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   BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87   

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BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87 (https://dejure.org/1990,178)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 (https://dejure.org/1990,178)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 1990 - 7 C 51.87 (https://dejure.org/1990,178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hochschulzulassungsrecht - Wissenschaftliche Mitarbeiter - Befreiung von Lehrverpflichtungen - Lehrangebotsberechnung - Berechnung des Lehrangebots - Lehrdeputat - ZVS-Beispielstudienplan - Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit - Vorklinischer Ausbildungsaufwand - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1990, 940
  • DVBl 1990, 941
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87
    Wenn auch das Hochschulrahmengesetz in seinem § 53 - Entsprechendes gilt für die Vorschrift des § 23 des Hamburgischen Hochschulgesetzes - eine im Hinblick auf die gemeinsame Aufgabenstellung homogene Kategorie des Hochschulpersonals geschaffen hat, so schließt dies eine entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 22).

    Denn das föderalistisch strukturierte Grundgesetz verlangt keine bundesweit einheitlichen Stellenverhältnisse an den Hochschulen, sondern beläßt den Haushaltsgesetzgebern der Länder und den auf der Grundlage des Wissenschaftshaushalts zu weiteren Dispositionen ermächtigten Wissenschafts- und Hochschulverwaltungen die Freiheit, die Stellenverhältnisse entsprechend den besonderen Anforderungen des Wissenschaftsbetriebs an der jeweiligen Hochschule nach ihren Vorstellungen zu gestalten (Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O. S. 32 f.).

    Dieser Umstand nötigt zwar nicht dazu, unter vollständiger Aufgabe des Stellenprinzips die tatsächliche Lehrleistung eines jeden einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiters zu erfassen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1987 a.a.O. S. 25 f.).

    Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts stehen im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 23. Juli 1987 (a.a.O. S. 21 ff.).

    Für diese zahlenmäßig besonders starke Personengruppe hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 (a.a.O. S. 30 f.) ein Lehrdeputat von 4 SWS als kapazitätserschöpfend anerkannt und zur Begründung ausgeführt, die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter würden von den Ländern rechtstatsächlich als die Nachfolger der durch die Personalstrukturreform abgeschafften wissenschaftlichen Assistenten (alter Art) angesehen; deren Lehrdeputat habe aber gleichfalls - mit Billigung des Senats - 4 SWS betragen.

    Abgesehen davon, daß die wissenschaftlichen Mitarbeiter kapazitätsrechtlich nicht notwendig eine einheitliche Stellengruppe bilden und darum die für die Deputatbestimmung maßgebenden Verhältnisse von Hochschule zu Hochschule differieren können, unterfällt die Beurteilung der Angemessenheit der Lehrdeputate - wie der Senat in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 23. Juli 1987 (a.a.O. S. 30 f.) hervorgehoben hat - grundsätzlich dem kompetenziell begründeten Bewertungsvorrecht des jeweiligen Ministeriums, welches die beteiligten Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und, soweit es die medizinischen Studiengänge betrifft, der Gesundheitspflege in eigener Verantwortung, jedoch mit dem Ziel kapazitätserschöpfender Zulassungsverhältnisse zum Ausgleich zu bringen hat.

    Darüber hinaus darf eine höhere als die im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehene Lehrnachfrage nur dann der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt werden, wenn der Studienplan der Hochschule, dem der betreffende Lehrnachfragewert entnommen ist, kein bloßes Berechnungsmodell darstellt, sondern auf seine Verwirklichung angelegt und mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen auch tatsächlich durchführbar ist (vgl. Urteil vom 23. Juli 1987 a.a.O. S. 39).

  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84

    Zur Aufteilung des vorklinischen Normwerts in Eigen- und Fremdenteil

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87
    Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. etwa Urteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 31 S. 4 m.w.N.), obliegt die Entscheidung über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität des Studienplans, über seine Ausbildungseignung und über seine Realisierbarkeit mit den Ressourcen der Lehreinheit in erster Linie der Hochschule.

    Auf eine solche Kontrolle kann bei Einhaltung des Lehrnachfragewerts des ZVS-Beispielstudienplans darum verzichtet werden, weil die Lehrnachfrage in diesem Plan sachgerecht und kapazitätserschöpfend quantifiziert ist und weil sich Studienplan und Ausbildungswirklichkeit ohnehin niemals vollständig decken (vgl. Urteil vom 18. März 1987 a.a.O. S. 5).

  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. - Buchholz Hochschulzulassungsrecht 421.21 Nr. 35; Beschluß vom 29. Juni 1988 - BVerwG 7 CB 64.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 38) müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen den der Bestimmung der Aufnahmekapazität zugrunde zu legenden Ausbildungsaufwand der vorklinischen Lehreinheit grundsätzlich an der im ZVS-Beispielstudienplan quantifizierten Unterrichtsmenge ausrichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 35) entschieden, daß das Kapazitätserschöpfungsgebot eine derartige Berechnungsweise nicht gebietet; vielmehr ist die vom Verordnunggeber angewendete Berechnungsweise nach dem "Hamburger Modell" nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 26.09.1986 - 7 C 64.84

    Universitätsrecht - Studienplan - Curricularnnormwert

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87
    Ist dies nicht der Fall, so hat das Gericht ersatzweise den entsprechenden Wert des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde zu legen (im Anschluß an die Urteile vom 26. September 1986 - BVerwG 7 C 64.84 - und vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.88 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nrn. 28 und 34).

    Der ZVS-Beispielstudienplan hat mithin nicht nur die Bedeutung eines Orientierungsmaßstabs für die Hochschule und den Verordnunggeber bei der Festsetzung der Zulassungszahl, sondern enthält zudem auch einen Ersatzmaßstab für das Gericht, wenn der Verordnunggeber von einer überhöhten Lehrnachfrage ausgegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1986 - BVerwG 7 C 64.84 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 28 S. 144 ff.).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87
    Da ein Bedarf nach solcher Lehre in zulassungsbeschränkten Studiengängen ohne weitere Prüfung zu unterstellen ist (BVerfGE 66, 155 ), gehen das Oberverwaltungsgericht und die Verfahrensbeteiligten zu Recht von der Notwendigkeit aus, die an der vorklinischen Lehreinheit der Beklagten tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter in die Ermittlung des Lehrangebots einzubeziehen.

    Der Senat hat in diesem Urteil den vom Oberverwaltungsgericht erwähnten Vereinbarungsentwurf der KMK vom 2. September 1982 im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 155 ) als Erkenntnisquelle und Orientierungsrahmen für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen bezeichnet und festgestellt, daß darin auch für die wissenschaftlichen Mitarbeiter i.S. von § 53 HRG ein Richtmaß angegeben sei, von dem die Wissenschaftsverwaltungen der Länder (einschließlich der sog. Vorbehaltsländer, die nach den in der Vorinstanz getroffenen Feststellungen ihren Vorbehalt gemäß Fußnote 4 des Entwurfs überwiegend nicht auf den Bereich der zulassungsbeschränkten Studiengänge bezogen wissen wollten) nicht ohne gewichtige Gründe abweichen dürften.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87
    Auch das im Kapazitätserschöpfungsgebot mitenthaltene Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen (BVerfGE 33, 303 ; BVerwGE 64, 77 [BVerwG 18.09.1981 - 7 N 1/79]) verbietet eine derartige Differenzierung nach der Lehrbelastung der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht.
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 45.81

    Akademische Räte - Lehrverpflichtung - Überwiegende Dienstleistungsaufgaben -

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87
    Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, wenn nicht sogar unter dem Gesichtspunkt der erschöpfenden Kapazitätsnutzung geboten, die nachteiligen Folgen einer Stellenvakanz nicht den Studienbewerbern, sondern der Hochschule aufzubürden, weil diese - jedenfalls im allgemeinen - solche Folgen durch die zügige Neubesetzung freiwerdender Stellen vermeiden kann (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 45.81 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 7 S. 36).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87
    Auch das im Kapazitätserschöpfungsgebot mitenthaltene Gebot der gleichmäßigen Belastung der Hochschulen (BVerfGE 33, 303 ; BVerwGE 64, 77 [BVerwG 18.09.1981 - 7 N 1/79]) verbietet eine derartige Differenzierung nach der Lehrbelastung der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht.
  • BVerwG, 29.06.1988 - 7 CB 64.87

    Hochschule - Medizinstudium - Vorklinischer Studienabschnitt -

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. - Buchholz Hochschulzulassungsrecht 421.21 Nr. 35; Beschluß vom 29. Juni 1988 - BVerwG 7 CB 64.87 -, Buchholz a.a.O. Nr. 38) müssen die kapazitätsbestimmenden Stellen den der Bestimmung der Aufnahmekapazität zugrunde zu legenden Ausbildungsaufwand der vorklinischen Lehreinheit grundsätzlich an der im ZVS-Beispielstudienplan quantifizierten Unterrichtsmenge ausrichten, um zu einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl zu gelangen.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87
    Das bot sich deshalb an, weil - wie soeben bemerkt - die wissenschaftlichen Mitarbeiter ganz überwiegend auf Stellen von wissenschaftlichen Assistenten beschäftigt wurden und es wegen der einheitlich zu beurteilenden Gesamtwirkung der Umstellung der Lehrstruktur nur folgerichtig war, diese Stellen bis zum Abschluß der Personalreform noch nach Maßgabe der Vereinbarung vom 10. März 1977 zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 3., 6., 8., und 13.83 - BVerwGE 70, 318 ).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 10.88

    Kommune - Wahlbeamter - Ungültigerklärung - Nichtigkeit der Ernennung -

  • BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88

    Zweitsturium und Aufnahmekapazitäten - Ermittlung des für die Aufnahmekapazität

    Wissenschaftliche Mitarbeiter sind grundsätzlich als Lehrpersonen in die Ermittlung des für die Aufnahmekapazität der Lehreinheit maßgeblichen Lehrangebots einzubeziehen, es sei denn, ihnen sind spezielle Dienstaufgaben übertragen, die im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben verbieten (im Anschluß an das Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 -).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - (UA S. 7) im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u.a. - (BVerfGE 66, 155, 185) ausgeführt hat, ist ein Bedarf nach solcher Lehre in zulassungsbeschränkten Studiengängen ohne weitere Prüfung zu unterstellen.

    Diese Deutung der Vorschrift, die auch dem erwähnten Senatsurteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - (UA S. 6 ff.) zugrunde liegt, entspricht zugleich den Absichten, die der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des Hochschulrahmengesetzes verfolgte.

    Hieraus hat der Senat in seinem Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - (UA S. 7 f.) die Befugnis der Haushaltsgesetzgeber der Länder und der auf der Grundlage des Wissenschaftshaushalts zu weiteren Dispositionen ermächtigten Wissenschafts- und Hochschulverwaltungen hergeleitet, bestimmte Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern, auch wenn das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung im Prinzip deren Lehreinsatz gebietet, aus besonderen Gründen der Lehre ganz zu entziehen, so daß sie ihre Eigenschaft als Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals im Sinne von § 8 Abs. 1 KapVO verlieren und darum bei der Ermittlung des maßgeblichen Lehrangebots unberücksichtigt bleiben müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 155, 180 f.) und des Senats (Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 21 und Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51.87 - UA S. 13 ff.) sind die in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Lehrdeputate seit der Reform der Personalstruktur durch das Hochschulrahmengesetz zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes grundsätzlich nach dem im Auftrag der Kultusministerkonferenz - KMK - erarbeiteten Entwurf einer Vereinbarung über die Lehrverpflichtungen an Hochschulen - ohne Kunsthochschulen -, Stand 2. September 1982 (NVwZ 1985, 552), zu bemessen; dieser hat wegen des ihm zugrundeliegenden Konsenses zwischen den zuständigen Länderexperten die Qualität eines Orientierungsrahmens, von dem die einzelnen Länder nicht ohne gewichtige Gründe abweichen dürfen.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch "besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
  • OVG Hamburg, 16.03.2006 - 3 Nc 1/06

    Zulassung zum Studium

    Mit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 (DVBl. 1990 S. 940) gegebenen Begründung, den wissenschaftlichen Mitarbeitern oblägen nach der gesetzlichen Funktionsbeschreibung in § 53 Abs. 2 Satz 1 Hochschulrahmengesetz [in der Fassung des Gesetzes v. 14.11.1985, BGBl. I S. 2090] - HRG a.F. - als Teil ihrer wissenschaftlichen Dienstleistungen lediglich Aufgaben in der unselbständigen Lehre, lasse sich die Abweichung vom Stellen- und Sollprinzip nicht mehr rechtfertigen.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 (DVBl. 1990 S. 940) sei weiterhin maßgeblich.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1990 (DVBl. 1990 S. 940) zwingt zu keiner abweichenden Beurteilung.

    Der Einsatz wissenschaftlicher Mitarbeiter soll nicht das Angebot an ausbildungstragender selbständiger Lehre erhöhen, sondern die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre ergänzen und sie zugleich entlasten (BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, DVBl. 1990 S. 940, 941; Urt. v. 23.7.1987, NVwZ 1989 S. 360, 362).

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