Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 24.02.2004 - 1 LA 74/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 86 Abs. 1 Nr. LBauO ; § 7 LBauO ; § 7b Nr. 3 LBauO ; § 124a Abs. 4 S. 5 VwGO
Gesetzeszweck der Abstandsvorschriften der Landesbauordnung Niedersachsen; Anforderungen an nicht beabsichtigte Härte nach Landesbauordung Niedersachsen im Falle der Errichtung von Balkonen; Zulässigkeit eines Zulassungsantrags des Beigeladenen bei ... - Judicialis
NBauO § 7b I 1; ; NBauO § 86 I Nr. 1
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anbau von Balkonen im Grenzabstand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gesetzeszweck der Abstandsvorschriften der Landesbauordnung Niedersachsen; Anforderungen an nicht beabsichtigte Härte nach Landesbauordung Niedersachsen im Falle der Errichtung von Balkonen; Zulässigkeit eines Zulassungsantrags des Beigeladenen bei ...
Verfahrensgang
- VG Hannover, 12.12.2002 - 4 A 776/02
- OVG Niedersachsen, 24.02.2004 - 1 LA 74/03
Papierfundstellen
- BauR 2004, 878 (Ls.)
- BauR 2006, 1685
- DWW 2004, 156
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen, 31.08.1998 - 1 L 3914/98
Rechtsmittelzulassung; Flächennutzungsplan; Widersprechende Darstellungen
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.2004 - 1 LA 74/03
Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art weist eine Sache erst dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantwortet werden können (st. SenatsRspr., vgl. z.B. Beschl. v. 31.8.1998 - 1 L 3914/98 -, Nds. RPfl. 1999, 44).
- VGH Hessen, 04.04.2017 - 4 B 449/17
Abweichungsbescheid für Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen …
In dem vom von der Antragstellerin genannten Beschluss des OVG Niedersachsen vom 24. Februar 2004 (- 1 LA 74/03 -) wurde eine mit der Abstandsvorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 1 NBauO verbundene Härte deshalb verneint, weil mit der Abweichung die bauliche Ausnutzung des Grundstücks weit über die der Nachbargrundstücke hinaus angestrebt worden war. - OVG Niedersachsen, 16.08.2004 - 9 LB 131/04
Zulassung eines rückwärtigen Balkonanbaus mit Sichtblende ; Befreiung von …
Ein "rückwärtiger" Balkonanbau mit Sichtblende an einem etwa 100 Jahre alten Gebäude kann im Bauwich im Wege der Befreiung von Grenzabstandsvorschriften zugelassen werden (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.2004 - 1 LA 74/03 - NordÖR 2004, 243 = DWW 2004, 156 zu einem "seitlichen" Balkonanbau).Zur Abgrenzung bzw. Abrundung der gegebenen Sach- und Rechtslage ist lediglich ergänzend auf den Beschluss des 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.2.2004 (1 LA 74/03 - NordÖR 2004, 243 = DWW 2004, 156) hinzuweisen, in dem - gegenteilig - der nachträgliche Anbau von Balkonen in einem Fall nicht zugelassen worden ist, in dem es durch den Anbau zu weiteren Unterschreitung des "seitlichen" Grenzabstandes gekommen ist.
- OVG Niedersachsen, 26.08.2004 - 9 LA 63/04
Abstand; Abstandfläche; Abstandflächenverstoß; Anbau; Bauwich; Befreiung; …
Diese bodenrechtliche Situation hätte grundsätzlich nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg den Weg für eine Befreiung über § 86 NBauO eröffnet (grundlegend Urteil vom 10.3.1986 - 6 OVG A 133/84 - NdsRpfl 1986, 284 = BauR 1987, 74 = BRS 46 Nr. 153; Beschl. v. 2.7.1986 - 6 OVG B 65/86 - NdsRpfl 1986, 285 = BauR 1987, 76 = BRS 46 Nr. 154;… Schmaltz in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NdsBauO, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 86 Rdnr. 10; ferner in jüngster Zeit bejahend Beschl. d. erkennenden Senats vom 14.5.2004 - 9 LA 59/04 - bzw. Beschl. vom 16.8.2004 - 9 LB 131/04 - zu einem "rückwärtigen" Balkonanbau; dagegen ablehnend für einen in den Bauwich weiter hineinragenden "seitlichen" Balkon Beschl. des 1. Senats vom 24.2.2004 - 1 LA 74/03 - DWW 2004, 156 = NordÖR 2004, 243), etwa dann, wenn es um das äußere Erscheinungsbild nicht nachhaltig verändernde bauliche Maßnahmen innerhalb des im Bauwich liegenden vorhandenen Baukörpers gegangen wäre oder um eine den angrenzenden Nachbarn nicht beeinträchtigende Nutzungsänderung.