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   FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09 E, AO   

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FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09 E, AO (https://dejure.org/2011,18620)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2011 - 14 K 2239/09 E, AO (https://dejure.org/2011,18620)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 14 K 2239/09 E, AO (https://dejure.org/2011,18620)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Schuldzinsen aus einem Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Aufnahme des Darlehens zur Erfüllung privater Schulden (hier: aus Ehevertrag)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug für Schuldzinsen - Finanzierungszusammenhang mit Zugewinnausgleichsschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schuldzinsen bei Finanzierung des Zugewinnausgleichs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 227
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09
    Nach Aufgabe der sog. Sekundärfolgenrechtsprechung durch den BFH mit Urteil vom 02.03.1993 (VIII R 47/90) sei durch die Verwaltungsanweisungen geregelt worden, dass für Darlehen, die in der Zeit vor 1995 aufgenommen worden seien, die früheren Regelungen der Sekundärrechtsprechung weiter gelten würden und somit die Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich stünden, weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig seien.

    Maßgebend ist hierfür die tatsächliche Mittelverwendung (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil vom 02.03.1993 VIII R 47/90, BStBl II 1994, 619).

    Auch für den Fall, dass die Kläger die Aufgabe der Sekundärfolgenrechtsprechung, die im BFH-Urteil vom 02.03.1993 (VIII R 47/90, BStBl II 1994, 619) erstmalig eindeutig ausgesprochen wurde, zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahmen nicht erkennen konnten, können sie sich nicht auf das Vertrauen in den Fortbestand einer gefestigten Rechtsprechung berufen.

    Der Senat verweist insoweit auf die Gründe des BFH-Urteils vom 02.03.1993 (VIII R 47/90).

  • BFH, 08.12.1992 - IX R 68/89

    Keine Werbungskosten bei Beteilung des früheren Ehepartners an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09
    Die für das Darlehen in Höhe von 2, 6 Mio. DM gezahlten Zinsen in den Jahren 1992 und 1993 (1992 - 93.499 DM; 1993 - 122.812 DM) erkannten die Prüfer unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.12.1992 (BStBl II 1993, 434) weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben an.

    Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die für die Bankdarlehen in Höhe von 2, 6 Mio DM gezahlten Zinsen (1999: 90.991 DM; 2000: 106.894 DM; 2001: 92.286 DM) mit der Finanzierung der Zugewinnausgleichsschulden im Zusammenhang stünden und somit nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.12.1992 (BStBl II 1993, 434) nicht - wie von den Klägern erklärt - als Schuldzinsen von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen seien.

    Die Rechtsauffassung des erkennenden Senates ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 08.12.1992 (BStBl II 1993, 434).

    Sie hat ihren Rechtsgrund daher in der nicht steuerbaren, privaten Vermögenssphäre des Klägers (vgl. BFH-Urteil vom 08.12.1992 IX R 68/89, BStBl II 1993, 434).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09
    Die Sekundärfolgenrechtsprechung ist durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 04.07.1990 GrS 2-3/88 und vom 05.07.1990 GrS 2/89 gegenstandslos geworden.

    Der BFH hat in diesem Urteil die Konsequenzen aus den Beschlüsse des Großen Senats vom 04.07.1990 GrS 2-3/88 und vom 05.07.1990 GrS 2/89 gezogen.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.07.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DB 2010, 1858) zu dem Vertrauen in den Fortbestand von Gesetzen außerdem ausgeführt, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit geht, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren.
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09
    Der Gesichtspunkt der Kontinuität steht - um eine "Versteinerung" der Rechtsprechung zu vermeiden - aber einer Änderung einer selbst langjährigen ständigen Rechtsprechung aufgrund besserer Rechtserkenntnisse dann nicht entgegen, wenn für einen solchen Rechtsprechungswandel gewichtige sachliche Erwägungen sprechen (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608).
  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09
    Bei der Vorschrift des § 163 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO) des Finanzamtes, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09
    Bei der Vorschrift des § 163 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO) des Finanzamtes, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
  • BFH, 18.03.2010 - IX B 227/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09
    Der Steuerpflichtige könnte ansonsten willkürlich den Verwendungszweck privater Darlehen verändern und die tatsächlich privat veranlassten Zinsen in den einkunftsrelevanten Bereich transferieren (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 49/08, BFH/NV 2010, 1022).
  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09
    Das Finanzgericht darf in der Regel nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 101 Satz 2 FGO); ausnahmsweise kann es eine Verpflichtung des Finanzamtes zum Erlass aussprechen (vgl. § 101 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur sog. Ermessensreduzierung auf Null: BFH-Urteil vom 21.01.1992 VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3).
  • BFH, 19.01.2010 - VIII R 40/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; steuerschädliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.01.2011 - 14 K 2239/09
    Der für den Werbungskostenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang bleibt in diesen Fällen bestehen, weil der Ersatz des alten Darlehens in erster Linie der (weiteren) Finanzierung der ursprünglichen einkunftsrelevanten Aufwendungen dient (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2010 VIII R 40/06, BFHE 228, 216, DB 2010, 758).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 49/08

    Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Rechtmäßigkeit eines

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

  • BFH, 23.10.2001 - IX R 65/99

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Umfinanzierung - Umschuldung -

  • BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11

    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 227 veröffentlichten Urteil, die vom Kläger gezahlten Schuldzinsen seien nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten abziehbar, weil sie mit dem Zugewinnausgleich in ursächlichem Zusammenhang stünden.
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