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   BGH, 12.07.1962 - III ZR 16/61   

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BGH, 12.07.1962 - III ZR 16/61 (https://dejure.org/1962,7953)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1962 - III ZR 16/61 (https://dejure.org/1962,7953)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1962 - III ZR 16/61 (https://dejure.org/1962,7953)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 968
  • DVBl 1962, 753
  • DÖV 1962, 791
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 268/51

    Masseur-Praxis - Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 16/61
    tiges Urteil eines Verwaltungsgerichts auf eine Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben, so ist damit zugleich dessen Rechtswidrigkeit festgcstcllt; der Zivilrichter ist an diese Feststellung gebunden, wenn unter denselben Parteien oder denen, auf die sich dio Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden ist (BGHZ 9, 329 mit weiteren Nachweisen; 10, 220) In gleicher Weise tritt die Bindung ein, wenn die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes durch das rechtskräftige Urteil eines Verwalinngsgcrichts bejaht und deshalb die Anfechtungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wird (BGHZ 159 179 19; Entscheidungen des erkennenden Senats III ZR 3/37 vom 8«, Mai 1953 - S. 4 III ZR 65/58 vom 15. Juni 1959 - S" 27/28 - III ZR 199/60 vom 210 Dezember 1 9 6 1 â- = MDE 1962, 289 = JZ 1962, 252; Eyermann-Fröhler, VGO 5 ° Aufl. § 121 Anm 35)» Es ist nicht möglich, in diesem Zusammenhänge die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes gesondert zu beurteilen, denn die dauernde, nämlich die durch die Anfechtung nicht erschütterte Wirksamkeit des Vcrwaltungsaktos, um die es hier geht, d h. dessen Rcchtsbeständigkeit, hängt regelmäßig davon ab, daß er rechtmäßig erlassen worden ist» Der Senat hat insbesondere in dem angeführten Urteil vom 15o Juni 1959 ausgesprochen, daß sich die Bindung des Zivilrichters auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes er streckte Aus der Entscheidung BGHZ 159 17 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil in jenem Falle die Frage der Anfechtbarkeit und Rechtswidrigkeit des Yerwaltungsaktes dahingestellt bliebe Ebensowenig kann die Revision aus dem Urteil BGHZ 20, 379, 383 etwas für sich horloitcn, nach dem der Zivilrichter nicht an die Gründe gebunden ist, auf die der Verwaltungsrichter die Rechts- â- Widrigkeit eines Verwaltungsaktes gestutzt hat«.

    gegen den Regierungspräsidenten gerichtet waren, noch daß die Klage des Ehemannes schon deshalb als unbegründet angesehen wurde, weil er die Verfügungen der '.ohnungsbehorde nicht rechtzeitig angefochten hatte Nach £§ 49? 50 der Verordnung Nr, 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15o September 1948 (VOElBrZ 265) - VO 165 - waren die Klagen gegen den Regierungspräsidenten zu richten, der die Beschwerden der Kläger gegen die Verfügungen der Vohnungsbehörde zurückgewiesen hatte« Die Bindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil wäre im Verhältnis zwischen den Klägern und der beklagten Stadt unzweifelhaft eingetreten, wenn sich diese am verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei oder Eeigeladene beteiligt hätte« Denn nach f 80 VO 165 binden rechts kräftige Urteil die Beteiligten, zu denen nach f 59 aaO auch die Beigeladenen gehören, und ihre Rechtsnachfolger für den durch die Urteilsbegründung rechtlich bestimmten Streitgegenstände Die Bindung kann nicht deshalb entfallen, weil auf Grund der seinerzeit geltenden Bestimmungen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte im verwaltungsrechtlichen Verfahren im vorliegen den Fall nicht von der Behörde zu vertreten war, die sie erlassen hatte, sondern an deren Stelle von der nächsthöheren Verwaltungsbehörde, die die Verwaltungsakte durch ihre Beschwerdeentscheidung bestätigt hatte« Mit der Abweisung der Anfechtungsklagen ist die Rechtmäßigkeit der Beschwerdeentscheidung und der Verwaltungsakte selbst im Verhältnis zwischen den Klägern und der beteiligten Verwaltung, hier der Wohnungsverwaltung, insgesamt festgestellt, also auch im Verhältnis zwischen den Klägern und der Wohnungsbehörde der beklagten Stadt Denn soweit nach den Bestimmungen der Verordnung 165 die Anfechtungsklage nicht gegen die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, zu richten war, sondern gegen die nächsthöhere, die die Beschwerde gegen den Verwaltungsakt zurückgewiesen hatte, verteidigt diese - und prüft das Bericht - nicht nur ihre eigene Entscheidung, sondern, soweit die Beschwerde nicht an formellen Gründen scheitert, not wendig und in erster Linie den angegriffenen Verwaltung akto Damit handelt die höhere Verwaltungsbehörde als Vertreter der angegriffenen Verwaltung im ganzen, d.h. zugleich in einer Art Prozeßstandschaft für die ihr unterstellte Behörde, die nach jener gesetzlichen Regelung in den Rechtsstreit nicht einzubeziehon war (BGHZ 9, 329; OLG Celle in DVB1 1958 3r.549 mit zustimmender Besprechung von Schröder; UL© Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Auflo ? 121 Anrrio II 1; Schunck - de Clerc VGO ? 121 Anm. 3 b aa).

  • BGH, 29.11.1961 - V ZR 181/60

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 16/61
    hatte, konnte den beiden Miteigentümern des Grundstücks gegenüber nur einheitlich entschieden werden; die Verfügungen der Behörde richteten sich nämlich jeweils nicht gegen den ideellen Kiteigentumsan'tcil der beiden Kläger, sondern betrafen den Gegenstand des Eigentums jm ganzen (vgl die zur Veröffentlichung unter BGHZ 36, 187 bestimmte Entscheidung V ZR 181/60 vom 29« November 1961 = NJW 1962, 633, die die Miteigentümer eines Grundstücks, das mehreren Personen zu ideellen Bruchteilen gehört, als notwendige Streitgenossen im Sinne des $ 62 ZPO im Streit über die Einräumung eines Notwegerechts deshalb ansieht, weil nicht der Uiteigentumsanteil, sondern das Grundstück insgesamt betroffen ist, - mit zahlreichen weiteren Nachweisen)«, Die läge? daß eine Entscheidung gegenüber mehreren Personen nur einheitlich ergehen kann, ist im Verwaltungsgerichtsverfahren ebenso gut möglich wie im Zivilprozeß, für den" sie durch das Institut der not wendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) geregelt ist» Pie Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 (BGBl I 17) - VGO - erklärt in § 64 u.a. § 62 ZPO für entsprechend anwendbar.
  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 304/03

    Rechtsfolgen der Anordnung des Sofortvollzugs der Rückübertragung eines

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 16/61
    tiges Urteil eines Verwaltungsgerichts auf eine Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben, so ist damit zugleich dessen Rechtswidrigkeit festgcstcllt; der Zivilrichter ist an diese Feststellung gebunden, wenn unter denselben Parteien oder denen, auf die sich dio Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden ist (BGHZ 9, 329 mit weiteren Nachweisen; 10, 220) In gleicher Weise tritt die Bindung ein, wenn die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes durch das rechtskräftige Urteil eines Verwalinngsgcrichts bejaht und deshalb die Anfechtungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wird (BGHZ 159 179 19; Entscheidungen des erkennenden Senats III ZR 3/37 vom 8«, Mai 1953 - S. 4 III ZR 65/58 vom 15. Juni 1959 - S" 27/28 - III ZR 199/60 vom 210 Dezember 1 9 6 1 â- = MDE 1962, 289 = JZ 1962, 252; Eyermann-Fröhler, VGO 5 ° Aufl. § 121 Anm 35)» Es ist nicht möglich, in diesem Zusammenhänge die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes gesondert zu beurteilen, denn die dauernde, nämlich die durch die Anfechtung nicht erschütterte Wirksamkeit des Vcrwaltungsaktos, um die es hier geht, d h. dessen Rcchtsbeständigkeit, hängt regelmäßig davon ab, daß er rechtmäßig erlassen worden ist» Der Senat hat insbesondere in dem angeführten Urteil vom 15o Juni 1959 ausgesprochen, daß sich die Bindung des Zivilrichters auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes er streckte Aus der Entscheidung BGHZ 159 17 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil in jenem Falle die Frage der Anfechtbarkeit und Rechtswidrigkeit des Yerwaltungsaktes dahingestellt bliebe Ebensowenig kann die Revision aus dem Urteil BGHZ 20, 379, 383 etwas für sich horloitcn, nach dem der Zivilrichter nicht an die Gründe gebunden ist, auf die der Verwaltungsrichter die Rechts- â- Widrigkeit eines Verwaltungsaktes gestutzt hat«.
  • BGH, 17.05.1956 - III ZR 280/54

    Gründe des Urteils eines Verwaltungsgerichts

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 16/61
    tiges Urteil eines Verwaltungsgerichts auf eine Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben, so ist damit zugleich dessen Rechtswidrigkeit festgcstcllt; der Zivilrichter ist an diese Feststellung gebunden, wenn unter denselben Parteien oder denen, auf die sich dio Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden ist (BGHZ 9, 329 mit weiteren Nachweisen; 10, 220) In gleicher Weise tritt die Bindung ein, wenn die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes durch das rechtskräftige Urteil eines Verwalinngsgcrichts bejaht und deshalb die Anfechtungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wird (BGHZ 159 179 19; Entscheidungen des erkennenden Senats III ZR 3/37 vom 8«, Mai 1953 - S. 4 III ZR 65/58 vom 15. Juni 1959 - S" 27/28 - III ZR 199/60 vom 210 Dezember 1 9 6 1 â- = MDE 1962, 289 = JZ 1962, 252; Eyermann-Fröhler, VGO 5 ° Aufl. § 121 Anm 35)» Es ist nicht möglich, in diesem Zusammenhänge die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes gesondert zu beurteilen, denn die dauernde, nämlich die durch die Anfechtung nicht erschütterte Wirksamkeit des Vcrwaltungsaktos, um die es hier geht, d h. dessen Rcchtsbeständigkeit, hängt regelmäßig davon ab, daß er rechtmäßig erlassen worden ist» Der Senat hat insbesondere in dem angeführten Urteil vom 15o Juni 1959 ausgesprochen, daß sich die Bindung des Zivilrichters auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes er streckte Aus der Entscheidung BGHZ 159 17 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil in jenem Falle die Frage der Anfechtbarkeit und Rechtswidrigkeit des Yerwaltungsaktes dahingestellt bliebe Ebensowenig kann die Revision aus dem Urteil BGHZ 20, 379, 383 etwas für sich horloitcn, nach dem der Zivilrichter nicht an die Gründe gebunden ist, auf die der Verwaltungsrichter die Rechts- â- Widrigkeit eines Verwaltungsaktes gestutzt hat«.
  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51

    Haftung aus Funktionsnachfolge

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 16/61
    tiges Urteil eines Verwaltungsgerichts auf eine Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben, so ist damit zugleich dessen Rechtswidrigkeit festgcstcllt; der Zivilrichter ist an diese Feststellung gebunden, wenn unter denselben Parteien oder denen, auf die sich dio Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden ist (BGHZ 9, 329 mit weiteren Nachweisen; 10, 220) In gleicher Weise tritt die Bindung ein, wenn die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes durch das rechtskräftige Urteil eines Verwalinngsgcrichts bejaht und deshalb die Anfechtungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wird (BGHZ 159 179 19; Entscheidungen des erkennenden Senats III ZR 3/37 vom 8«, Mai 1953 - S. 4 III ZR 65/58 vom 15. Juni 1959 - S" 27/28 - III ZR 199/60 vom 210 Dezember 1 9 6 1 â- = MDE 1962, 289 = JZ 1962, 252; Eyermann-Fröhler, VGO 5 ° Aufl. § 121 Anm 35)» Es ist nicht möglich, in diesem Zusammenhänge die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes gesondert zu beurteilen, denn die dauernde, nämlich die durch die Anfechtung nicht erschütterte Wirksamkeit des Vcrwaltungsaktos, um die es hier geht, d h. dessen Rcchtsbeständigkeit, hängt regelmäßig davon ab, daß er rechtmäßig erlassen worden ist» Der Senat hat insbesondere in dem angeführten Urteil vom 15o Juni 1959 ausgesprochen, daß sich die Bindung des Zivilrichters auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes er streckte Aus der Entscheidung BGHZ 159 17 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil in jenem Falle die Frage der Anfechtbarkeit und Rechtswidrigkeit des Yerwaltungsaktes dahingestellt bliebe Ebensowenig kann die Revision aus dem Urteil BGHZ 20, 379, 383 etwas für sich horloitcn, nach dem der Zivilrichter nicht an die Gründe gebunden ist, auf die der Verwaltungsrichter die Rechts- â- Widrigkeit eines Verwaltungsaktes gestutzt hat«.
  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 199/60
    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 16/61
    tiges Urteil eines Verwaltungsgerichts auf eine Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben, so ist damit zugleich dessen Rechtswidrigkeit festgcstcllt; der Zivilrichter ist an diese Feststellung gebunden, wenn unter denselben Parteien oder denen, auf die sich dio Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden ist (BGHZ 9, 329 mit weiteren Nachweisen; 10, 220) In gleicher Weise tritt die Bindung ein, wenn die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes durch das rechtskräftige Urteil eines Verwalinngsgcrichts bejaht und deshalb die Anfechtungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wird (BGHZ 159 179 19; Entscheidungen des erkennenden Senats III ZR 3/37 vom 8«, Mai 1953 - S. 4 III ZR 65/58 vom 15. Juni 1959 - S" 27/28 - III ZR 199/60 vom 210 Dezember 1 9 6 1 â- = MDE 1962, 289 = JZ 1962, 252; Eyermann-Fröhler, VGO 5 ° Aufl. § 121 Anm 35)» Es ist nicht möglich, in diesem Zusammenhänge die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes gesondert zu beurteilen, denn die dauernde, nämlich die durch die Anfechtung nicht erschütterte Wirksamkeit des Vcrwaltungsaktos, um die es hier geht, d h. dessen Rcchtsbeständigkeit, hängt regelmäßig davon ab, daß er rechtmäßig erlassen worden ist» Der Senat hat insbesondere in dem angeführten Urteil vom 15o Juni 1959 ausgesprochen, daß sich die Bindung des Zivilrichters auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes er streckte Aus der Entscheidung BGHZ 159 17 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil in jenem Falle die Frage der Anfechtbarkeit und Rechtswidrigkeit des Yerwaltungsaktes dahingestellt bliebe Ebensowenig kann die Revision aus dem Urteil BGHZ 20, 379, 383 etwas für sich horloitcn, nach dem der Zivilrichter nicht an die Gründe gebunden ist, auf die der Verwaltungsrichter die Rechts- â- Widrigkeit eines Verwaltungsaktes gestutzt hat«.
  • BGH, 15.06.1959 - III ZR 65/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.1962 - III ZR 16/61
    tiges Urteil eines Verwaltungsgerichts auf eine Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben, so ist damit zugleich dessen Rechtswidrigkeit festgcstcllt; der Zivilrichter ist an diese Feststellung gebunden, wenn unter denselben Parteien oder denen, auf die sich dio Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden ist (BGHZ 9, 329 mit weiteren Nachweisen; 10, 220) In gleicher Weise tritt die Bindung ein, wenn die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes durch das rechtskräftige Urteil eines Verwalinngsgcrichts bejaht und deshalb die Anfechtungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wird (BGHZ 159 179 19; Entscheidungen des erkennenden Senats III ZR 3/37 vom 8«, Mai 1953 - S. 4 III ZR 65/58 vom 15. Juni 1959 - S" 27/28 - III ZR 199/60 vom 210 Dezember 1 9 6 1 â- = MDE 1962, 289 = JZ 1962, 252; Eyermann-Fröhler, VGO 5 ° Aufl. § 121 Anm 35)» Es ist nicht möglich, in diesem Zusammenhänge die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes gesondert zu beurteilen, denn die dauernde, nämlich die durch die Anfechtung nicht erschütterte Wirksamkeit des Vcrwaltungsaktos, um die es hier geht, d h. dessen Rcchtsbeständigkeit, hängt regelmäßig davon ab, daß er rechtmäßig erlassen worden ist» Der Senat hat insbesondere in dem angeführten Urteil vom 15o Juni 1959 ausgesprochen, daß sich die Bindung des Zivilrichters auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes er streckte Aus der Entscheidung BGHZ 159 17 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil in jenem Falle die Frage der Anfechtbarkeit und Rechtswidrigkeit des Yerwaltungsaktes dahingestellt bliebe Ebensowenig kann die Revision aus dem Urteil BGHZ 20, 379, 383 etwas für sich horloitcn, nach dem der Zivilrichter nicht an die Gründe gebunden ist, auf die der Verwaltungsrichter die Rechts- â- Widrigkeit eines Verwaltungsaktes gestutzt hat«.
  • BGH, 22.02.2024 - III ZR 13/23

    Amtshaftung Börse, Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils

    Wird durch ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts auf eine Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben, so ist damit zugleich dessen Rechtswidrigkeit festgestellt; in gleicher Weise tritt die Bindung ein, wenn die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes durch das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts bejaht und deshalb die Anfechtungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wird (Senat, Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 16/61, DVBl. 1962, 75).
  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 76/07

    Gesamtschuldnerausgleich unter den Anspruchsgegnern eines Amtshaftungsanspruchs;

    Insoweit wird vielmehr im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. Juli 1962 (III ZR 16/61 - DÖV 1962, 791, 792 = DVBl. 1962, 753, 754), in dem nach den damals maßgeblichen Bestimmungen des Prozessrechts (§ 50 MilRegVO) die Anfechtungsklage gegen den Rechtsträger der Widerspruchsbehörde zu richten war, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend einhellig angenommen, der in Anspruch genommene Rechtsträger verteidige im Prozess vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die eigene Entscheidung, sondern zugleich in Art einer Prozessstandschaft auch diejenige der Widerspruchsbehörde; hieraus wird eine Erstreckung der Rechtskraft auch auf den nicht beteiligten Träger der Widerspruchsbehörde gefolgert (vgl. VGH Mannheim aaO; VGH Kassel NVwZ-RR 2005, 580, 581; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO § 121 Rn. 96; Kopp/Schenke, aaO § 121 Rn. 24; Wolff, in: Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 2. Aufl. 2007, § 121 VwGO Rn. 33; Kuntze, in Bader, aaO § 121 Rn. 9; Nicolai, in: Redeker/v. Oertzen, aaO § 121 Rn. 6a; Eyermann/Rennert, aaO § 121 Rn. 38; zur Erstreckung der Rechtskraft eines den Gesetzesvollzug eines Landes betreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Auftragsverwaltung vgl. BVerwG NVwZ 1999, 296 unter weiterer Bezugnahme auf BVerwG NVwZ 1993, 781, 782).
  • OLG Dresden, 20.06.2018 - 1 U 880/17

    Amtspflichten bei Besetzung einer Professorenstelle

    (1) Die Zivilgerichte sind im Amtshaftungsprozess an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme rechtskräftig feststellen, gebunden (BGH, Urt. v. 07.10.1954, Az.: III ZR 106/53, BGHZ 15, 17, 19; BGH, Urt. v. 12.07.1962, Az.: III ZR 16/61, DÖV 1962, 791 = DVBl 1962, 753; BGH, Urt. v. 08.05.1980, Az.: III ZR 27/77, BGHZ 77, 338, 341; BGH, Urt. v. 07.02.2008, Az.: III ZR 76/07, BGHZ 175, 221, 225 Rn. 10; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.01.2017, Az.: 6 U 12/15, juris, Rn. 17; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 123).

    So bindet nach einhelliger Meinung für den Fall, dass die Widerspruchsbehörde den Verwaltungsakt der Ausgangsbehörde bestätigte, die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Träger der Ausgangsbehörde auch den Träger der Widerspruchsbehörde, da die im Verwaltungsprozess beteiligte Behörde insoweit "in einer Art Prozessstandschaft" handelte (BGH, DÖV 1962, 791, 792 = DVBl 1962, 753, 754, BGHZ 175, 221, 226 f. Rn. 13).

  • BVerwG, 31.01.1969 - IV C 83.66

    Beschwer durch die Stellung als Beigeladener - Rechtsmittel der Hauptbeteiligten

    Diese Passivlegitimation bedeutet nämlich, daß der Beklagte und nur er im Verwaltungsstreitverfahren alle unmittelbaren Staatsinteressen wahrzunehmen und damit gleichzeitig "in einer Art Prozeßstandschaft" für alle Behörden einzutreten hat, die innerhalb des Verwaltungsaufbaues mit sachlich einschlägigen Interessen betraut sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 16/61 - in DVBl. 1962, 753 [754], OVG Koblenz in AS 5, 372 [374 f.], VGH Mannheim in ESVGH 16, 89 [90], und in FEdV 1968, 32 [36], sowie OVG Münster in NJW 1955, 358 [359]).
  • BVerwG, 14.01.2004 - 7 PKH 5.03

    Restitutionsantrag; Berechtigter; Verfügungsberechtigter; einvernehmliche

    Die Entscheidung, die das Gericht eines Zweiges der Gerichtsbarkeit innerhalb seiner Zuständigkeit erlässt, ist für die Gerichte anderer Zweige jedenfalls insoweit bindend, als die Rechtskraft dieser Entscheidung unter den Parteien wirkt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 16/61 - DVBl 1962, 753).
  • OVG Saarland, 21.02.1995 - 2 R 21/94

    Anfechtungsklage; Drittanfechtungsklage; Streitgegenstand; Nachbar;

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  • OLG FRankfurt, 16.11.2018 - 15 U 89/17

    Amtspflichtverletzung durch verzögerte Einleitung von Vollzugslockerungsmaßnahmen

    Danach entfaltet bei Anfechtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt im Falle einer Aufhebung des Verwaltungsaktes - also bei erfolgreicher Anfechtungsklage - auch die inzidente Feststellung der Rechtswidrigkeit der verwaltungsrechtlichen Maßnahme eine Bindungswirkung für ein späteres Zivilverfahren, oder umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962 - III ZR 16/61, zitiert bei juris; Staudinger/Hager, BGB, Aufl. 2013, § 839 Rn.420 ff).
  • BVerwG, 27.02.1963 - VI C 200.61

    Feststellungsinteresse bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen

    Diese Bindung des Zivilgerichts tritt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur bei der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit, sondern umgekehrt auch der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ein, wenn also die verwaltungsgerichtliche Klage aus materiellrechtlichen Gründen abgewiesen worden ist (vgl. hierzu die Urteile des BGH vom 21. Dezember 1961 in JZ 1962 S. 252 = MDR 1962 S. 289 u. vom 12. Juli 1962 in DVBl. 1962 S. 753 = MDR 1962 S. 968).
  • BVerwG, 30.01.1964 - II C 197.61

    Versorgungsrechtliche Auszahlungsansprüche eines gewerbliche Einkünfte

    Das gilt auch für das Verhältnis zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1961 - III ZR 199/60 [MDR 1962 S. 289] und vom 12. Juli 1962 - III ZR 16/61 [DVBl. 1962 S. 753]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1963 - BVerwG VI C 200.61 [MDR 1963 S. 706]).
  • LG Karlsruhe, 29.11.2010 - 6 O 195/09

    Nachbaransprüche gegen eine Sickergrube

    Daraus folgt, dass die Entscheidungen, die das Gericht eines Zweiges der Gerichtsbarkeit innerhalb seiner Zuständigkeit erlässt, für die Gerichte anderer Zweige jedenfalls insoweit bindend sind, als die Rechtskraft dieser Entscheidungen unter den Parteien wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1962, III ZR 16/61, in MDR 1962, 968/969 unter Hinweis auf BGHZ 15, 17, 19).
  • BGH, 28.02.1963 - III ZR 192/61
  • BGH, 20.06.1963 - III ZR 23/62

    Rechtsmittel

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