie Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - [Buchholz 237.7 § 78 a LBG NW Nr. 2] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 85.79

    Erstattung von dienstlichen Fahrtkosten - Voraussetzung für eine Kostenerstattung

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

  • BVerwG, 28.12.1982 - 6 C 98.80

    Sanitätsoffiziere - Berufsständische Kammer - Beitragszahlung -

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerwG, 06.10.1972 - VI B 7.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Umfang der Fürsorgepflicht

  • BVerwG, 05.08.1971 - VI B 21.71

    Anspruch eines Rechtsreferendars auf Zahlung eines Unterhaltszuschusses über den

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 128/10

    Anspruch eines Lehrers gegen einen Dienstherrn auf Ersatz der Aufwendungen für

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1983 (- BVerwG 2 B 148.82 -), wonach nicht von der dienstlichen Notwendigkeit eines Arbeitszimmers auszugehen sei, liege über 20 Jahre zurück und seitdem habe sich das Berufsbild des Lehrers stark verändert.

    Wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (- BVerwG 2 B 148.82 -) entschiedenen Fall habe auch hier der Kläger weder vorgetragen noch sei aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass eine dienstliche Weisung zur Unterhaltung eines Arbeitszimmers bzw. zur Anschaffung bestimmter Arbeitsmittel vorliege.

    Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. September 1983 (BVerwG 2 B 148.82) sei nicht mehr zeitgemäß.

    Zwar liegt eine dienstliche Weisung des Dienstherrn an den Kläger, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, nicht vor (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 8.9.1983 - BVerwG 2 B 148.82 -, juris Rn. 5).

    Unmittelbar auf die Fürsorge gestützte Ansprüche kommen aber nur dann in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - BVerwG 2 C 43.10 -. juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (a. a. O., Rn. 5) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungswegen genötigt war, von der dienstlichen Notwendigkeit eines besonderen, ausschließlich der dienstlichen Arbeit dienenden Arbeitszimmers für beamtete Lehrer und von entsprechenden besonderen Kosten auszugehen.

    Es ist nach den obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 NBesG und zu der Zumutbarkeit der Aufwendungen schließlich auch nicht ersichtlich, dass ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Klägers eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 206/10

    Anspruch von Lehrern gegen ihren Dienstherrn auf Einrichtung eines Dienstzimmers

    Die Kammer schließe sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (- 2 B 148/82 -) an, wonach der Dienstherr nicht von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher besonderer (den mit der Besoldung abgedeckten Bedarf übersteigenden) Kosten für ein Arbeitszimmer eines Gymnasiallehrers auszugehen brauche.

    Unmittelbar auf die Fürsorge gestützte Ansprüche kommen aber nur dann in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983 - BVerwG 2 B 148/82 -, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - BVerwG 2 C 43.10 -. juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (a. a. O., Rn. 5) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungswegen genötigt war, von der dienstlichen Notwendigkeit eines besonderen, ausschließlich der dienstlichen Arbeit dienenden Arbeitszimmers für beamtete Lehrer und von entsprechenden besonderen Kosten auszugehen.

    Zwar liegt eine dienstliche Weisung des Dienstherrn an den Kläger, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, nicht vor (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 5).

    Insoweit wird - wie bereits oben - auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1983 (a. a. O., Rn. 6) Bezug genommen, wonach der Gesetzgeber nicht genötigt war, von der dienstlichen Notwendigkeit eines besonderen, ausschließlich der dienstlichen Arbeit dienenden Arbeitszimmers für beamtete Lehrer und von entsprechenden besonderen Kosten auszugehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 659/08 -, juris und ZBR 2009, 307).

    Wie bereits oben ausgeführt, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die weiten Grenzen des Ermessens allenfalls dann überschritten sein, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 133/10

    Anspruch von Lehrern auf Ersatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

    Die Kammer schließe sich der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (BVerwG - 2 B 148.82 -) an, wonach der Dienstherr nicht von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher besonderer (den mit der Besoldung abgedeckten Bedarf übersteigenden) Kosten für ein Arbeitszimmer eines Gymnasiallehrers auszugehen brauche.

    Zwar liegt eine dienstliche Weisung des Dienstherrn an den Kläger, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, nicht vor (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 8.9.1983 - BVerwG 2 B 148.82 -, juris Rn. 5).

    Unmittelbar auf die Fürsorge gestützte Ansprüche kommen aber nur dann in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25.8.2011 - BVerwG 2 C 43.10 -. juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (a. a. O., Rn. 5) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungswegen genötigt war, von der dienstlichen Notwendigkeit eines besonderen, ausschließlich der dienstlichen Arbeit dienenden Arbeitszimmers für beamtete Lehrer und von entsprechenden besonderen Kosten auszugehen.

    Es ist nach den obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 NBesG und zu der Zumutbarkeit der Aufwendungen schließlich auch nicht ersichtlich, dass ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Klägers eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1983, a. a. O., Rn. 6).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. September 1983 (a. a. O.) entschieden, dass ein Gymnasiallehrer keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für Arbeitszimmer und Arbeitsmittel sowie übliche Fahrkosten hat.

  • BVerwG, 24.01.2013 - 5 C 12.12

    Alimentation; Alimentationsgrundsatz; Arbeitszimmer; häusliches Arbeitszimmer;

    Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG, indem er die Grenzen festlegt, innerhalb derer einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Aufwendungsersatz gewährt werden darf, eine abschließende Regelung enthält und damit einen Rückgriff auf das Fürsorgeprinzip sperrt (offen lassend Beschluss vom 8. September 1983 - BVerwG 2 B 148.82 - DÖD 1984, 92).

    Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. September 1983 a.a.O.; Urteile vom 21. Dezember 2000 a.a.O. und vom 25. August 2011 a.a.O.).

  • FG Münster, 08.05.2009 - 1 K 2872/08

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise

    Die Bezirksregierung B*** lehnte die Einrichtung von Arbeitsplätzen für Lehrer ohne weitere Begründung ab und verwies hinsichtlich einer vom Kläger nicht beantragten Aufwandsentschädigung für die Unterhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers auf den ablehnenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 1983 (2 B 148.82), der in Kopie zur Kenntnis übersandt wurde.
  • BVerwG, 24.01.2013 - 5 C 11.12

    Kein Anspruch von beamteten Lehrern auf Aufwendungsersatz für häusliches

    Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG, indem er die Grenzen festlegt, innerhalb derer einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Aufwendungsersatz gewährt werden darf, eine abschließende Regelung enthält und damit einen Rückgriff auf das Fürsorgeprinzip sperrt (offenlassend Beschluss vom 8. September 1983 - BVerwG 2 B 148.82 - DÖD 1984, 92).

    Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. September 1983 a.a.O.; Urteile vom 21. Dezember 2000 a.a.O. und vom 25. August 2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.2013 - 5 C 13.12

    Kein Anspruch von beamteten Lehrern auf Aufwendungsersatz für häusliches

    Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG, indem er die Grenzen festlegt, innerhalb derer einem Beamten neben seinen Dienstbezügen Aufwendungsersatz gewährt werden darf, eine abschließende Regelung enthält und damit einen Rückgriff auf das Fürsorgeprinzip sperrt (offenlassend Beschluss vom 8. September 1983 - BVerwG 2 B 148.82 - DÖD 1984, 92).

    Soweit der Ausgleich dienstlich veranlasster finanzieller Aufwendungen in Rede steht, ist das nur dann der Fall, wenn ohne eine Hilfeleistung des Dienstherrn eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. September 1983 a.a.O.; Urteile vom 21. Dezember 2000 a.a.O. und vom 25. August 2011 a.a.O.).

  • LAG Niedersachsen, 09.11.2009 - 6 Sa 1114/08

    Aufwendungsersatzanspruch eines Lehrers für sein häusliches Arbeitszimmer nebst

    Das entspricht auch der Sichtweise im Bereich der verbeamteten Lehrer (vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27.11.2008 - 4 S 659/08 - ZBR 2009, 307 bis 308; BVerwG, 08.09.1983 - 2 B 148/82 - DÖD 1984, 92 bis 93; VG Karlsruhe, 28.02.2008 - 3 K 1901/07 - nicht veröffentlicht, siehe daher juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2008 - 4 S 659/08

    Kein Anspruch des Lehrers auf abgegrenzten und sachgemäß ausgestatteten

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 08.09.1983 - 2 B 148.82 - (DVBl 1984, 431) entschieden, dass für die häusliche Arbeit eines Oberstudienrats - ausgehend von einer Mehrzimmerwohnung nebst angemessener Ausstattung, für die die Dienstbezüge ausreichten - erfahrungsgemäß weder in räumlicher Hinsicht noch hinsichtlich der Ausstattung ein besonderer finanzieller Aufwand, insbesondere kein ausschließlich diesem Zweck dienendes Arbeitszimmer erforderlich sei.
  • BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 43.10

    Aufwendungsanspruch; Fürsorgepflicht; Kammerbeiträge; Psychologischer

    Nur dann, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, kämen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche in Betracht (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 8. September 1983 - BVerwG 2 B 148.82 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 4 (nur Leitsatz); abgedruckt in juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 4 S 884/14

    Unfallruhegehalt nach Angriff auf Polizeibeamten mit Waffenattrappe

  • VG Karlsruhe, 28.01.2008 - 3 K 1901/07

    Kein Anspruch des Lehrers auf ein Arbeitszimmer

  • BVerwG, 30.11.1994 - 10 B 1.94

    Angemessenheit einer Wohnung (Kinderzimmer nur 7,7 qm) im Hinblick auf die

  • BVerwG, 16.06.1988 - 2 B 85.88

    Grundzüge der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie der Hinweispflicht -

  • BVerwG, 09.07.1984 - 2 B 50.83

    Ersatz der fachlichen Wertung eines Dienstherrn durch die Wertung eines

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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.07.1983 - 2 B 176.81   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 01.07.1983 - 2 B 176.81 (https://dejure.org/1983,556)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umdeutung eines Verwaltungsaktes - Verwaltungsverfahrensgesetz - Zuständigkeit von Behörde und Gericht

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 645
  • DVBl 1984, 431
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Sollte letzteres nämlich nicht zutreffen, so trägt der Widerrufsgrund, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die angefochtene Verfügung jedenfalls aufgrund einer Umdeutung des Widerspruchsbescheides entsprechend § 47 Abs. 1 LVwVfG, die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommen werden darf (Beschluß vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 B 176.81 - Buchholz 316 § 47 VwVfG Nr. 4).
  • BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

    Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. zuletzt Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 unter Hinweis auf BVerwGE 80, 96; ferner BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1993 - BVerwG 7 B 107.92 - Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 23 = NVwZ 1993, 976; Beschluß vom 30. Januar 1992 - BVerwG 2 CB 15.90 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 56; Beschluß vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 B 176.81 - Buchholz 316 § 47 VwVfG Nr. 4 = NVwZ 1984, 645 und Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300, 306).
  • BGH, 18.02.2003 - KVR 24/01

    Gebietsabsprache in Gaslieferungsvertrag kartellrechtswidrig

    Die Umdeutung der ursprünglichen Mißbrauchsverfügung hätte auch das Kammergericht selbst vornehmen können (vgl. BVerwGE 48, 81, 83 f.; 62, 300, 306; BVerwG, Beschl. v. 1.7.1983 - 2 B 176/81, NVwZ 1984, 645; BVerwGE 97, 245, 255).
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