Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens [Widerspruchsverfahrens]; Nachholbarkeit; Notwendige Beiladung eines nicht berücksichtigten Genehmigungsbewerbers

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1984, 91
  • DB 1984, 1095
  • NVwZ 1984, 507



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Wird zitiert von ... (98)  

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07  

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Wenn diese Gefahr besteht, kann einer zusätzlichen - flankierenden - Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (vgl. Wahl/ Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rn. 289, 303 zu § 42 Abs. 2 VwGO; zum Verhältnis der beiden Rechtsbehelfe für das Recht der Güterfernverkehrsgenehmigung Urteile vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 S. 13 f., 15 und vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 6.99 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 4 f.).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84  

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Diese rechtlichen Folgen treten jedoch nicht ein, wenn die höhere Verwaltungsbehörde an der Versagung der Baugenehmigung nicht mitgewirkt hat (und auch nicht mitzuwirken brauchte, weil nach § 36 BBauG nur die E r t e i l u n g der Genehmigung der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf) und wenn die Revision zur Bestätigung eines Berufungsurteils führt, das die Versagung einer Baugenehmigung billigt (vgl. auch Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - DVBl 1984, 91 [92]).

    Entscheidend für die Annahme des erkennenden Senats im hier zu entscheidenden Fall, das Unterbleiben der notwendigen Beiladung wirke sich auf das Berufungsurteil nicht aus und der Verfahrensfehler wirke nicht in die Revisionsinstanz fort, ist nicht allein der Umstand, daß das Revisionsverfahren zur Bestätigung der Klageabweisung führt (wie das der 7. Senat im Urteil vom 2. September 1983 a.a.O. in einer die Entscheidung nicht tragenden Aussage bereits für ausreichend hält), sondern daß darüber hinaus eine den geltend gemachten Anspruch des Klägers betreffende Entscheidung der - nicht beigeladenen - Drittbehörde zu keinem Zeitpunkt ergangen und somit auch nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens geworden ist.

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93  

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Vorverfahren zwar entbehrlich, wenn sich der Beklagte - wie hier - in der Sache auf die Klage eingelassen hat oder wenn der Zweck des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325 [330]; Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 = DVBl 1984, 91).
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