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   BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88   

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BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88 (https://dejure.org/1989,171)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 (https://dejure.org/1989,171)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 (https://dejure.org/1989,171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat - Kapazitätserschöpfungsgebot - Aufnahmekapazität - Studiengang - Absolute Zulassungsbeschränkung - Lehreinheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 349
  • DVBl 1990, 526
 
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Wird zitiert von ... (216)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Numerus-clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 ) - noch vor der Erörterung des Kapazitätserschöpfungsgebotes, das als zwingende Vorbedingung für die mit dem Numerus clausus verbundenen Einschränkungen des Zulassungsrechts der Bewerber entwickelt wird - ausgeführt, der Staat sei nicht verpflichtet, für jeden Bewerber zu jeder Zeit einen Studienplatz bereitzustellen.

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Eine im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffene kapazitätsmindernde Stellenentscheidung genügt nur dann dem Kapazitätserschöpfungsgebot, wenn die Belange der Studienbewerber auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abgewogen worden sind (im Anschluß an das Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34).

    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 35 f.) zu den kapazitätsrechtlichen Anforderungen an Maßnahmen der Stellenzuordnung und -umwidmung geäußert, die - wie hier - im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffen werden und nicht dem gezielten Um- oder Abbau von Ausbildungskapazitäten dienen.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 16.84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121).
  • BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88

    Hochschule - Regelstudienzeit - Überschreitung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 80.82

    Begründung der Prüfungsentscheidung - Notenwerte einzelner Prüfungsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88
    Aus diesem Grund haben Fehler bei der Entscheidungsfindung mit Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis dessen Rechtswidrigkeit zur Folge, ohne daß es noch darauf ankäme, ob das Entscheidungsergebnis für sich allein genommen der Rechtsordnung entspricht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 S. 207).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch.

    c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 - Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 7 CE 08.10596 u.a. -).

    Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - NC 9 S 675/12

    Auslegung von § 11 KapVO VII (juris: KapVO BW 202); Grundsatz der Unzulässigkeit

    (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

    Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.).

    Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.).

    Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes der Medizin - Anforderungen an die Berechnung der Aufnahmekapazitäten von Hochschulen - Rechtmäßigkeit von "kleinen" Lehreinheiten im Hochschulwesen - Kapazitätsrechtliche Auswirkungen der Verlagerung einer Professur in eine ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.89
    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1967 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 35 f.) zu den kapazitätsrechtlichen Anforderungen an Maßnahmen der Stellenzuordnung und -umwidmung geäußert, die - wie hier - im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffen werden und nicht dem gezielten Um- oder Abbau von Ausbildungskapazitäten dienen.
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 67.88

    Studienplatzkapazität - Festsetzung der Zulassungszahl - Lehreinheit -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.89
    Parallelsache zu BVerwG 7 C 67.88.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 80.82

    Begründung der Prüfungsentscheidung - Notenwerte einzelner Prüfungsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.89
    Aus diesem Grund haben Fehler bei der Entscheidungsfindung mit Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis dessen Rechtswidrigkeit zur Folge, ohne daß es noch darauf ankäme, ob das Entscheidungsergebnis für sich allein genommen der Rechtsordnung entspricht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 S. 207).
  • BVerwG, 07.07.1970 - VII C 15.68

    Kontrolle von Automaten und Rentabilitätsprüfung durch das Gericht - Vermutung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.89
    Insbesondere bewirkte sie keine unzulässige engpaßbezogene Ermittlung der Zahl der Medizinstudienplätze, denn bei der alternativ in Betracht zu ziehenden "großen" Lehreinheit, wie sie von der Beklagten und dem Ministerium der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 1984/85 zugrunde gelegt worden war, ergibt sich ohne Verstoß gegen Bundesrecht eine weitaus geringere Zahl von Medizinstudienplätzen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 15.68 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1991 - NC 9 S 81/90

    Zulassungsbegrenzung; standardisierter Curricularnormwert; Deputatsermäßigung;

    Denn die in jenem Verfahren umstrittenen Lehraufträge dienten zweckgerichtet dem Ausgleich eines wegen kapazitätsmindernder, rechtswidriger Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen zwecks effektiver Grundrechtsverwirklichung (Art. 12 Abs. 1 GG) aus Sanktionsgründen fiktiv weiterzuführenden Lehrangebots (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 -- 7 C 15.89 --, DVBl. 1990, 526).Dies entspricht auch der Praxis des Senats (seit dem Beschluß vom 18.2.1987 -- 9 S 1731/86 u.a. --, KMK-HSchR 1987, 853), wonach fiktive Lehrdeputate aufgrund kapazitätsrechtlich unzulässiger Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen jedenfalls dann mit dem Lehrdeputat späterer Stellenneuzugänge zu saldieren sind, wenn zwischen Stellenstreichung bzw. -verlagerung und Stellenneuzugang ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (betreffend den zeitlichen Aspekt fortgeführt im Senatsbeschluß vom 19.1.1990 -- NC 9 S 97/90 --).
  • VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150

    Zulassung zum Studium im Fach Humanmedizin (LMU), WS 2008/2009; Lehrdeputat der

    Erforderlich ist danach nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe für die getroffene Maßnahme, sondern auch eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen (BVerwG vom 15.12.1989 DVBl 1990, 526; BayVGH vom 15.10.2001 Az. 7 CE 01.10005; vom 12.7.2007 Az. 7 CE 07.10206).
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