Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 25.05.1989

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 78.88   

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BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 78.88 (https://dejure.org/1989,506)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.1989 - 7 C 78.88 (https://dejure.org/1989,506)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 1989 - 7 C 78.88 (https://dejure.org/1989,506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Genehmigung - Rechtskraft des Urteils - Behördliche Ablehnung einer Genehmigung - Wiederaufgreifensgrund neuer Beweismittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 121

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 272
  • NJW 1990, 199
  • NVwZ 1990, 156 (Ls.)
  • DVBl 1989, 1192
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.09.1984 - 2 C 22.83

    preußischer Schutzpolizist - § 51 VwVfG, Wiederaufgreifen wird durch

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 78.88
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht vielmehr von der Anwendbarkeit dieser Wiederaufgreifensregelung auch in denjenigen Fällen aus, in denen der im Erstverfahren ergangene Bescheid durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bestätigt worden ist (BVerwGE 70, 110 [BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]; Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - <NVwZ 1986, 293 = ZBR 1986, 127>).

    Auch wenn lediglich Landesrecht das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens anordnet, steht die bundesrechtliche Vorschrift des § 121 VwGO einer erneuten gerichtlichen Kontrolle des erneuten Verwaltungshandelns nicht entgegen; dies folgt nach dem Gesagten aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. auch BVerwGE 70, 110 [BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]).

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 78.88
    Im wiederaufgegriffenen Verfahren ergehende, das Antragsbegehren erneut ablehnende Zweitbescheide dürfen nämlich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der jegliches Verwaltungshandeln unterliegt, einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65]; 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - ).
  • BVerwG, 05.11.1985 - 6 C 22.84

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Neue Beweismittel

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 78.88
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht vielmehr von der Anwendbarkeit dieser Wiederaufgreifensregelung auch in denjenigen Fällen aus, in denen der im Erstverfahren ergangene Bescheid durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bestätigt worden ist (BVerwGE 70, 110 [BVerwG 13.09.1984 - 2 C 22/83]; Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - <NVwZ 1986, 293 = ZBR 1986, 127>).
  • BVerfG, 23.06.1988 - 2 BvR 260/88

    Ehrenamtlicher Richter - Wahl - Asylverfahren - Zweitbescheid - Folgeantrag

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 78.88
    Im wiederaufgegriffenen Verfahren ergehende, das Antragsbegehren erneut ablehnende Zweitbescheide dürfen nämlich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der jegliches Verwaltungshandeln unterliegt, einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65]; 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - ).
  • BVerwG, 30.08.1962 - I C 161.58

    Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 78.88
    Was durch eine gerichtliche Entscheidung einmal klargestellt worden ist, soll - zur Erhaltung des Rechtsfriedens und des Vertrauens in die Beständigkeit des Rechts - nicht zum Gegenstand neuen Streites werden, auch wenn nicht zu vermeiden ist, daß sich eine Entscheidung im Einzelfall als unrichtig erweist (vgl. BVerwGE 14, 359 [BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58]).
  • BVerwG, 21.11.1978 - 6 B 35.78

    Bindungswirkung rechtskräftiger Verwaltungsgerichtsurteile - Ärztliches Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 78.88
    Das Oberverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschluß vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 - ), nach der Sachverständigengutachten nur dann als neue Beweismittel gelten können, wenn sie selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (so zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auch BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 1977 - Nr. 52 III 76 - DVBl. 1978, 114).
  • VGH Bayern, 24.10.1977 - 52 III 76
    Auszug aus BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 78.88
    Das Oberverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschluß vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 - ), nach der Sachverständigengutachten nur dann als neue Beweismittel gelten können, wenn sie selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (so zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auch BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 1977 - Nr. 52 III 76 - DVBl. 1978, 114).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Die Voraussetzung der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts bedeutet lediglich, daß dieser nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann (§ 51 Abs. 2 VwVfG), nicht jedoch seine sachliche Unabänderbarkeit (vgl. dazu auch Urteile vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - ; vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 22.83 - <BVerwGE 70, 110 ; vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - <BVerwGE 82, 272 und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 ).

    Sachverständigengutachten sind im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nur dann neue Beweismittel, wenn sie nach Abschluß des Verwaltungs(streit)Verfahrens erstellt und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (vgl. Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - unter Bezugnahme auf Beschluß vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 - ).

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Diese Wirkung der Rechtskraft auf nachfolgende Verfügungen derselben Behörde gegenüber demselben Betroffenen rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen (Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - a.a.O.; Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 22 = BayVBl. 1989, 759).

    Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 VwVfG ist sie sogar zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet (vgl. Urteil vom 28. Juli 1989 - BVerwG 7 C 78.88 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 11 S 759/06

    Bestands- bzw. rechtskräftige Ausweisungsverfügung; Wiederaufgreifen bei Änderung

    Dennoch ist es - trotz der damit gegebenen Notwendigkeit, den Umfang der Rechtskraft unter Heranziehung der die Abweisung der Klage tragenden Gründe zu bestimmen - anerkannt, dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Falle eines deshalb abweisenden Urteils nicht als bloße Vorfrage des Urteils darstellt, sondern an der Bindungswirkung eines abweisenden Urteils in einem Anfechtungsprozess teilhat (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1968 - VII C 183.65 -, BVerwGE 29, 210 = GewArch 1969, 22; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.06.1988 - 2 BvR 260/88 -, NVwZ 1989, 141; BVerwG, Urt. v. 10.05.1994, a.a.O.; Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 78/88 -, BVerwGE 82, 272 = DVBl. 1989, 1192 = NJW 1990, 199; Urt. v. 30.08.1988 - 9 C 47/87 -, NVwZ 1989, 161; ebenso Rennert, a.a.O., § 121 Rn. 27; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 121 Rn. 80; a.A. Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 121 Rn. 21 sowie Hößlein, VerwArch 98 (2007), 127, 150).

    Nichts anderes gilt dann, wenn diese Befugnis der Behörde, zugunsten des unterlegenen Beteiligten von der gerichtlich bestätigten Entscheidung abzuweichen, aus den Regelungen zum Verwaltungsverfahren abgeleitet und damit - dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprechend - auf eine notwendige (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.1988 - 2 BvR 260/88 -, NVwZ 1989, 141) gesetzliche Grundlage gestellt wird (so BVerwG, Urt. v. 13.09.1984, a.a.O. sowie insb. Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 78/88 -, BVerwGE 82, 272 = DVBl. 1989, 1192 = NJW 1990, 199 = NVwZ 1990, 156; vgl. auch Maurer, JZ 1993, 574; Kopp/Kopp, NVwZ 1994, 1; Erfmeyer, DVBl. 1997, 27).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.05.1989 - 7 B 112.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3737
BVerwG, 25.05.1989 - 7 B 112.88 (https://dejure.org/1989,3737)
BVerwG, Entscheidung vom 25.05.1989 - 7 B 112.88 (https://dejure.org/1989,3737)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Mai 1989 - 7 B 112.88 (https://dejure.org/1989,3737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fachhochschule - Hochschullehrer - Qualifikationen - Einheitlicher Wahlkörper

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 556
  • DVBl 1989, 1192
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1989 - 7 B 112.88
    Das alles kann auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79; 61, 210 [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80]; 61, 260) [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80]nicht ernstlich bezweifelt werden und ist darum nicht in einem Revisionsverfahren überprüfungsbedürftig.
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1989 - 7 B 112.88
    Das alles kann auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79; 61, 210 [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80]; 61, 260) [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80]nicht ernstlich bezweifelt werden und ist darum nicht in einem Revisionsverfahren überprüfungsbedürftig.
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1989 - 7 B 112.88
    Das alles kann auf der Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79; 61, 210 [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80]; 61, 260) [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80]nicht ernstlich bezweifelt werden und ist darum nicht in einem Revisionsverfahren überprüfungsbedürftig.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1985 - 9 S 658/84

    Wissenschaftsfreiheit an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung

    Auszug aus BVerwG, 25.05.1989 - 7 B 112.88
    Das im Normenkontrollverfahren (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. November 1985 - 9 S 658/84 - <NVwZ 1986, 855 = DVBl. 1986, 626 = WissR Bd. 19 S. 248 = KMKHSchR 1986, 1166>) gefundene Ergebnis, es fehle dem Fachhochschullehrer an der Antragsbefugnis zur Feststellung der Nichtigkeit der Regelungen über die Bestellung und Rechtsstellung des Rektors, des Prorektors und der Fachbereichsleiter, weil durch diese organisationgsrechtlichen Bestimmungen nicht in ein dem Fachhochschullehrer zustehendes Gut eingegriffen werde, sei für das Feststellungsinteresse im Klageverfahren, in dem die Gültigkeit der Wahl zu prüfen sei, nicht präjudiziell.
  • VG Karlsruhe, 06.04.2011 - 7 K 390/09

    Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; Fachbereichsrat; Wahlen

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren Fragestellung im Hinblick auf Lehrende an einer Fachhochschule für Finanzen ausgeführt (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556):.

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht zu Professoren an einer Verwaltungsfachhochschule entschieden, dass diese wegen der andersgearteten Qualifikation und Funktion der Fachhochschullehrer und der besonderen Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht als Hochschullehrer in dem auf wissenschaftliche Hochschulen bezogenen (materiellen) Sinne angesehen werden können (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556; vgl. auch BVerfGE 61, 210, 242; 64, 323, 358 f.).

    Daher sei es nicht zulässig, die im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) für die wissenschaftlichen Hochschulen (mit dem Ziel der Sicherung der herausgehobenen Stellung des Typus des "materiellen Hochschullehrers") entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen zu übertragen (vgl. BVerwG vom v. 25.05.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 11.07.1986 - 1 BvR 71/86 -, NVwZ 1987, 675).

    Den aufgeworfenen Fragen fehlt die für die Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) und des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154, Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 9 S 1591/18

    Anfechtung der Wahl eines Hochschulsenats; mit Leitungsfunktionen betraute

    Gleichfalls unerheblich ist bei der gebotenen perspektivischen Betrachtung, dass die Pflichten von Präsident und Vizepräsident nach § 46 LHG während ihrer Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 LHG i.V.m. § 16 Satz 2 Nr. 1 LHG (Präsident) bzw. i.V.m. § 16 Satz 2 Nr. 3 LHG, § 7 Abs. 1 GrundO (Vizepräsident) ruhen und sie - anders als die Rektoren und Prorektoren der Studienakademien, die noch in zeitlich reduziertem Umfang lehren (vgl. zum aktiven Wahlrecht der noch Lehrtätigkeiten ausübenden "geborenen" Senatsmitglieder der damaligen Fachhochschule für Finanzen Ludwigsburg bereits Senatsurteil vom 22.03.1988 - 9 S 2477/86 -, WissR 21, 271 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 25.05.1989 - 7 B 112.88 -, NVwZ-RR 1989, 556) - gar keine Lehrtätigkeiten mehr wahrnehmen.
  • VG Köln, 27.01.2011 - 6 K 758/09

    Zusammenfassung der Lehrenden in einer Gruppe im Rahmen der Wählbarkeit zum Senat

    Insofern folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das bezüglich der Lehrenden an einer Fachhochschule für Finanzen und damit ebenfalls an einer Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung in seinem Beschluss vom 25.05.1989 - 7 B 112/88 - ausgeführt hat:.
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